Aktuelles zum Thema Vergabe

06.08.2024

Neue ASFINAG Musterauslobungsunterlagen für Wettbewerbe

Die ASFINAG ist eine der wichtigsten Stakeholder:innen und Auftraggeber:innen für ZT. Die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen und die ASFINAG haben sich nun auf neue Musterauslobungsunterlagen geeinigt, die als Standard für Wettbewerbsausschreibungen fungieren.

Zusammen mit Thomas Steiner (Experte für Baukultur und Barrierefreiheit, ASFINAG Bau Management GmbH) und Alexander Walcher (Geschäftsführer, ASFINAG Bau Management GmbH) haben Präsident Daniel Fügenschuh und Vorsitzende der Architekt:innen Katharina Fröch die neuen ASFINAG Musterauslobungsunterlagen für Wettbewerbe unterschrieben.

21.12.2023

Nationale SchwellenwerteVO // Verlängerung bis 2025 // Kundmachung

Die nationale SchwellenwerteVO wurde nun - wie bereits angekündigt - bis 31.12.2025 verlängert. Das Dokument dazu finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_II_405/BGBLA_2023_II_405.pdfsig


17.08.2023

Musterauslobungsunterlagen der BIG

Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) ist einer der wichtigsten Stakeholder für den Berufsstand der Architekt:innen. Nicht zuletzt deswegen haben Bundessektionsvorsitzende Arch. DI Katharina Fröch und zuvor ihr Vorgänger und mittlerweile Bundeskammerpräsident Arch. DI Fügenschuh intensive Beziehungen zur BIG gepflegt.

v.l.n.r.: DI Bern WILTSCHEK, Arch.DI Katharina FRÖCH, Arch.DI Daniel FÜGENSCHUH, DI wolfgang GLEISSNER, Mag. Karina BRUCKNER, Mag. CLaudius WEINGRILL / © Fotos: Niklas Schnaubelt
© Fotos: Niklas Schnaubelt

Kern dieser Gespräche waren zuletzt die Abänderung der Musterauslobungsunterlagen der BIG. Im Wesentlichen wurden die Formulierungen zur Kostenobergrenze in Punkt C.8 und C.12.2b thematisiert. Nunmehr konnte erreicht werden, dass die Bestimmungen zur Kostenobergrenze zugunsten der Ziviltechniker:innen abgeändert wurden. Seit Juli 2023 werden seitens der BIG die nun überarbeiteten Musterauslobungsunterlagen als Standard verwendet. Sektionsvorsitzende Fröch bedankt sich im Namen der Bundeskammer explizit für die hervorragende Zusammenarbeit und die konstruktiven Gespräche bei Geschäftsführer DI Wolfgang Gleissner, Herrn DI Bernd Wiltschek, Herrn Mag. Claudius Weingrill und natrülich auch bei Präsident Arch. DI Daniel Fügenschuh, der diese sektionseigenen Angelegenheit weiterhin treu unterstützt.


Schwellenwerte wurden verlängert!

Die Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bis 31.12.2023 verlängert. Damit gelten weiterhin die erhöhten Schwellenwerte, insbesondere für Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 100.000 netto.

Die Schwellenwerteverordnung legt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für die Zulässigkeit bestimmter Verfahrensarten fest und wird seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert. Die jüngste SchwellenwerteVO aus 2023 wurde nun per Verordnung BGBL II Nr. 148/2023 auf 31.12.2023 verlängert.

Die Verordnung finden Sie hier als pdf.


Schwellenwerte wurden verlängert!

Am 6. Februar 2023 wurde via Rundschreiben des BMJ darüber informiert, dass die Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung der, im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten, Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023) kundgemacht wurde. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  • Die Verodnung tritt mit 7.2.2023 in Kraft
  • Im Rundschreiben ist bereits festgehalten, dass die Schwellenwerteverordnung 2023 mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft tritt!

Die Verodnung finden Sie hier als pdf.

 

 


12.01.2023

Schwellenwerte-Verordnung nun doch vor Verlängerung?

Die österreichische Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr 211/2018) ist mit Ablauf 31.12.2022 außer Kraft getreten. Aufgrund eines Rundschreibens des Bundesministeriums Justiz vom 23.12.2022 ist fraglich, ob es zu einem dauerhaften Ende der nationalen Schwellenwerteverordnung kommt. Dies soll bis 30.6.2023 entschieden werden. Die Schwellenwerteverordnung setzt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für den geschätzten Auftragswert fest und wurde seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert.

Es wurde angekündigt, dass eine befristete Übergangsregelung in Kraft treten soll. Dies soll es öffentlichen Auftraggeber:innen ermöglichen, die Anwendung der niedrigeren Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes 2018 möglichst kurz zu halten. Nach unserem Kenntnisstand ist mit einem Inkrafttreten dieser Übergangsregelung mit spätestens Ende Februar 2023 zu rechnen. Im besten Fall mit Ende Jänner 2023.

Damit gelten jedenfalls ab 1. Jänner 2023 wieder die im Bundesvergabegesetz festgelegten niedrigeren Schwellenwerte (bis die versprochene Übergangsregelung in Kraft tritt).

Änderungen für Direktvergaben bis EUR 100.000

Derzeit ermöglicht die Schwellenwerteverordnung 2018 eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert in Höhe von EUR 100.000, — (exkl USt). Auf Grund der fehlenden Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 ist eine Direktvergabe ab 1.1.2023 für öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000,– (exkl USt) und für Sektorenauftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 75.000,– (exkl USt) zulässig.

Änderungen für nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bis 31.12.2022 ist es zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert in der Höhe von EUR 1 Mio,– (exkl USt) im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000,– (exkl USt).

Mangels Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 dürfen Bauaufträge ab 1.1.2023 nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 300.000,– (exkl USt) mittels dieser Verfahrensart vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verringert sich der Referenzauftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von EUR 80.000,– (exkl USt).

 

Verfahrensart

Auftragsart

Schwellenwerte bis 31.12.2022

Schwellenwerte ab 1.1.2023

Direktvergabe

Bauaufträge

100.000 EUR

50.000 EUR

 

Lieferaufträge

100.000 EUR

50.000 EUR

 

Dienstleistungsaufträge

100.000 EUR

50.000 EUR

Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung

Bauaufträge

1.000.000 EUR

300.000 EUR

 

Lieferaufträge

100.000 EUR

80.000 EUR

 

Dienstleistungsaufträge

100.000 EUR

80.000 EUR

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Bauaufträge

100.000 EUR

80.000 EUR

 

Lieferaufträge

100.000 EUR

80.000 EUR

 

Dienstleistungsaufträge

100.000 EUR

80.000 EUR

 

Änderungen für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich durften bisher im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bist zu einem Auftragswert von EUR 100.000 vergeben werden. Ab 1.1.2023 liegt der Schwellenwert bei EUR 80.000,– (exkl USt).

 

Da die Schwellenwerteverordnung 2018 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 „für die im Zeitraum der Geltung der Verordnung eingeleiteten Vergabeverfahren“ gilt, können nach Ansicht des BMJ alle Vergabeverfahren, die vor dem 1. Jänner 2023 „eingeleitet“ worden sind, gemäß den in der Schwellenwerteverordnung 2018 festgelegten höheren Schwellenwerten durchgeführt werden (zum Verständnis des Begriffs der Verfahrenseinleitung wird auf die ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 48, zu § 13 Abs. 3 BVergG 2018 und das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, 2003/04/0048 hingewiesen).

Sollten Vergabeverfahren 2022 noch nicht bzw erst ab 01.01.2023 eingeleitet worden sein, sind diese nach den niedrigeren Schwellenwerten des Bundesvergabegesetz 2018 auszuschreiben. Eine Anwendung der höheren Schwellenwerte gemäß Schwellenwerteverordnung 2018 würde ein rechtswidriges Verfahren verursachen. Je nach Möglichkeit könnte angedacht werden, mit der Einleitung von geplanten Vergabeverfahren bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung zu warten.

 

 


Treffen mit Bundesministerin Zadić


Am 12.11.2020 fand unter Teilnahme von Präsident Rudolf Kolbe, Vizepräsident Daniel Fügenschuh und dem Generalsekretariat der Bundeskammer ein Online-Termin mit Bundesministerin Alma Zadić und Michael Fruhmann (Legist Vergaberecht) statt. Das Vergaberecht steht seit jeher im Fokus der interessenspolitischen Arbeit der Kammern.
Daher war auch diesmal Ziel des Gesprächs, eine Antragslegitimation für gesetzliche Interessensvertretungen im Bundesvergabegesetz zu schaffen. Ebenso wurde die Forderung erhoben, Mindeststandards für Wettbewerbe in den Verordnungsrang zu heben. Da aufgrund europarechtlicher Anpassungen mit einer Überarbeitung des Gesetzes im Jahr 2021 zu rechnen ist, sieht die Bundeskammer hier eine Chance auf Umsetzung unserer Forderungen. Das Kabinett Zadic hat zugesagt, dass eine Umsetzung der Antragslegitimation von gesetzlichen Interessensvertretungen mit den Ländern diskutiert bzw. thematisiert werden wird. Zum Thema Mindeststandards für Wettbewerbe wurden weitere Gespräche in Aussicht gestellt.

Hier finden Sie das Positionspapier der Bundeskammer zur Antragslegitimation.


Bundeskanzlerin besucht Bildungscampus Seestadt

Architketin Hemma Fasch (r.) erläutert planerische Details zur Bundesschule Aspern

10.12.2019

Gemeinsam mit Vertretern der Bundeskammer und der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) besuchte Bundeskanzlerin Brigitte Bierlein am 10. Dezember 2019 die Bundesschule Aspern. Bei einer Führung durch das Gebäude erläuterte Architektin Hemma Fasch (fasch&fuchs.architekten) ihre planerischen Überlegungen zu dem preisgekrönten Bildungsbau, der neueste pädagogische Modelle widerspiegelt.
Bei dieser Gelegenheit konnte sich die Bundeskanzlerin anhand eines Best Practice Beispiels von den Vorteilen eines gelungenen Architekturwettbewerbs überzeugen. Zu unserer Pressemitteilung


Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2020

22.11.2019

Die EU-Kommission hat neue EU-Schwellenwerte für 2020/2021 festgelegt. Ab 1. Jänner 2020 gelten somit die hier ersichtlichen - gesenkten - Schwellenwerte.


Besuch bei Bundeskanzlerin Dr. Bierlein

14.08.2019

 

Am Mittwoch, den 14. August empfing Bundeskanzlerin Dr. Bierlein Bundeskammer-Präsident Kolbe und Bundeskammer-Vizepräsident Fügenschuh im BKA.

Die Funktionärsspitze der Bundeskammer konnte dabei auf Missstände betreffend das Fehlen einer Antragslegitimation für Interessensvertretungen im Vergaberecht, also einer Klagsmöglichkeit für Kammern, um gegen rechtswidrige Ausschreibungen vorgehen zu können, aufmerksam machen. Präsident Kolbe war es aber auch ein Anliegen die Situation der Frauen im Bereich technisch-planerischer Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Er nutze die Gelegenheit, um Bundeskanzlerin Dr. Bierlein zum Ziviltechnikerinnen Tag Anfang September in Linz (siehe Veranstaltungshinweis hier) einzuladen.

v.l.n.r.: Christine Lohwasser, interm. Leistung GS, BR h.c. DI Kolbe, Präsident, BK Dr. Bierlein, Arch. DI Fügenschuh, Vizepräsident, Dr. Ehrnhöfer, stv. Kabinettchef im BKA

Foto: Andy Wenzel

Vizepräsident Fügenschuh betonte im Gespräch, dass eine Wettbewerbsordnung im Verordnungsrang langfristig den Architekturwettbewerb als qualitätssichernde Vergabeverfahren stärken würde. Um die Vorzüge eines gelungenen Architekturwettbewerbes besser darstellen zu können, lud die Kammerspitze Bundeskanzlerin Bierlein dazu ein, ein best-practice-Beispiel noch diesen Herbst in Wien zu besuchen. Dass Qualität und Sicherheit Allgemeingüter sind, die es rechtfertigen, Preisorientierungen seitens staatlicher Einrichtungen zu verlautbaren, hat das EUGH Urteil im Zuge der Abschaffung der HOAI heuer bestätigt. Frau Bundeskanzlerin Bierlein nahm daher mit Interesse zur Kenntnis, dass wissenschaftliche Publikationen, wie sie die LM.VM 2014 darstellen, hier als Vorbild dienen könnten, um Preisdumping und Bauskandale zu verhindern.

 

GBV-Obmann Rießland zu Besuch in der Bundeskammer

DI Klaus Thürriedl, BR h.c. DI Rudolf Kolbe, Dr. Bernd Rießland, DI Arch. Daniel Fügenschuh (v.l.). Foto: Bundeskammer

13.08.2019
Der im Mai dieses Jahres zum Nachfolger von Karl Wurm gewählte Bernd Rießland hat sich in der Bundeskammer zu einem Gespräch mit Präsident Kolbe, Vizepräsident Fügenschuh und Sektionsvorsitzendem Thürriedl getroffen. Thema war insbesondere die Relevanz qualitätsvoller und transparenter Vergaben.

Da die gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) eine Schlüsselrolle bei der Schaffung von leistbarem Wohnraum einnehmen, ist es naheliegend das Augenmerk auf die Ausschreibungen für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen durch die GBV zu legen. Rießland betonte in diesem Zusammenhang, dass er die Zusammenarbeit mit Planerinnen und Planern wie den ZT besonders schätze und auch er die Tendenz der "Inhouse-Planung" von gemeinnützigen Vereinigungen mit Skepsis betrachte.

Zukünftig werde man gemeinsame Schritte für eine Förderung der Bauqualität in Zusammenhang mit unabhängigen Planungsleistungen setzen.

 

 

Neuerungen für ZiviltechnikerInnen, die für öffentliche AuftraggeberInnen Ausschreibungen durchführen

16.05.2019

Seit 1. März 2019 gibt es – bei Androhung von Verwaltungsstrafen - die Pflicht, erfolgte Auftragsvergaben und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen auf www.data.gv.at bekannt zu geben. Von dieser Bekanntgabepflicht sind sämtliche Aufträge im Oberschwellenbereich (Bauaufträge ab 5,548.000 Euro und Liefer- bzw Dienstleistungsaufträge ab 221.000 Euro) und zusätzlich auch Aufträge von AuftraggeberInnen im Vollziehungsbereich des Bundes ab einem Auftragswert von über 50.000 Euro (also auch unter der Direktvergabegrenze, die derzeit bei 100.000 Euro liegt) umfasst.

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Vorinformation neu

05.10.2018

Schon bisher konnten Auftraggeber mittels Vorinformation ihre Absicht bekanntmachen, welche Auftragsvergaben in den nächsten 12 Monaten geplant sind. Bei der Bekanntmachung des konkreten Vergabeverfahrens konnten dadurch verkürzte Fristen in Anspruch genommen werden. 

Neu ist nun, dass die Vorinformation die reguläre Bekanntmachung ersetzen kann, wenn sie bestimmte Mindestinformationen aufweist und potentielle Bieter zu einer Interessensbekundung einlädt (§ 57 Abs 2 BVergG 2018). Die nachfolgenden Vergabeverfahren werden daher nicht mehr bekannt gemacht, sondern nur noch mit den bereits registrierten Unternehmen abgewickelt. 

Die Vorinformation neu nach BVergG 2018 unterscheidet sich daher gravierend von der Vorinformation alt nach BVergG 2006. Bei grundsätzlichem Interesse an einem der in der Vorinformation gelisteten Aufträge sollte unbedingt eine Interessensbekundung abgegeben werden, damit die Chancen, am nachfolgenden Vergabeverfahren teilnehmen zu können, gewahrt bleiben. 

Vergaberechtsreformgesetz 2018 in Kraft

20.08.2018

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist ab 21.08.2018 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengetragen.

Änderungen bei Bekanntmachungen von Ausschreibungen und Bekanntgaben von vergebenen Aufträgen in Österreich ab 1. März 2019

20.06.2018

1. Neu: Open Government Data (OGD) ab 1. März 2019

Mit dem BVergG 2018 werden alle verpflichtenden öffentlichen Bekanntmachungen in Vergabesachen auf Open Government Data (OGD) umgestellt. Die bisherigen 10 Publikationsmedien (Lieferanzeiger, Amtsblätter der Bundesländer) verlieren damit ihre Rolle als gesetzliche Bekanntmachungsorgane.

Über die Einspeisung von bestimmten, durch Verordnung noch festzulegenden Metadaten in einen zentralen Datenpool (www.data.gv.at) wird auf die Bekanntmachungsdaten der jeweiligen Ausschreibung (Kerndaten) verwiesen. Welche Kerndaten der Auftraggeber bekanntzugeben hat, ist bereits im Anhang zum neuen BVergG 2018 festgelegt. Da sie nur maschinenlesbar sind, müssen sie durch Vergabe-Serviceeinrichtungen für die interessierten Unternehmen aufbereitet werden.

2. Was muss über OGD bekanntgemacht / bekanntgegeben werden?

  • Bekanntmachungen von Ausschreibungen im Oberschwellen- und Unterschwellenbereich
  • Bekanntgaben von vergebenen Aufträgen im Oberschwellenbereich
  • Neu: Bekanntgaben von vergebenen Aufträgen im Unterschwellenbereich für Auftraggeber des Bundes (ab EUR 50.000,--)

3. Unternehmens-Service-Portal (USP) als neues Serviceportal für Vergabebekanntmachungen  

Das BVergG 2018 sieht einen Ausbau des USP als Serviceeinrichtung für Vergabebekanntmachungen vor, eine nähere Regelung erfolgt per Verordnung (noch nicht erlassen). Dazu soll das USP über strukturierte Darstellungen und Suchfunktionen zu Vergabeverfahren verfügen. 

Das USP wird jedoch kein ausschließliches Recht zur Datenaufbereitung aus dem Datenpool haben, sondern fungiert als Konkurrenzunternehmen zu anderen privaten Anbietern von Vergabeinformationsportalen. 


Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren

20.06.2018 

(E-Vergabe) ab 18. Oktober 2018

Ab 18. Oktober 2018 müssen alle Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich bis zur Angebotsabgabe ausschließlich elektronisch abgewickelt werden. Schon bisher müssen Aufträge verpflichtend elektronisch bekanntgemacht werden und die Ausschreibungsunterlagen elektronisch verfügbar sein.

Neu ab Oktober 2018 ist daher insbesondere die Verpflichtung, Angebote über eine Vergabeplattform elektronisch abzugeben. Das gilt grundsätzlich auch für die Abgabe von Wettbewerbsarbeiten, lediglich die Abgabe eines Modells ist ausgenommen. 

Zusätzlich muss auch die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern elektronisch über eine Vergabeplattform zu erfolgen. Der Kommunikationsweg per E-Mail ist nicht mehr zulässig. 

Bereits verpflichtend 

  • Verpflichtung zur elektronischen Bekanntmachung von Ausschreibungen 
  • Verpflichtung, Ausschreibungsunterlagen elektronisch bereitzustellen (als download, nicht per Mail)

Neu ab 18. Oktober 2018 – Verpflichtung zur e-Vergabe

  • Elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich: Zusätzlich zu Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlage auch e-Kommunikation mit Bietern (online, nicht per Mail) und Abgabe von e-Angeboten verpflichtend. 
  • Auftraggeber müssen sich rechtzeitig eine e-Vergabeplattform mit bestimmten technischen Voraussetzungen und hohen Sicherheitsstandards für die Abwicklung zulegen
  • Bieter können ausschließlich e-Angebote über die jeweilige Plattform legen
  • Private Anbieter von Bekanntmachungsportalen wie der ANKÖ sollten rechtzeitig eine e-Vergabeplattform entwickelt haben 
  • Verpflichtung zur Verwendung der standardisierten EU-Bekanntmachungsformulare im Oberschwellenbereich für die Meldung an TED (Übermittlung nur noch online in einem bestimmten Datenformat, nicht mehr als pdf) 

ZiviltechnikerInnen, die Ausschreibungen für Auftraggeber durchführen, die über keine eigene elektronische Vergabeplattform verfügen, können auf das vergünstigte E-Vergabe-Servicepaket des ANKÖ zurückgreifen. Hier finden Sie weitere Informationen dazu.


Neuerungen im Bundesvergabegesetz 2018

05.06.2018


1. Verhandlungsverfahren
In Zukunft muss die Ausschreibungsunterlage der 2. Stufe schon zu Beginn der 1. Stufe vorliegen, damit Unternehmer besser über eine mögliche Teilnahme am Verfahren entscheiden können.
Zu Beginn des Verfahrens muss der Auftraggeber Mindestvoraussetzungen festlegen, die alle Angebote bei sonstigem Ausschluss erfüllen müssen. Diese Mindestvoraussetzungen und die Zuschlagskriterien dürfen künftig während des Verfahrens nicht mehr abgeändert werden.
Der wettbewerbliche Dialog steht ab nun wahlweise zum Verhandlungsverfahren zur Verfügung, insbesondere, wenn konzeptionelle Leistungen erforderlich sind.

2. Bestbieter
Das Anwendungsgebiet des verpflichtenden Bestbieterprinzips bleibt nach Interventionen unserer Kammer und der WKO im klassischen Auftraggeber-Bereich weitgehend unverändert. Im Sektorenbereich ist dies vorerst noch nicht gelungen: Hier kann der Auftraggeber statt dem Bestbieterprinzip künftig auch ein horizontales Modell wählen. Das bedeutet, dass die Qualitätsaspekte nach seiner Wahl statt als Zuschlagskriterium an einer anderen Stelle vorgesehen werden können, bspw. in den technischen Spezifikationen, den Eignungskriterien oder in den Ausführungsbedingungen.

Für die Preisbewertung kann in Zukunft statt dem niedrigsten (Anschaffungs)preis auch ein Kostenmodell (Lebenszyklusberechnung) herangezogen werden.


3. E-Vergabe
Ab 18. Oktober 2018 müssen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronisch abgewickelt werden. Die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter samt Angebotsabgabe muss elektronisch erfolgen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen frei zugänglich und kostenlos im Internet zur Verfügung stehen.

(ZiviltechnikerInnen, die für öffentliche Auftraggeber Ausschreibungen durchführen, können auf das E-Vergabe-Servicepaket für ZiviltechnikerInnen des ANKÖ zurückgreifen. Die Bundeskammer hat ein spezielles E-Procurement-Paket für ZiviltechnikerInnen mit dem ANKÖ verhandelt. Lesen Sie mehr...)

4. Eignung
Für den bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oft geforderten Mindestumsatz gilt nun als maximale Grenze der zweifache Auftragswert. Als Referenzen können künftig auch Projekte zugelassen werden, die länger als drei Jahre zurück liegen. In den Erläuterungen sind Planungsleistungen explizit als Anwendungsfall für die Verlängerung der Referenzzeiträume angeführt.
Auch bei der Zuverlässigkeitsprüfung gibt es Neuerungen: Strafregisterauszüge müssen für sämtliche Prokuristen vorgelegt werden. Schwere Mängel bei Vorprojekten und der Verdacht von Bieterabsprachen sind neue Ausschlussgründe.
Im Oberschwellenbereich muss künftig die formularhafte einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgelegt werden. Im Unterschwellenbereich ist wie bisher die formlose Eigenerklärung möglich.


5. Preisangemessenheitsprüfung
In den Erläuterungen wird nun auf Drängen der Kammer bei der Prüfung der Angebotspreise die Heranziehung von standardisierten Kalkulationshilfen und wissenschaftlichen Publikationen als tauglicher Weg empfohlen, die angemessenen Bandbreiten für die Preise der ausgeschriebenen Leistung zu ermitteln. Eine solche wissenschaftliche Publikation stellen für den Bereich der Planungsleistungen die Leistungsmodelle 2014 („LM.VM“) dar.

Ebenfalls Eingang in die Erläuterungen hat auf gemeinsamen Vorschlag der WKO und unserer Kammer eine Möglichkeit zur Bekämpfung von Dumpingpreisen gefunden. Zur Feststellung, ob Angebotspreise ungewöhnlich niedrig sind und deshalb vertieft geprüft werden müssen, soll der Auftraggeber eine Ungewöhnlichkeitsschwelle festlegen und dokumentieren. Dies kann durch Festlegung eines „Differenzprozentsatzes“ geschehen: als ungewöhnlich niedrig könnte zB eine Abweichung von über 15 % zum Mittelwert oder eine Differenz von über 10 % zwischen billigsten und zweitbilligsten Angebot festgelegt werden.


6. Wettbewerbe

Für Wettbewerbe ist bezüglich der verpflichtenden E-Vergabe keine Ausnahme vorgesehen. Lediglich die Abgabe eines Modells kann auch in Zukunft physisch erfolgen.
Auch künftig muss dem Wettbewerb eine Wettbewerbsordnung zugrunde gelegt werden. In den Erläuterungen wird nun auf Initiative der Kammer ausdrücklich auf die Wettbewerbsordnung Architektur verwiesen.


7. Normenbindung
Die Normenbindung wird gelockert: künftig ist bei der Erstellung von Leistungsverzeichnissen auf Normen und standardisierte Leistungsbeschreibungen lediglich „Bedacht zu nehmen“.


8. Bekanntgabe vergebene Aufträge
Ab 1. März 2019 müssen Auftraggeber des Bundes alle vergebenen Aufträge über EUR 50.000,-- bekannt geben. Für Auftraggeber der Länder gilt diese Verpflichtung erst ab EUR 221.000,--.

Weitere Änderungen im BVergG 2018


Verfassungsausschuss verneint „Gold Plating“ bei Auftragsvergaben

Völlig unterschiedliche Dienstleistungsaufträge müssen auch künftig nicht zusammengerechnet werden.

von Christine Kary | 12.04.2018 um 14:47 | ("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2018)
https://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5404714/Verfassungsausschuss-verneint-Gold-Plating-bei-Auftragsvergaben


Text der Feststellung des Verfassungsausschusses

11.04.2018

"Der Verfassungsausschuss trifft zum Vergabereformgesetz 2018 folgende Feststellungen, da es zum vorgeschlagenen § 16 Abs 4 missverständliche Interpretationen gibt:

Dieser wird teilweise so verstanden, dass inhaltlich völlig unterschiedliche Dienstleistungsaufträge, wie Architektur- und Fachplanung, Projektsteuerung, rechtliche Beratungsleistungen oder Vermessungsleistungen gemeinsam betrachtet und bei einem Auftragswert von insgesamt über EUR 221.000,00 die einzelnen Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssten.  Öffentliche Auftraggeber, insbesondere auch Gemeinden, müssten - so wird argumentiert - diesfalls, für jeden dieser – oft sehr kleinen – Aufträge ein komplexes EU-weites Vergabeverfahren durchführen. Das würde unnötige Bürokratie erzeugen, die Kommunen mit hohen Kosten belasten und der KMU-geprägten österreichischen Wirtschaft schaden.

Diese Ansicht steht nicht im Einklang mit dem Regelungsgegenstand der Regierungsvorlage. Vielmehr sieht § 16 Abs 4 BVergG 2018 eine funktionale Betrachtungsweise im Rahmen der Zusammenrechnung vor.

Der Verfassungsausschuss stellt vor diesem Hintergrund fest, dass bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die für ein Vorhaben unterschiedliche Dienstleistungsarten mit gesonderter Vergabe umfassen, diese zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes nur dann zusammenzurechnen sind, wenn es sich um Dienstleistungen desselben Fachgebietes handelt. 

Der Verfassungsausschuss setzt sich dafür ein, dass die weiteren im Regierungsübereinkommen aufgelisteten vergaberechtlichen Themen zeitnah abgearbeitet und in der nächsten Vergabegesetznovelle entsprechend berücksichtigt werden"

Die Veröffentlichung auf der Homepage des Parlamentes wird im Rahmen des Berichtes des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage eines Vergaberechtsreformgesetz 2018 erfolgen. An diesem Bericht wird noch gearbeitet. Die Verlinkung auf den Ausschussbericht wird hier erfolgen.


„Gold Plating“ bei Auftragsvergaben?

10.04.2018

Der Entwurf für das neue Vergabegesetz verschärft die Regeln, wann Leistungen zu addieren sind. Klein- und Mittelbetrieben macht das Sorgen, Juristen halten es für überschießend.

von Christine Kary | diePresse.com  09.04.2018 um 18:04 und "Die Presse", Print-Ausgabe, 10.04.2018 
https://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5402901/Gold-Plating-bei-Auftragsvergaben?from=suche.intern.portal


Rechtsgutachten zur Zusammenrechnungspflicht

09.04.2018

Wie im Blogbeitrag vom 27.3.2018 dargestellt, setzt der vorgelegte Entwurf eines Vergabereformgesetzes ein wesentliches Versprechen des Regierungsprogramms nicht um.

Unsere Kammer bemüht sich – gemeinsam mit anderen Interessensvertretungen wir der WKO oder dem Gemeindebund – eine Änderung zu erreichen.

Seitens des Ministeriums des zuständigen Bundesministers Dr. Moser wird mit damit argumentiert, dass die von uns angestrebte Regelung gegen EU-Recht verstößt. Das ist unrichtig, wie aus einem von uns beauftragten Rechtsgutachten hervorgeht.

Weitere Informationen zum Thema „Zusammenrechnung“ finden Sie in diesem Blogbeitrag.


Ein praktisches Beispiel für die Auswirkungen der geplanten umfassenden Zusammenrechnung aller Dienstleistungen bei der Schätzung des Auftragswertes

09.04.2018

Wir bedanken uns bei Herrn DI Jirek für die Berechnung dieses Beispiels.


Neues Bundesvergabegesetz widerspricht dem Regierungsprogramm

27.03.2018

Am 21.3.2018 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage eines Vergaberechtsreformgesetz 2018 verabschiedet. Der Entwurf bleibt in einem wesentlichen Punkt leider hinter dem Regierungsprogramm zurück.

Anfang Juni 2017 hat die SPÖ/ÖVP Regierung bereits einen ersten Entwurf eines neuen Vergabegesetzes vorgelegt. Heftige Kritik unserer Kammer hat dabei hervorgerufen, dass sämtliche(!) zu einem größeren Projekt gehörigen Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zusammen gerechnet werden sollten. Das hätte zur Folge, dass inhaltlich völlig unterschiedliche Dienstleistungsaufträge, wie Architektur- und Fachplanung, Projektsteuerung, rechtliche Beratungsleistungen oder Vermessungsleistungen gemeinsam betrachtet werden müssen. Öffentliche Auftraggeber, insbesondere auch Gemeinden, wären gezwungen, für jeden dieser – oft sehr kleinen – Aufträge ein aufgeblähtes EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen. Das erzeugt unnötige Bürokratie, belastet die Kommunen mit hohen Kosten und schadet der KMU-geprägten österreichischen Wirtschaft.

Aus Sicht der Ziviltechniker, aber auch vieler anderer KMU war daher außerordentlich erfreulich, dass im Programm der neuen Bundesregierung nur die Zusammenrechnung von gleichartigen Dienstleistungen vorgesehen war. Damit wäre die Bundesregierung dem deutschen Beispiel gefolgt und hätte den EU-rechtlich zulässigen Rahmen ausgeschöpft. 

Umso größer ist jetzt die Enttäuschung, dass die Regierungsvorlage die Vorgabe des eigenen Regierungsprogramms ignoriert und – wie die Vorlage der SPÖ/ÖVP Regierung – eine umfassende Zusammenrechnung vorsieht. 

Besonders absurd ist, dass die Gesetzesvorlage aus dem Haus des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser stammt. Eines der zentralen Projekte der neuen Bundesregierung unter der Verantwortung des Bundesministers Dr. Moser ist, dass die Übererfüllung von EU-Vorgaben zu Lasten österreichischer Unternehmen („gold-plating“) beseitigt werden soll. Beim Vergaberecht, einer der ersten Regierungsvorlagen des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wird jedenfalls „gold-plating“ nicht beseitigt, sondern neu geschaffen.

Ergebnis: Der gleiche Auftrag wird in Passau in einem einfachen Verfahren zur Stärkung der regionalen (deutschen) Wirtschaft vergeben, in Schärding dagegen europaweit ausgeschrieben. Österreichische KMU kommen damit in Deutschland nicht zum Zug, deutsche in Österreich sehr wohl. 

Die Regierungsvorlage soll noch im April im Nationalrat verabschiedet werden. Unsere Kammer wird alle Hebel in Bewegung setzen, dass das Vergabegesetz zu den Vorgaben des eigenen Regierungsprogramms zurückkehrt. 

Vergaberechtsreformgesetz 2018: Änderungen zum Entwurf 2017 der SPÖ/ÖVP Regierung


Die Regierungsvorlage zum Vergaberechtsreformgesetz 2018 ist gegenüber dem Entwurf aus 2017 inhaltlich kaum verändert worden. Das ist insbesondere beim Thema „Auftragswertberechnung bei Dienstleistungsaufträgen“ bedauerlich, weil dort im Regierungsprogramm ausdrücklich eine Änderung der umfassenden Zusammenrechnungspflicht versprochen wurde. Auch die im Regierungsprogramm angekündigte „Forcierung des Bestbieterprinzips“ ist im Sektorenbereich nicht umgesetzt worden.
Die Änderungen beschränken sich auf folgende Punkte:

Nennung von Subunternehmern nach Auftragserteilung (§ 363)
Eine für die Praxis wichtige Forderung der Bundeskammer wurde in der neuen Regierungsvorlage erfüllt: Stillschweigen des Auftraggebers zu den nominierten Subunternehmern bewirkt eine automatische Genehmigung (Zustimmungsfiktion).

Bereits mit der BVergG-Novelle 2016 wurde das Recht des Auftraggebers vorgesehen, nach Zuschlagserteilung hinzugezogene Subunternehmer binnen drei Wochen abzulehnen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der Regierungsvorlage 2017 ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung bliebe der Auftragnehmer daher im Ungewissen, sollte der Auftraggeber weder Zustimmung noch Ablehnung äußern.

Die Bundeskammer hat in ihren Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass dies in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Auftragnehmer und zu Projektverzögerungen führen würde und die Beibehaltung der Zustimmungsfiktion gefordert. Umso erfreulicher, dass der aktuelle Gesetzesvorschlag dieser Forderung gefolgt ist.

Kostenlose Ausschreibungsunterlagen (§ 90)
Ausschreibungsunterlagen müssen nun ausdrücklich bei sämtlichen Verfahren kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Ausschreibungsunterlagen von bekannt gemachten Verfahren müssen ohnehin laut EU-Vorgaben ohne Beschränkung kostenlos verfügbar sein (§ 89). Für den Bereich der geladenen Verfahren war dies bisher nicht ausdrücklich geregelt. Nun wird klargestellt, dass auch bei Verfahren ohne Bekanntmachung sämtliche Unterlagen für die Erstellung des Angebotes kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Das gilt ausdrücklich auch für geladene Wettbewerbe. Die Einhebung einer Schutzgebühr oder Ähnlichem für die Unterlagen ist in Zukunft daher rechtswidrig.

Änderungen beim Inkrafttreten:

 
1.    Open Government Data (OGD) für Bekanntmachungen und Bekanntgaben

Die Verpflichtung, Bekanntmachungen von Ausschreibungen und Bekanntgaben von vergebenen Aufträgen (ab EUR 50.000,--) mittels OGD vorzunehmen, tritt erst mit 1.3.2019 in Kraft.

Die derzeit verpflichtende Bekanntmachung in den 10 Publikationsmedien wird in Zukunft abgelöst von der Einspeisung der Daten in einen zentralen Datenpool. Die bisherigen Medien, wie Lieferanzeiger, Bote von Tirol, wien.gv.at, etc. verlieren damit ihre Rolle als Bekanntmachungsplattform.

2.    Unternehmer-Service-Portal (USP) als neues Serviceportal für Vergaben

Damit  interessierte UnternehmerInnen in dem zentralen Datenpool überhaupt relevante Vergabeinformationen finden können, soll durch Verordnung mit dem USP eine Serviceeinrichtung für Vergabebekanntmachungen geschaffen werden. Diese soll ähnlich wie die bereits existierenden Vergabeinformationsplattformen über strukturierte Darstellungen und Suchfunktionen verfügen.
Auch diese Regelung zur Einrichtung des USP als Vergabeserviceportal wurde von 18.10.2018 auf 1.3.2019 verschoben.

3.    E-Rechnung

Die Verpflichtung zur Entgegennahme von e-Rechnungen im Oberschwellenbereich wurde für die Bundesministerien auf 18.10.2019 und für alle sonstigen Auftraggeber auf 18.4.2020 verschoben.

4.    E-Vergabe

Die verpflichtende e-Vergabe (elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren einschließlich Angebotsabgabe) wird unverändert bereits mit 18.10.2018 in Kraft treten.


Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2018

Mit der 411. Kundmachung des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlicher Dienst betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2018 werden die Schwellwerte im Bundesvergabegesetz 2006 neu festgelegt.

Der Schwellenwert für die Vergabe von Bauaufträgen wird von derzeit € 5.225.000,-- auf € 5.548.000,--, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von € 209.000,-- auf € 221.000.-- angehoben.

Der Schwellenwert für die zentralen Beschaffungsstellen wird von bisher € 135.000,-- auf € 144.000,-- erhöht.

Bei SektorenauftraggeberInnen beläuft sich der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nunmehr auf € 443.000,-- (bisher € 418.000,--).

Auch das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit wird hinsichtlich der neuen Schwellenwerte angepasst, sodass ebenfalls folgende Schwellenwerte gelten:

Bauaufträge € 5.548.000,--

Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 221.000,--

Sektorenauftraggeber € 443.000,--


Regierungsprogramm 2017 kündigt Verbesserungen im Vergaberecht an

22.12.2017

Das neue Regierungsprogramm enthält einige Ankündigungen zur Überarbeitung des Vergaberechts (Seite 135), unter anderem eine sehr konkrete Maßnahme: Bei der Auftragswertberechnung für Dienstleistungsaufträge sollen weiterhin nur gleichartige Dienstleistungen zusammen gezählt werden müssen. Zur Erinnerung: Der Gesetzesentwurf zum Vergaberecht 2017 hat die Zusammenrechnung sämtlicher zu einem Vorhaben gehörigen Leistungen vorgesehen (siehe Blog-Eintrag vom 28. Juni 2017: „Worum geht es bei der Zusammenrechnungspflicht“). 

Unsere vehemente Forderung nach der Beibehaltung der bisherigen, praktikablen Beschränkung auf die Zusammenrechnung gleichartiger Dienstleistungen hat damit zumindest einmal im Regierungsprogramm Gehör gefunden. Auf die Umsetzung im neuen Bundesvergabegesetz darf man gespannt sein.


Kommission verklagt Österreich wegen fehlender Umsetzung der Vergaberichtlinien

07.12.2017
Die Europäische Kommission hat am 7.12. mitgeteilt, dass Österreich, Luxemburg, Slowenien und Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt werden, weil sie nicht die vollständige Umsetzung der EU-Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU) in nationales Recht mitgeteilt haben, was bis 18. April 2016 geschehen hätte sollen. Vorangegangen war ein Aufforderungsschreiben der Kommission im Mai 2016 an 21 Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen nicht umgesetzt hatten. 15 von ihnen – darunter Österreich - erhielten im Dezember 2016 überdies begründete Stellungnahmen, die einen weiteren formellen Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren darstellen.

Die Kommission wird den Gerichtshof nun ersuchen, in Abhängigkeit von der jeweils betroffenen Richtlinie ein tägliches Zwangsgeld (also insgesamt drei Beträge), in Höhe von EUR 52.972.-, EUR 42.377,60 und EUR 42.377,60 für Österreich aufzuerlegen, das vom Tag der Urteilsverkündigung an bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie und dem Inkrafttreten im jeweiligen nationalen Recht anfällt.

Bleibt die Umsetzung unvollständig und schließt sich der Gerichtshof der Sichtweise der Kommission an, wäre das tägliche Zwangsgeld vom Tag des Urteils an oder ab einem anderen vom Gericht festgelegten Datum bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zu zahlen. Der Gerichtshof wird auch die endgültige Höhe des täglichen Zwangsgeldes festlegen, das jedoch nicht über dem Kommissionsvorschlag liegen darf.


Die Wirksamkeit öffentlicher Investitionen durch eine effiziente und professionelle Auftragsvergabe verbessern

22.11.2017

Am 3. Oktober 2017 hat die Europäische Kommission eine Initiative mit vier Schwerpunkten vorgestellt, durch die die öffentliche Auftragsvergabe in der EU effizienter und nachhaltiger werden soll:  

  • In der Mitteilung über eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen strategischen Ansatz für die Vergabepraxis zu entwickeln. Schwerpunkte sind dabei unter anderem die Verbesserung des EU weiten Zugangs von KMU öffentlichen Aufträgen und die Professionalisierung öffentlicher Auftraggeber.
  • Mit den entsprechenden Leitlinien für die Professionalisierung öffentlicher Auftraggeber soll sichergestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber auch tatsächlich über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um Vergabeverfahren korrekt abzuwickeln.  
  • Außerdem wird es zukünftig für große Infrastrukturvorhaben die Möglichkeit einer freiwilligen und unverbindlichen ex-ante-Bewertung der Ausschreibung auf EU-Konformität durch die Europäische Kommission geben.
  • Zusätzlich läuft bis 2. Jänner 2018 eine öffentliche Konsultation, in denen öffentliche Auftraggeber, Interessensvertretungen etc sich zu den Möglichkeiten zur Förderung der Innovation durch öffentliche Auftragsvergabe äußern können

Nähere Informationen zur Initiative / Dokumente: 


Warten auf das Vergaberechtsreformgesetz 2017

21.09.2017
Das Vergaberechtsreformgesetz 2017 wurde in der gestrigen Sitzung des Parlamentes nicht beschlossen. "Das Ansinnen der SPÖ, die Ausschussberatungen über das Vergaberechtsreformgesetz 2017 bis zum 1. Oktober abzuschließen, lehnte das Plenum mehrheitlich ab (Parlamentskorrespondenz Nr. 979 vom 21.09.2017)".


Worum geht es bei der „Zusammenrechnungspflicht“?

28. Juni 2017

Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Dienstleistungsaufträgen sollen nach der Regierungsvorlage alle zum Vorhaben gehörigen Leistungen zusammengerechnet werden. Die bisherige Einschränkung der Zusammenrechnungspflicht auf Lose mit „gleichartigen Dienstleistungen“ entfällt (§ 16 Abs 4 der Regierungsvorlage). Dadurch werden mehr Aufträge im Oberschwellenbereich abgewickelt: Der Aufwand für die Auftraggeber steigt und es müssen mehr Aufträge (europaweit) ausgeschrieben werden, statt in einfachen Vergabeverfahren regionale Betriebe beauftragen zu können. Die Vergabejuristen des Bundeskanzleramtes glauben, dass die EU-Vergabe-Richtlinie dies zwingend vorschreibt. Deutschland sieht dies allerdings anders: Dort erfolgt weiterhin keine Zusammenrechnung. Ergebnis: der gleiche Auftrag wird in Passau an ein deutsches Unternehmen in einem geladenem Verfahren oder direkt vergeben, in Schärding dagegen europaweit ausgeschrieben. 

Die Anstrengungen der Ziviltechnikerkammer konzentrieren sich derzeit darauf, die Parlamentsparteien davon zu überzeugen, dass „gleiches Recht für Alle“ gelten muss und österreichische Planer nicht schlechter behandelt werden dürfen als deutsche. Unsere Aktivitäten stimmen wir laufend mit der WKO ab. 


Parlament verschiebt Vergaberechtspaket auf September 2017

26. Juni 2017
Wie wir aus dem Parlament erfahren haben, wurde das Vergaberechtsgesetz von der Tagesordnung des heutigen Verfassungsausschusses gestrichen. Medienberichten zu Folge peilen die Koalitionsparteien einen Beschluss für September 2017 an.


Arch. DI Christian Aulinger, Mag. Andreas Schieder (SPÖ), Dr. Felix Ehrnhöfer
Dr. Felix Ehrnhöfer, Dr. Gabriela Moser (Grüne), Arch. DI Christian Aulinger
Dr. Felix Ehrnhöfer, Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP), Arch. DI Christian Aulinger

Vergabegesetz: Gespräche im Parlament

Juni 2017

Anfang Juni wurde das Vergabepaket im Ministerrat beschlossen. Gegenüber dem Ministerialentwurf haben wir wesentliche Verbesserungen erreicht. Beispielsweise wurden, wie von uns gefordert, die geistigen Dienstleistungen in die Aufzählung für das verpflichtende Bestbieterprinzip aufgenommen. Diese Erfolge haben wir insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit der WKO und unsere intensive Medienarbeit erzielt. Der Beschluss über das Vergabegesetz ist bereits für Ende Juni im Nationalrat geplant. Ein Scheitern in letzter Minute ist aber nicht ausgeschlossen. Einen Überblick über die bisher gesetzten medialen Aktivitäten finden Sie unter Pressespiegel.

Präsident Arch. DI Aulinger und Generalsekretär Dr. Ehrnhöfer haben Gespräche mit Abgeordneten verschiedener Parteien geführt. Thema war das Bundesvergabegesetz und hier insbesondere die geplante Verschärfung der Zusammenrechnungspflicht, die auch kleine Aufträge in den Oberschwellenbereich treiben würden.Der Gesetzesbeschluss im Nationalrat ist bereits für Ende Juni geplant.

 


Stellungnahme der Ziviltechnikerkammer zum Ministerialentwurf

April 2017

Die Ziviltechnikerkammer nutzt alle Möglichkeiten um Verbesserungen des Entwurfes des Vergabegesetzes zu erreichen. Unsere Kammer hat eine Vorreiterrolle in der Analyse des Gesetzesentwurfs eingenommen und als erste Interessensvertretung öffentlich Stellung bezogen. Unsere Pressekonferenz am 17. März erzielte großes Echo in den Medien, wir konnten unter anderem in einer ORF Zeit im Bild, im Kurier und in der Presse Beiträge lancieren.

In unserer Stellungnahme haben wir nochmals vehement auf die insbesondere für KMU nachteiligen Punkte hingewiesen, z.B.:

•    Aushöhlung des Bestbieterprinzips

•    Einschränkung des verpflichtenden Bestbieterprinzips für geistige Dienstleistungen

•    Möglichkeit der Vergabe zu nicht kostendeckenden Preisen

•    aufwändigere Vergabeverfahren und höhere Zugangsschwellen durch Zusammenrechnungspflicht für Dienstleistungen

Wir haben in der Stellungnahme Änderungsvorschläge zu diesen Punkten gemacht und nochmals unsere Forderung nach einem Einspruchsrecht für Interessensvertretungen erhoben. Wir hoffen, dass wir so endlich die Lücke im Rechtsschutz bei gesetzeswidrigen Vergaben schließen können.

Nun heißt es abwarten. Eine etwaige Überarbeitung des Gesetzes müsste in den nächsten Wochen stattfinden, denn das neue Gesetz soll bereits bis zum Sommer im Nationalrat beschlossen werden, um aufgrund der verspäteten Umsetzung Strafzahlungen Österreichs an Brüssel zu vermeiden.


Ministerialentwurf zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien liegt vor!

Februar 2017

Das Warten auf die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien hat ein Ende: Das Bundeskanzleramt versendet den Entwurf eines neuen Bundesvergabegesetzes zur Begutachtung.  Österreich ist sehr spät dran: Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinien ist bereits im April 2016 abgelaufen. Aufgrund der weitreichenden Änderungen in den umzusetzenden Richtlinien hat sich das Bundekanzleramt entschieden, auf eine weitere Novellierung des BVergG 2006 zu verzichten und ein gänzlich neues Bundesvergabegesetz zu erlassen.

Rechtsschutzdefizit bleibt bestehen

Die Chance auf eine längst fällige wesentliche Verbesserung im Vergaberechtsschutz wurde jedoch wieder vertan – insbesondere wurde das von uns geforderte Einspruchsrecht für Verbände zum Schutz der österreichischen KMUs nicht vorgesehen (vgl. Tiroler Tageszeitung).

Nach wie vor riskieren Bieter somit Nachteile für die eigene berufliche Situation, wenn sie gegen rechtswidrige Vergabeverfahren Einspruch erheben. Dieser Missstand ist auch auf europäischer Ebene bekannt: In der EU-Vergaberichtlinie sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, eine wirksamere Überwachungsmöglichkeit des Vergabewesens zu schaffen, insbesondere auch durch Personen oder Institutionen, die nicht unmittelbar am Vergabeverfahren beteiligt sind.

Eine entsprechende Umsetzung dieser europäischen Vorgaben findet sich in dem vorliegenden Gesetzesentwurf jedoch nicht. Wir möchten uns für unsere Mitglieder einsetzen dürfen und werden darum weiter für ein Anfechtungsrecht für die gesetzlichen Interessensvertretungen im Vergaberecht kämpfen. Wir werden Allianzen schließen und Verbündete finden, um den Gesetzgebungsprozess zu beeinflussen. Bitte unterstützen Sie uns bei dieser Forderung und unterzeichnen Sie unsere Bürgerinitiative!


Ziviltechnikerkammer beauftragt die Entwicklung von Vergabemodellen

Juli 2016

„Faire Vergaben“ sind seit einiger Zeit in aller Munde. Wir sehen unsere Aufgabe als Interessensvertretung darin, dass es nicht bei Lippenbekenntnissen bleibt, sondern reale Verbesserungen für Planerinnen und Planer erfolgen. Im Rahmen der letzten Novelle zum Vergabegesetz ist uns das in einem Punkt gelungen: Das Bestbieterprinzip ist für geistige Dienstleistungen im Ober- und Unterschwellenbereich seit 1.3.2016 zwingend anzuwenden.

Entscheidend wird nunmehr sein, wie die öffentlichen AuftraggeberInnen diesen Auftrag des Gesetzgebers umsetzen. Die Bundeskammer wird die AuftraggeberInnen dabei unterstützen: Sie hat den Vergaberechtsexperten Rechtsanwalt Dr. Christian Fink und Univ.-Prof. Hans Lechner beauftragt, Vergabemodelle für geistige Dienstleistungen zu entwickeln. Mit einem Leitfaden samt Mustertexten und Qualitätskriterien soll AuftraggeberInnen ein geeignetes Werkzeug für die Gestaltung fairer und qualitätsvoller Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Einbindung der wichtigsten AuftraggeberInnen, um größtmögliche Akzeptanz der Ergebnisse zu erzielen. Wir werden die Ergebnisse öffentlich präsentieren, um den Druck auf öffentliche AuftraggeberInnen zu erhöhen, die Modelle auch wirklich anzuwenden.

Ein Verfahren, bei dem die Qualität automatisch im Zentrum steht, ist der anonyme Architekturwettbewerb. Wenn daher die Politik Fairness, Transparenz und Qualität in der Auftragsvergabe will, dann sollte sie konsequenter auf den Architekturwettbewerb setzen. Hier muss nichts Neues entwickelt werden, sondern kann auf Bewährtem – dem Wettbewerbsstandard Architektur (WSA 2010) – aufgebaut werden. Auch das wird Teil unserer Offensive für qualitätsvolle Vergabemodelle sein.


Novelle "faire Vergaben"

Ziviltechnikerkammer startet Bürgerinitiative für wirksamen Rechtsschutz

April 2016
Auf Drängen der Sozialpartnerinitiative „Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze“ ist am 1. März 2016 eine Novelle zum Bundesvergabegesetz in Kraft getreten. Auf Druck der Ziviltechnikerkammer wurde das Bestbieterprinzip für die Vergabe geistiger Dienstleistungen im Gesetz verankert. Ausschreibungen, die dagegen verstoßen, können angefochten werden, allerdings nur von potentiellen Auftragnehmern, nicht aber von ihren Interessensvertretungen. Nun steht bereits eine weitere Reform des Vergaberechts diesmal zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien an. Damit das Bestbieterprinzip auch wirksam durchgesetzt werden kann, fordert die Bundeskammer ein Anfechtungsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen im Rahmen der noch ausstehenden Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien: Unsere Mitglieder sollen nicht das Risiko eingehen müssen, ihre berufliche Situation durch Einsprüche gegen gesetzwidrige Ausschreibungen ihrer wichtigsten Auftraggeber zu gefährden.

Zur Durchsetzung dieser Forderung ersuchen wir Sie um Ihre Unterstützung: Bitte unterzeichnen Sie unsere Bürgerinitiative. Mit dieser Aktion wollen wir an unsere überaus erfolgreichen Unterschriftenaktionen zur Überführung der WE und für eine Reform des Normengesetzes mit jeweils über 3.000 Unterschriften anschließen.