Wie weiter mit dem Sterbekassenfonds?

Auflösung der Sterbekasse im Zuge der Überleitung der WE
Seit 1.1.2013 sind alle ZiviltechnikerInnen im FSVG versichert. Der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen (WE) wird abgewickelt, Pensionszahlungen werden ab Jänner 2014 durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geleistet. Unsere WE bestand aber aus zwei Rechnungskreisen, nämlich dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds. Thema der Verhandlungen mit Sozial- und Wirtschaftsministerium zur Überführung der WE war daher auch das Schicksal des Sterbekassenfonds.

Die Verhandlungsführer der Bundeskammer haben vorgeschlagen, dass der Gesetzgeber die Frage der Sterbekasse nicht selbst regeln soll. Stattdessen sollte der Kammertag entscheiden dürfen, ob wir eine Sterbekasse betreiben wollen. Diese Position der Bundeskammer war in den Verhandlungen nicht durchsetzbar: Der Nationalrat hat im Rahmen des „Pensionsfondsüberleitungsgesetzes" den Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 geschlossen. Die Verschiebung von Ende 2012 auf Ende 2013 war das einzige Zugeständnis, das unsere Verhandlungsführer dem Wirtschaftsministerium abringen konnten. Für die „BefürworterInnen“ des Sterbekassenfonds war diese vom Gesetzgeber verordnete Schließung ein Wermutstropfen – freilich (angesichts eines ansonsten ausgezeichneten Verhandlungsergebnisses) der einzige. An Protest gegen diese Regelung war aber auch für sie nicht zu denken: Der Beschluss des Pensionsfondsüberleitungsgesetzes erfolgte in der letztmöglichen Ministerratssitzung und die Vorlage wurde in National- und Bundesrat jeweils in der letzten Sitzung vor Jahresende 2012 verabschiedet. Jede Diskussion über das weitere Schicksal der Sterbekasse hätte das Überleitungsgesetz verzögert. Bedingt durch die Nationalratswahl 2013 hätte sich das Fenster der Gelegenheit zur Überleitung wieder geschlossen. Das konnte und wollte niemand riskieren.


Abwicklung der Sterbekasse
Tatsache ist, dass der Gesetzgeber die Sterbekasse mit 31.12.2013 auflöst. Das Kuratorium der WE muss das vorhandene Kapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf die BeitragszahlerInnen aufteilen. Gem. § 29a ZTKG war die Sterbekasse im Umlageweg zu finanzieren, wobei eine Rücklage zu bilden war, die zumindest dem Sterbegeldaufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Bei einem Umlageverfahren finanzieren die BeitragszahlerInnen mit ihren Beiträgen die laufenden Leistungen. Die BeitragszahlerInnen sparen somit  – anders als beim Kapitaldeckungsverfahren – nicht für den eigenen Leistungsfall an. Es gibt keine – oder nur sehr niedrige – Rücklagen. Hätte das WE-Kuratorium nur den gesetzlichen Mindestauftrag (Rücklage in Höhe lediglich des Sterbegeldaufwandes des vorangegangenen Jahres) beachtet, dann wäre nunmehr bei Auflösung des Fonds nur EUR 1.250.010 zu verteilen. Demgegenüber weist der Sterbekassenfonds aber im Jahresabschluss zum 31.12.2012 Eigenkapital von über EUR 15 Mio aus. Das zum 31.12.2013 vorhandene Kapital ist (samt allfälliger stiller Reserven, deren Höhe noch nicht feststeht) nach „versicherungsmathematischen Grundsätzen" auf die BeitragszahlerInnen zu verteilen. Hierzu liegt ein Gutachten von Versicherungsmathematikern der Heubeck AG vor. Weiters hat das Kuratorium der WE beim Richter des Verfassungsgerichtshofes Dr. Johannes Schnizer ein Gutachten zur rechtssicheren Abwicklung in Auftrag gegeben.


Die Aufteilung des vorhandenen Kapitals führt demnach nicht dazu, dass die BeitragszahlerInnen ihr Geld zurück erhalten. Aus den geleisteten Beiträgen mussten ja die bisher ausbezahlten Sterbegelder bestritten werden, sodass lediglich die gebildeten Rücklagen aufgeteilt werden können. Die geleisteten Beiträge bewirkten für die BeitragszahlerInnen einen Versicherungsschutz im Ablebensfall und waren somit nicht „umsonst" geleistet. Wie bei den meisten Versicherungen kann auch unsere Sterbekasse die Beiträge nicht zur Gänze erstatten, wenn der Versicherungsfall nicht eintrat.


Die Aufteilung des vorhandenen Kapitals setzt voraus, dass dessen Höhe im Jahresabschluss des Sterbekassenfonds zum 31.12.2013 festgestellt wird. Den erforderlichen Beschluss muss der Kammertag im Jahr 2014 fassen. Die weitere Vorgangsweise bei der Aufteilung und den weiteren Zeitplan legt das Kuratorium der WE und/oder der Kammertag auf Basis des erwähnten Gutachtens des Richters des Verfassungsgerichtshofes Dr. Johannes Schnizer fest.


Nachfolgemodell

Der Kammertag hat im Juni 2012 auf Antrag des Präsidenten der Länderkammer Steiermark/Kärnten, Dipl.-Ing. Gerald Fuxjäger, beschlossen, dass „im Sinne der Tradition und Solidarität der Kollegenschaft eine privatwirtschaftliche Nachfolgeregelung des Sterbekassenfonds auf freiwilliger Basis" gefunden werden soll. Ein solches „Nachfolgemodell" unterscheidet sich aber wesentlich von der bisherigen Sterbekasse:
1.    Die Mitgliedschaft in der Sterbekasse war verpflichtend. Private Versicherungen können, müssen aber nicht, abgeschlossen werden.
2.    Die Sterbekasse war ein Umlagesystem: Die BeitragszahlerInnen finanzierten das Sterbegeld der Vorgängergeneration. Eine freiwillige Versicherung auf dieser Basis würde gemieden werden, weil es sicherer ist, für das eigene Sterbegeld anzusparen: Dann ist man nicht darauf angewiesen, dass sich auch künftige ZT Generationen an der Versicherung beteiligen. Überdies ist ein Umlagemodell für eine private Versicherung rechtlich gar nicht zulässig.
3.    In der Sterbekasse erfolgte keine Risikoprüfung. Jede/r musste einzahlen, es wurde aber auch jede/r in die Risikogemeinschaft aufgenommen. Eine private Versicherung möchte demgegenüber verhindern, dass nur jene Personen eine Versicherung abschließen, die ein hohes Sterberisiko aufweisen.
4.    Daher sehen private Versicherungen ein Höchstalter für Lebensversicherungen vor: Eine unerwünschte Risikoselektion (Personen mit hohem Sterberisiko versichern sich, andere meiden die Versicherung) ist bei Jüngeren unwahrscheinlich, weil man in jüngeren Jahren in der Regel selbst nicht absehen kann, ob man ein vom Durchschnitt abweichendes Sterberisiko aufweist. Überdies würden ältere VersicherungsnehmerInnen sehr hohe Prämien zahlen müssen, weil sie nur noch über eine kürzere Restlebenserwartung verfügen.
5.    Private Versicherungen weisen einen Garantiebetrag und eine Gewinnbeteiligung auf. Die tatsächlich erbrachten Leistungen hängen vom Veranlagungserfolg ab.
6.    Leistungen zur verpflichtenden Sterbekasse stellten Betriebsausgaben dar und waren aus dem Bruttoeinkommen zu leisten. Das geleistete Sterbegeld war im Gegenzug bei den EmpfängerInnen ein steuerbares Einkommen. Beiträge zu privaten Versicherungen sind keine Betriebsausgaben und daher aus dem Nettoeinkommen zu leisten.  Die Leistung an die Hinterbliebenen ist kein steuerbares Einkommen.


Eine private Versicherung konnte auf Grund dieser grundlegenden Unterschiede keine nahtlose Fortsetzung der bestehenden Sterbekasse sein. Das Generalsekretariat hat von mehreren Lebensversicherern Angebote für eine privatwirtschaftliche Sterbeversicherung eingeholt. Angebote haben die ERGO, die Generali, die Uniqa, die Wiener Städtische und die Zürich gelegt. Das für die ZiviltechnikerInnen günstigste Angebot stammt von der Generali.


Eckpunkte dieser Versicherung sind:
•    Die Sterbegeldversicherung ist eine Er- und Ablebensversicherung.
•    Die laufende jährliche Prämie (ihre Höhe hängt vom Alter beim Eintritt in die private Versicherung ab) ist bis zum 85. Lebensjahr zu bezahlen und garantiert eine Versicherungssumme von bis zu EUR 12.000. Nach dem 85.Lebensjahr ist, anders als in der Sterbekasse, keine Prämie mehr zu bezahlen.
•    Die garantierte Versicherungssumme wird im Ablebensfall, spätestens jedoch zum Endalter 99, ausbezahlt, erhöht durch die bis dahin angesammelten Gewinnanteile.
•    Ergänzend haben Sie die Möglichkeit, einmalig eine Zuzahlung in Höhe von mindestens EUR 1.000 einzubringen und damit Ihre Versicherungssumme zu erhöhen. Die maximale Zuzahlungsprämie beschränkt sich mit der Verdopplung der Versicherungssumme.
•    Bei Abschluss der Versicherung müssen AntragstellerInnen angeben, ob sie nach eigenem Wissen gesund und beschwerdefrei sind und in den letzten 5 Jahren keine schwere Erkrankung hatten.
•    Die angeführten Konditionen gelten ausschließlich für ZiviltechnikerInnen.


Bereits bestehende Kammermitglieder (Geburtsjahr 1939 und jünger) können bis zum 31.12.2014 beitreten. Mitglieder der Geburtsjahre 1934 bis 1938 können bis 31.3.2014 Anträge stellen. Neue Kammermitglieder können sich innerhalb eines Jahres ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anschließen.


Der Abschluss der Versicherung kann frühestens zum 1.1.2014 erfolgen, die entsprechende Antragstellung ist aber auch schon 2013 möglich. Von dieser Möglichkeit der Antragstellung noch 2013 sollte Gebrauch gemacht werden, wenn ein lückenloser Versicherungsschutz bestehen soll. Denn die Sterbeversicherung der WE endet kraft Gesetz am 31.12.2013. Ein nahtloser Versicherungsschutz ist somit nur dann gegeben, wenn die private Versicherung noch heuer abgeschlossen wird.

 

Nähere Informationen zur von der Generali angebotenen Versicherung finden Sie hier:

Download "Häufig gestellte Fragen zum Nachfolgemodell der Sterbekasse & Antworten"
Download "Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung"


Zu betonen ist die völlige Freiwilligkeit des Modells: Eine Versicherung kann bei der Generali, einer frei gewählten anderen Versicherung oder auch überhaupt nicht erfolgen.


Ansprechperson für allgemeine Fragen:
Herr Mag. Thomas Grundner

Generali Versicherung AG
Thomas Klestil Platz 2, 1030 Wien
Telefon: +43 1 51590-10412
E-mail: thomas dot grundner at generali dot at


Empfängerin der Beitrittsanmeldungen:
Frau Ragenhild Kerst
Generali Versicherung AG

Thomas Klestil Platz 2, 1030 Wien
Telefon: +43 1 51590-10327
Fax:  +43 1 5321261 -10327
E-mail: ragenhild dot kerst at generali dot at