Die Ziviltechniker:innen

Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der vom Bundesminister für Wirtschaft verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind.

Die Einteilung der Ziviltechniker:innen erfolgt in

  • ArchitektInnen und
  • Ingenieurkonsulent:innen/Zivilingenieur:innen

Die Ziviltechnikerbefugnis kann auch durch berufsbefugte ZT-Gesellschaften ausgeübt werden. Für die Verleihung bestehen besondere Voraussetzungen (Beteiligungsverhältnisse, Rechtsform, Geschäftsführungsregelungen im Gesellschaftervertrag).

Als äußeres Zeichen der staatlichen Befugnis und Beeidigung führen Ziviltechniker:innen ein Siegel mit dem Bundeswappen der Republik Österreich. Dieses ist auf allen von ihnen erstellten öffentlichen Urkunden anzubringen.

Ziviltechniker:innen sind verpflichtet, die gesetzlichen Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Dies wird durch die Disziplinargerichtsbarkeit der Kammern sichergestellt, Verstöße können bis zum Befugnisentzug führen.  

Erläuterungen zur Befugnis von Ziviltechniker:innen finden Sie im internen Mitgliederbereich hier.
Hier gelangen Sie zum ZT:Verzeichnis.
 

Befugnisumfang

Ziviltechniker:innen treten am gesamten von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet als

  • Planer:innen,
  • Berater:innen,
  • Prüfer:innen/Gutachter:innen,
  • Aufsichts- und Überwachungsorgane,
  • Mediatoren,
  • Kommerzielle und organisatorische Abwickler von Projekten,
  • Treuhänder:innen auf,
  • und dürfen die/den Auftraggeber/in berufsmäßig vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z.B. Bau-, Vermessungs-, Gewerbe- oder Wasserrechtsbehörden, Verwaltungsgerichten vertreten.

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Ziviltechniker:innen als öffentliche Urkundspersonen

Ziviltechniker:innen sind mit “öffentlichem Glauben” versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.

Seit 1. Jänner 2008 sind gemäß 15 Abs. 8 ZTG öffentliche Urkunden

  • die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuches oder
  • sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder
  • die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden,

von Ziviltechniker:innen unter Beifügung ihrer elektronischen Beurkundungssignatur im elektronischen Urkundenarchiv der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker zu speichern (www.zt-archiv.at).

Die breite Leistungspalette der Ziviltechniker:innen kann nur anhand von Beispielen dargestellt werden:

  • Verfassung von Plänen (Vorentwurf bis Detailplanung), Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen sowie Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
  • Durchführung von Tragwerksplanungen
  • Erstellung von Verkehrsplanungen
  • Planung auf dem Gebiet der Wasserver- und Abwasserentsorgung, sowie der Abfallwirtschaft
  • Erstellung von Stadt- und Raumplanungskonzepten, Landschaftsplanungen und Freiraumgestaltung
  • Konzeption von Projekten, Projektsteuerung und Projektmanagement
  • Begleitende Kontrolle, Bauaufsicht, Bau- und Montageüberwachung, Aufgaben in der Planungs- und Baustellenkoordination
  • Planungen in der Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und anderen Gebieten der Gebäudetechnik
  • Planungen auf allen Gebieten der Elektrotechnik und des Maschinenbaus
  • Anlagenbau von Planung, Leitung der Herstellung bis zur Überwachung im Betrieb
  • Konzeption, Begleitung der Umsetzung und Evaluation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, Planung und Monitoring von Sicherheitskonzepten
  • Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen, Überprüfungen, Studien, Wirtschaftlichkeitsanalysen
  • Untersuchungen und Projektierungen in den Bereichen Geologie, Bergbau und Werkstoffwissenschaften
  • Aufbau von Informationssystemen (GIS, KIS,...)
  • Untersuchung ökologischer Fragestellungen, Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien, Koordination von Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Beratung beim Aufbau von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen
  • Durchführung von Emissions- und Immissionsmessungen (z.B. Lärm, Luftschadstoffe, etc.), chemischen Analysen, Gewässergüteuntersuchungen
  • Verfassung von Teilungsplänen, Durchführung von Grenzvermessungen, von technischen Vermessungen
  • Tätigkeiten im Bereich der Photogrammetrie und Fernerkundung
  • Durchführung von Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen (z.B. nach gewerberechtlichen Bestimmungen)
  • Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Prüfungen, Evaluierungen, Sicherheitsfachkraft, etc.)
  • Tätigkeit als Prüfingenieur
  • Erstattung von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen, Überprüfung anderer Pläne und Gutachten
  • Berufsmäßige Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts, Einbringen von Ansuchen und Eingaben in facheinschlägigen Angelegenheiten
  • Nichtamtliche Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren
  • Übernahme baubehördlicher Funktionen im Bauverfahren
  • Tätigkeit als Schlichter und Mediator
  • Organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Projekten


Stärken der Ziviltechniker:innen

AuftraggeberInnen profitieren von

  • Hoher Sachkenntnis: Die Ziviltechniker:innen planen das, was für viele AuftraggeberInnen“einmal im Leben” vorkommt, “täglich”. Sie gewährleisten kompetente und innovative Lösungen.
  • Verpflichtende Weiterbildung und Arbeiten am Stand der Technik.
  • Unabhängigkeit: Die Ziviltechniker:innen sind ihren Auftraggeber:innen und den einschlägigen Gesetzen verpflichtet. Frei von Lieferinteressen sucht er nach den optimalen Lösungen und sorgt auch für die kostengünstige Umsetzung. Das haben auch Vergleiche großer institutioneller AuftraggeberInnen bestätigt: Die Beauftragung von Planenden, die die Vergabe der weiteren Bau- und Lieferleistungen abwickeln, ist kostengünstiger als der Komplettanbieter, der “alles kann”, aber nirgendwo wirklich Spezialist ist.
  • Verschwiegenheitspflicht: Ziviltechniker:innen sind gesetzlich zur Geheimhaltung aller Details, die sie im Zuge der Auftragsabwicklung erfahren, angehalten.
  • Flexibilität: Planung ist eine sehr persönliche Dienstleistung, das Gegenteil von Massenfertigung. AuftraggeberInnen bekommen eine Lösung, die für ihre Verhältnisse maßgeschneidert ist und auf ihre individuellen Bedürfnisse eingeht.
  • Gesetzlich geregelte Parteienvertretung: Keine Sorge um Vollmachten, kein langes Suchen nach der aktuellen Rechtslage und dem Stand der Technik – dafür stehen die befugten und beeideten ExpertInnen. Im Verwaltungsverfahren sind die Ziviltechniker:innen oft die einzige Schnittstelle zwischen dem Fachwissen des Technikers und dem Regelungsgeflecht, in dem die Juristen zu Hause sind.
  • Öffentliche Urkundsfunktion: Anstelle der Behörde halten die Ziviltechniker:innen den Status quo objektiv und glaubhaft fest. Nicht umsonst werden Ziviltechniker:innen daher gerne als “technische Notare” bezeichnet.

Unabhängigkeit, Objektivität der Ziviltechniker:innen

  • Ziviltechniker:innen sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Ausnahme: Zivilingenieure, denen die Befugnis vor dem 1. Juni 1994 verliehen wurde)
  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: LehrerInnen an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, wie z.B. Universität, HTL)
  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker:innen gehört, nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft oder einem/r anderen Ziviltechniker:in;  Zivilingenieure, denen die Befugnis vor dem 1. Juni 1994 verliehen wurde).
  • Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker:innen gehört, ist mit der Ausübung des Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Kammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  • Die Ziviltechniker:innen dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:

    1. In Sachen, an denen sie selbst, ihre Ehegatten, ihre eingetragenen PartnerInnen,, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ihre Geschwister, deren Ehegatten, eingetragene PartnerInnen oder Kinder beteiligt sind,
    2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, oder von Personen, deren gesetzlicher Vertreter der/die Ziviltechniker:in ist, oder
    3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Objektive Unvereinbarkeit)

Ziviltechnikergesellschaften

Ziviltechniker:innen dürfen zum ausschließlichen Zweck der dauernden Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden. Die ZT-Gesellschaften üben selbst den Beruf des/der Ziviltechnikers/in aus.

Die Verleihung einer eigenen Befugnis an die ZT-Gesellschaft erfolgt durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Sie umfasst inhaltlich sämtliche von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder der ZT-Gesellschaft sind, ausgeübten Befugnisse.