Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise - Niederlassung Architekt:innen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keine Ausschließungsgründe vorliegen und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft verliehen wurde.
Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten wird über die regionalen Kammern der Ziviltechniker:innen gestellt. Diese stehen auch für Beratung und Unterstützung zur Verfügung:

Kammer der Ziviltechniker:innen für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Karlsgasse 9/1
1040 Wien
T.: (+43) (01) 505 17 81
F.: (+43) (01) 505 10 05
kammer@arching.at

Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten
Schönaugasse 7/1
8010 Graz
T.: (+43) (0316) 82 63 44
F.: (+43) (0316) 82 63 44 - 25
office@ztkammer.at

Kammer der Ziviltechniker:innen für Oberösterreich und Salzburg
Kaarstraße 2/II
4040 Linz
T.: (+43) (0732) 73 83 94
F.: (+43) (0732) 73 83 94 - 4
Kammerdirektion Linz: linz@arching-zt.at
Geschäftsstelle Salzburg: salzburg@arching-zt.at

Kammer der Ziviltechniker:innen für Tirol und Vorarlberg
Rennweg 1
6020 Innsbruck
T.: (+43) (0512) 58 83 35
F.: (+43) (0512) 58 83 35 - 6
arch.ing.office@kammerwest.at

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
MR Dr. Anton Bernbacher
Organisationseinheit: VI/8
Tel: +43 1 71100 Durchwahl 805805 (Ersatzdurchwahl 805818)
E-Mail: anton.bernbacher@bmaw.gv.at
Stubenring 1, 1010 Wien


Dem Antrag auf Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder einer freiberuflichen Architektin berechtigt,
  3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens, wobei diese Bescheinigungen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, und
  4. Bestätigung, dass die Ausbildung des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entspricht.

Für die Ausübung des Berufes ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechniker:innen verpflichtend.

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