Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise - Dienstleistung Zivilingenieur:innen

Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen in Österreich durch Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen sind:

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Ingenieurkonsulenten auf einem den österreichischen Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
  3. die fachliche Befähigung,
  4. die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Zivilingenieurs oder einer freiberuflichen Zivilingenieurin auf einem den österreichischen Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist

Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
  6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.


Eine Eintragung in die Kammer ist nicht erforderlich. Der Dienstleister ist aber verpflichtet, die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten.

Die in das Fachgebiet eines Zivilingenieurs oder einer Zivilingenieurin fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.