FAQ zur Pension der Ziviltechniker:innen (Stand September 2023)


Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Pensionsantragstellung, Pensionsantrittsalter, Pensionsanpassung etc., die bei der Planung des Pensionsantritts von Ziviltechniker:innen wesentlich sein können:

Inhalt

1. Wie komme ich zur Pension, die im Feststellungsbescheid festgelegt wurde?

2. Wann kann ich die im Feststellungsbescheid der Wohlfahrtseinrichtungen ausgewiesene Pension beantragen?

3. Wie hoch ist meine besondere Pensionsleistung?

4. Kann ich meine ASVG/FSVG/GSVG/BSVG Pension auch beantragen, wenn ich das Pensionsantrittsalter im Feststellungsbescheid noch nicht erreicht habe?

5. Ich habe nach der Überleitung der Wohlfahrtseinrichtungen Ende 2012 als Ziviltechniker:in mit aufrechter Befugnis gearbeitet und Beiträge ins FSVG einbezahlt. Wo und wie kann ich nun meine FSVG Pension beantragen und muss ich für den Erhalt der Pension aus den ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen einen eigenen Antrag stellen?

6. Warum ist auf meinem Pensionskontoauszug meine Pensionsanwartschaft der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen („besondere Pensionsleistung“) nicht ersichtlich?

7. Wie hoch ist meine Anwartschaft auf besondere Pensionsleistung jetzt?

8. Wie setzt sich die jährliche Wertanpassung der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Pensionsanwartschaft zusammen?

9. Muss ich meine Befugnis anlässlich meines Pensionsantritts ruhend melden?

10. Ich bin im Rahmen des Opting Out bei der Uniqa krankenversichert. Ändert sich anlässlich meines Pensionsantritts etwas an meiner Krankenversicherung?

11. Wo bekomme ich bei der SVS Auskünfte zu meiner besonderen Pensionsleistung oder gesetzlichen Pension?

12. Ich kann meinen Feststellungsbescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nicht mehr finden. Was kann ich tun?

 

1. Wie komme ich zur Pension, die im Feststellungsbescheid festgelegt wurde?

Eine Pensionsleistung der vormaligen Wohlfahrtseinrichtung wird als „besondere Pensionsleistung“ von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie am 31.12.2012 eine Anwartschaft bei der Wohlfahrtseinrichtung erworben haben und darüber einen Feststellungsbescheid des Kuratoriums bekommen haben.

Für den Pensionsantrag verwenden Sie bitte die Antragsformulare auf der Homepage der SVS (svs.at)

Wenn Sie bei der SVS eine FSVG/GSVG-Pension beantragen, können Sie die „besondere Pensionsleistung“ gleich mit beantragen. Kreuzen Sie dazu bitte die Frage „Nur für Ziviltechniker - Ich beantrage die besondere Pensionsleistung“ an:

  • für die Alterspension: Punkt 6.6. im Antragsformular für Neue Selbständige
     
  • für die Erwerbsunfähigkeitspension: Punkt 12 im Antragsformular für Neue Selbständige

Wenn Sie eine ASVG-Pension oder einen Ruhegenuss als Beamt:in bekommen, verwenden Sie bitte das Antragsformular für Ziviltechniker:innen.

Wenn Sie bei Ihrem Pensionsantrag das Kreuzchen übersehen haben, ist das kein Problem: Die SVS erkennt einen Pensionsantrag als Antrag auf „besondere Pensionsleistung“ an. Sie können also auch nachträglich bekannt geben, dass Sie einen Feststellungsbescheid als Ziviltechniker:in haben. Das gilt auch, wenn Sie eine ASVG-Pension oder einen Ruhegenuss bekommen.

Sie können den Antrag auch ohne Formular mit Brief oder E-Mail stellen oder das Antragsformular telefonisch anfordern (050 808 808).  Oder Sie kommen zu einem persönlichen Beratungsgespräch in die Kundenzone der SVS oder zu einem Beratungstag. Ihr Ansprechpartner bei der SVS ist die  Landesstelle in Ihrem Bundesland.

Weitere Informationen zum Pensionsantrag auf der Homepage der SVS

2. Wann kann ich die im Feststellungsbescheid der Wohlfahrtseinrichtungen ausgewiesene Pension beantragen?

Die besondere Pensionsleistung können Sie beantragen,

  • als Alterspension: Männer und Frauen grundsätzlich einheitlich mit 65 Jahren. Frauen können schon mit 60 Jahren den Pensionsteil in Anspruch nehmen, der im Feststellungsbescheid unter „Altersklassensystem“ ausgewiesen ist (für Beiträge zur Wohlfahrtseinrichtung bis 30.06.2000).
     
  • als Erwerbsunfähigkeitspension: wenn Sie Ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen.
     
  • als Hinterbliebenenpension: wenn die Ehepartner:in oder eingetragene Partner:in oder der Elternteil, die als Ziviltechniker:in einen Feststellungsbescheid bekommen hat, verstorben ist.
3. Wie hoch ist meine besondere Pensionsleistung?

Die Höhe Ihrer Anwartschaft zum 31.12.2012 ist am Deckblatt Ihres Feststellungsbescheids ausgewiesen. Diese Werte wurden zum 65. und zum 70. Lebensjahr berechnet. Wenn Sie später in Pension gehen, fällt Ihre Pension höher aus.

Die Werte im Feststellungsbescheid werden an die Inflation angepasst. Die Anpassung richtet sich nach jenem Wert, mit dem auch alle anderen Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung angepasst werden.

Die endgültige Höhe Ihrer besonderen Pensionsleistung und die Anpassung stellt die SVS bei Pensionsantritt fest.

Die aktuelle Höhe Ihrer Anwartschaft können Sie bei der SVS erfragen.

4. Kann ich meine ASVG/FSVG/GSVG/BSVG Pension auch beantragen, wenn ich das Pensionsantrittsalter im Feststellungsbescheid noch nicht erreicht habe?

Ja. Sie können Ihre Pension nach dem FSVG, GSVG, BSVG oder ASVG („gesetzliche Pension“) unabhängig von der besonderen Pensionsleistung beantragen, vor oder nach dem Pensionsalter, das im Feststellungsbescheid ausgewiesen ist. Die gesetzliche Pension hat andere Voraussetzungen als die Pension der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtung. Das früheste Pensionsalter für eine gesetzliche Pension ist 62 Jahre für Männer und derzeit noch 60 Jahre für Frauen (Achtung: wird ab 2024 angehoben). Sie können daher zB die gesetzliche Pension bereits mit 60/62 Jahren in Anspruch nehmen und die besondere Pensionsleistung erst später, wenn Sie das Pensionsalter am Deckblatt des Feststellungsbescheides erreicht haben.

Pensionsantrittsalter für die gesetzliche Pension

5. Ich habe nach der Überleitung der Wohlfahrtseinrichtungen Ende 2012 als Ziviltechniker:in mit aufrechter Befugnis gearbeitet und Beiträge ins FSVG einbezahlt. Wo und wie kann ich nun meine FSVG Pension beantragen und muss ich für den Erhalt der Pension aus den ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen einen eigenen Antrag stellen?

Die FSVG-Pension beantragen Sie bei der zuständigen Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS). Bitte informieren Sie sich bei der SVS über die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag.

Haben Sie bis 2012 auch Beiträge in die ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen eingezahlt, Pensionsanwartschaften erworben und einen Feststellungsbescheid über diese Anwartschaften erhalten, können Sie auch noch einen Antrag auf Auszahlung dieser Pension stellen.

Bitte beachten Sie auch die FAQ 1 und 2.

6. Warum ist auf meinem Pensionskontoauszug meine Pensionsanwartschaft der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen („besondere Pensionsleistung“) nicht ersichtlich?

Die Pensionsanwartschaft bei der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtung wurde nach anderen Berechnungsgrundlagen berechnet, als die gesetzlichen Pensionen nach FSVG, GSVG, BSVG oder ASVG. Die „besondere Pensionsleistung“ kann daher am Pensionskonto nicht ausgewiesen werden.

Die Höhe Ihrer Anwartschaft zum 31.12.2012 können Sie aus dem Feststellungsbescheid der Wohlfahrtseinrichtungen ersehen (vgl. vor allem das Deckblatt des Feststellungsbescheides). Für eine Auskunft über die aktuelle Höhe der Pension wenden Sie sich bitte an die SVS.

7. Wie hoch ist meine Anwartschaft auf besondere Pensionsleistung jetzt?

Über die voraussichtliche Höhe der Pension der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen („besonderen Pensionsleistung“) samt Wertanpassung kann die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) auf Anfrage Auskunft gegeben.

Die besondere Pensionsleistung wird im elektronischen Pensionskonto (ePK) nicht ausgewiesen und am Pensionskontoauszug nicht ausgewiesen. Siehe dazu FAQ 6.

8. Wie setzt sich die jährliche Wertanpassung der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Pensionsanwartschaft zusammen?

Im Feststellungsbescheid sind die Werte zum Zeitpunkt der Überleitung (31.12.2012) ausgewiesen. Diese werden für die Jahre ab 2014 bis zum Pensionsantritt mit den Anpassungsfaktoren für die gesetzlichen Pensionen angepasst. Der Anpassungsfaktor entspricht der Erhöhung des Verbraucherpreisindex. Angepasst wird demnach mit dem Produkt der Werte von 2014 bis zum Stichtagsjahr. Der Anpassungsfaktor ist auf drei Stellen zu runden. Die Anwartschaft wird mit diesem Faktor multipliziert und auf zwei Stellen gerundet.

Die Regelungen für den Anpassungsfaktor finden sich im § 108f ASVG, die Anpassung der Pensionsanwartschaften ist im § 30 Abs 4 Überleitungsstatut geregelt.

Beispiel: Am Deckblatt des Feststellungsbescheids sind als Alterspension ab 65 ausgewiesen:

aus dem Altersklassensystem................ 51,62 €

aus dem Pensionskontosystem............ 605,86 €

zusammen......................................... 657,48 €

Die besondere Pensionsleistung wird mit 65 Jahren mit 01.06.2024 angetreten.

Anpassungsfaktoren für 2014 bis 2024:

Jahr

Faktor

Produkt

2014

1,024

1,024

2015

1,017

1,041

2016

1,012

1,054

2017

1,008

1,062

2018

1,016

1,079

2019

1,020

1,101

2020

1,018

1,121

2021

1,015

1,138

2022

1,018

1,158

2023

1,058

1,225

2024

1,097

1,344

Leistung................................................ Betrag                   Faktor           angepasster Betrag

aus dem Altersklassensystem.............. 51,62 €                  1,344                               69,37 €

aus dem Pensionskontosystem............ 605,86 €                1,344                             814,27 €

zusammen.......................................................                                                          657,48 €

Für Auskünfte über die aktuelle Höhe der wertangepassten besonderen Pensionsleistung wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS).

9. Muss ich meine Befugnis anlässlich meines Pensionsantritts ruhend melden?

Nein. Die Befugnis kann auch während des Bezugs einer („besonderen Pensionsleistung“) als Alterspension aufrecht gemeldet bleiben. Allerdings fallen in diesem Fall grundsätzlich auch weiterhin Kammerumlagen an. Zur Höhe der Kammerumlagen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Länderkammer.

Für die gesetzliche Pension nach FSVG, GSVG, BSVG oder ASVG gibt es unterschiedliche Regeln, je nach der Pensionsart:

  • Alterspension ab dem Regelpensionsalter. Regelpensionsalter ist das 65. Lebensjahr für Männer bzw das 60. Lebensjahr für Frauen (Achtung: Anhebung ab 2024!): Jede Erwerbstätigkeit ist zulässig. Die Befugnis kann aufrecht bleiben. Die FSVG-Pflichtversicherung besteht aber weiter. Daher sind weiterhin Pensionsbeiträge zu bezahlen. Für diese Beiträge gebührt jedes Jahr ein Zuschlag zur Pension („besondere Höherversicherung“). Außerdem sind die Krankenversicherungsbeiträge weiter zu zahlen.
     
  • Erwerbsunfähigkeitspension: Die Erwerbstätigkeit, die für die Erwerbsunfähigkeit maßgeblich ist, muss aufgegeben werden, daher muss die Befugnis ruhend gemeldet werden. (Achtung: Wenn in Ihrem Feststellungsbescheid eine Mindestpension bei Berufsunfähigkeit ausgewiesen ist, muss die Berufsbefugnis bis zum Tag vor dem Stichtag aufrecht sein, damit diese Mindestpension zum Tragen kommt. Daher nicht zu früh zurücklegen.)

    Wird die Tätigkeit neben der Erwerbsunfähigkeitspension später wieder aufgenommen, wird ein Teil der Einkünfte auf die Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet („Teilpension“).  

    Achtung: Bei einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit im früheren Beruf kann die Pension entzogen werden, wenn sich zeigt, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr besteht.
     
  • Witwen- oder Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner:innen: Die Erwerbseinkünfte werden auf die Pension angerechnet.

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Sozialversicherung der Selbstständigen über die Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit auf Ihre Pension.

Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Falle einer Erwerbstätigkeit während der Pension sind unterschiedlich, je nachdem ob Sie während ihrer Aktivzeit der Uniqa Gruppenkrankenversicherung beigetreten sind, oder eine staatliche Krankenversicherung (zB. GSVG oder ASVG) gewählt haben.

10. Ich bin im Rahmen des Opting Out bei der Uniqa krankenversichert. Ändert sich anlässlich meines Pensionsantritts etwas an meiner Krankenversicherung?

Nein. Der Pensionsantritt ändert grundsätzlich nichts am Bestehen der Uniqa-Krankenversicherung, auch wenn die Befugnis vor dem Pensionsantritt ruhend gemeldet wurde. Die Kündigung der Uniqa Gruppenkrankenversicherung ist nämlich nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen möglich (vgl. Frage 2.5.f in "Die Krankenversicherung der ZT: Antworten auf die meist gestellten Fragen (FAQs)").

Wenn Sie nur die besondere Pensionsleistung Pension aus der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtung beziehen, finden Sie nähere Informationen zur (Gruppen-)krankenversicherung auch unter folgendem Link: https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Krankenversicherung_der_ZT/Krankenversicherung_ZT_Anlage13_2015.pdf

Zur Fragen der Krankenversicherung bei Beantragung einer „besonderen Pensionsleistung“ und gleichzeitiger Inanspruchnahme einer ASVG/FSVG/GSVG/BSVG-Pension finden Sie einen speziellen Leitfaden unter folgendem Link: https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Krankenversicherung_der_ZT/Krankenversicherung_ZT_Anlage14_2015.pdf

11. Wo bekomme ich bei der SVS Auskünfte zu meiner besonderen Pensionsleistung oder gesetzlichen Pension?

Ihr Ansprechpartner bei der SVS ist die  Landesstelle in Ihrem Bundesland.

Telefonisch erreichen Sie die SVS unter der Nummer 050 808 808.  Oder Sie kommen zu einem persönlichen Beratungsgespräch in die Kundenzone der SVS oder zu einem Beratungstag (Terminvereinbarung erforderlich).

12. Ich kann meinen Feststellungsbescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nicht mehr finden. Was kann ich tun?

Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat die Feststellungsbescheide über ab 2013 bestehende Pensionsanwartschaften an die anspruchsberechtigten Mitglieder per Post zugestellt. Auch wurden der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sämtliche Informationen weitergeleitet, die für die Erfüllung der Pensionsanwartschaften notwendig sind.

Sollten Sie nichtsdestotrotz eine Kopie Ihres Feststellungsbescheides benötigen, wenden Sie sich an das Generalsekretariat der Bundeskammer T: (01) 505 58 07.