Basiswert und Indices
2024
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices lautet: 1,07796
Honorarindices, gültig für Autobahnen, Straßen, Brückenbauten:
11,71 für Projektierungsarbeiten
9,65 für Vermessungsarbeiten
Der Basiswert beträgt 107,34 (gerundeter Wert).
Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2024 in Kraft.
Der Präsident: Arch. DI Daniel Fügenschuh
Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2023
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert beträgt 1,09441.
Der gemäß der Vereinbarung anzuwendene Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices ohne Berücksichtigung der Rundungen beträgt 1,09450.
Der Basiswert beträgt 99,57.
Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 99,5732.
Der Index Straße beträgt 10,86 (neuer Fortrechnungswert 10,8621),
der Index Vermessung 8,95 (neuer Fortrechnungswert 8,9478).
Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2023 in Kraft.
Der Präsident: Arch. DI Daniel Fügenschuh
Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2022
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Basiswert beträgt 90,98.
Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 90,9760
Der Index Straße beträgt 9,92 (neuer Fortrechnungswert 9,9243),
der Index Vermessung 8,18 (neuer Fortrechnungswert 8,1752).
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices beträgt 1,03316.
Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2022 in Kraft.
Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe
Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2021
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Basiswert beträgt 88,06.
Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 88,0561
Der Index Straße beträgt 9,61 (neuer Fortrechnungswert 9,6058),
der Index Vermessung 7,91 (neuer Fortrechnungswert 7,9128).
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices beträgt 1,01404.
Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2021 in Kraft.
Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe
Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2020
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2019, lautet: 1,01956
Honorarindices:
9,47 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,80 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt 86,84.
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2020
Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe
Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2019
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert
gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2018, lautet: 1,02644
Honorarindices:
9,29 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,65 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 85,17
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2019
Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe
Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2018
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 26/17
gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2017, lautet: 1,02488
Honorarindices:
9,05 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,46 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 82,98
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2018
Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger
Erläuterung zum Basiswert
Die durchschnittliche Erhöhung der Mindestgehälter aller Beschäftigungsgruppen inkl. Lehrlingentschädigung gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten ist eine Grundlage für die Berechnung des Basiswertes.
Für die Anpassung des Basiswertes ab 1.1.2018 sind die Verhandlungspartner von einer durchschnittlichen Erhöhung von 2,7% ausgegangen.
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2017
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 85/16
gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2016, lautet: 1,01288
Honorarindices:
8,83 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,28 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 80,96
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2017
Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2016
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 44/16
gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2015, lautet: 1,01082
Honorarindices:
8,72 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,18 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 79,93
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2016
Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2015
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 50/14
gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 9.12.2014 folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2014, lautet: 1,01836
Honorarindices:
8,63 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,11 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 79,08
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2015
Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2014
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 120-2/13
gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 4.12.2013 folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2013, lautet: 1,01892
Honorarindices:
8,47 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
6,98 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 77,65
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2014
Der Präsident: Arch. DI Georg Pendl
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
2013
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 93-2/12
Gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 12.12.2012 folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.4.2012, lautet: 1,02916
Honorarindices:
8,31 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
6,85 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 76,21
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2013
Der Präsident: Arch. DI Georg Pendl
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
2012
Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 27-2/12
Gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994
Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 7.3.2012 folgendes vereinbart:
Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.4.2011, lautet: 1,03221
Honorarindices:
8,08 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
6,65 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
Der Basiswert beträgt: 74,05
Geltungsbeginn: jeweils 1.4.2012
Der Präsident: Arch. DI Georg Pendl
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer