Berufszugang

Die Ziviltechnikerbefugnis ist österreichischen Staatsbürger:innen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Zugangsvoraussetzungen:

  1. Studium
  2. Praxis
  3. Ziviltechnikerprüfung
  4. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
     

1. Studium

Die Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Master-, Magister- oder Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder die Absolvierung eines Fachhochschul-Masterstudienganges, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.
 

2. Praxis

Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.
Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

Die Praxis muss

  1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
  2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  3. im öffentlichen Dienst

absolviert worden sein.

Während eines Masterstudiums zurückgelegte Praxiszeiten werden bis zu 12 Monaten an die Praxis angerechnet.

Auch Mutterschutzzeiten zählen als Praxiszeiten.

In Kurzarbeit erbrachte Praxiszeiten werden verhältnismäßig angerechnet.
 

Spezialpraxis

Für die Fachgebiete Architektur, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen und Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist innerhalb der drei Jahre eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf Baustellen erforderlich.

Für das Fachgebiet Vermessungswesen ist innerhalb der drei Jahre eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 nachzuweisen.
 

3. Ziviltechnikerprüfung

Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:

 

  1. Österreichisches Verwaltungsrecht,
  2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
  3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
  4. Berufs- und Standesrecht.

Bewerber/innen um die Befugnis von Zivilingenieur:innen für Vermessungswesen müssen noch zusätzliche vermessungsspezifische Kenntnisse nachweisen, die in § 7 Abs. 4 ZTG 2019 geregelt sind.

4. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
 

  1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
  2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben worden ist oder
  3. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
  4. denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG 2019 aberkannt wurde oder
  5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer/in an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
  6. bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oder
  7. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.


Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind. Die Bezeichnung der Befugnis richtet sich grundsätzlich nach dem absolvierten Studium. Eine Änderung der Studienbezeichnung durch die jeweilige Universität oder Fachhochschule führt damit auch zu anderen Befugnisbezeichnungen, z.B. Bauwesen/Bauingenieurwesen.