Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise - Dienstleistung ArchitektInnen
Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen in Österreich durch Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen sind:
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten,
- die fachliche Befähigung,
- die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist, und
- eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.
Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
- das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
- Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
- die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
- die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
- Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Eine Eintragung in die Kammer ist nicht erforderlich. Der Dienstleister ist aber verpflichtet, die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten.