Disziplinarerkenntnisse

Archiv Disziplinarerkenntnisse zweiter Instanz 2010 bis 2013

Bis Ende 2013 war die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten für Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse erster Instanz zuständig.

Seit 1.1.2014 liegt die Zuständigkeit dafür bei den Verwaltungsgerichten der Länder.

BKD 070/13
BKD 069/12
BKD 067/12
BKD 065/12
BKD 063-1/11
BKD 060/10


Länderkammer für Steiermark und Kärnten

Disziplinarerkenntnis vom 16. Februar 2022 (anonymisiert)

Ein/e Ziviltechniker/in, der/die einen Vereinigungsantrag von Grundstücken bei einer Gemeinde einbringt, ohne die Zustimmung aller betroffenen MiteigentümerInnen einzuholen, verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Standesregeln, wonach ZiviltechnikerInnen die ihnen verliehene Befugnis unter Beachtung der einschlägigen Gesetze gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb ihres Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber ihrem Stand würdig zu erweisen haben.

Disziplinarerkenntnis vom 14. April 2021 (anonymisiert)

Ein/e Ziviltechniker/in, der/die eine Bestätigung zur Fertigstellungsanzeige gem. § 128 Wiener BO ausstellt, obwohl das Bauvorhaben Mängel aufweist, die der/die ZT teilweise übersehen hat, verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Standesregeln, wonach ZiviltechnikerInnen die ihnen verliehene Befugnis unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, insbesondere auch unter Beachtung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen, gewissenhaft auszuüben und sich weiters innerhalb und außerhalb ihres Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber ihrem Stand würdig zu erweisen haben.

Im konkreten Anlassfall waren der Kinderwagenraum nicht ausgeführt, der Fahrradabstellraum zu klein dimensioniert und wiesen die Wohnungseingangstüren keine Brandschutzqualifikation auf. Es handelte sich zwar um eine Teilfertigstellungsanzeige, doch müssen auch in diesem Fall die Allgemeinflächen zur Gänze fertiggestellt sein.