Basiswert und Indices

2024

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices lautet: 1,07796

Honorarindices, gültig für Autobahnen, Straßen, Brückenbauten:
11,71    für Projektierungsarbeiten
9,65      für Vermessungsarbeiten

Der Basiswert beträgt 107,34 (gerundeter Wert).

Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2024 in Kraft.


Der Präsident:  Arch. DI Daniel Fügenschuh

Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.


Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2023

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert beträgt 1,09441.

Der gemäß der Vereinbarung anzuwendene Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices ohne Berücksichtigung der Rundungen beträgt 1,09450.

Der Basiswert beträgt 99,57.

Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 99,5732.

Der Index Straße beträgt 10,86 (neuer Fortrechnungswert 10,8621),

der Index Vermessung 8,95 (neuer Fortrechnungswert 8,9478).

 

Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2023 in Kraft.


Der Präsident:  Arch. DI Daniel Fügenschuh

Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.


Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2022

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Basiswert beträgt 90,98.
Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 90,9760

Der Index Straße beträgt 9,92 (neuer Fortrechnungswert 9,9243),
der Index Vermessung 8,18 (neuer Fortrechnungswert 8,1752).

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices beträgt 1,03316.

Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2022 in Kraft.

Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe

Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2021

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Basiswert beträgt 88,06.
Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 88,0561

Der Index Straße beträgt 9,61 (neuer Fortrechnungswert 9,6058),
der Index Vermessung 7,91 (neuer Fortrechnungswert 7,9128).

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Indices beträgt 1,01404.

Der Basiswert und die Honorarindices treten mit 1.1.2021 in Kraft.

Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe

Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2020

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2019, lautet: 1,01956

Honorarindices:
9,47
Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,80  Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt 86,84.

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2020

Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe

Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2019 

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2018, lautet: 1,02644

Honorarindices:
9,29       Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,65       Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 85,17

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2019

Der Präsident: BR h.c. DI Rudolf Kolbe

Die den Honorarindices zugrundeliegenden Vereinbarungen sind bei den Länderkammern erhältlich.


Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2018

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 26/17

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2017, lautet: 1,02488

Honorarindices:
9,05       Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,46       Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 82,98

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2018

Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger


Erläuterung zum Basiswert

Die durchschnittliche Erhöhung der Mindestgehälter aller Beschäftigungsgruppen inkl. Lehrlingentschädigung gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten ist eine Grundlage für die Berechnung des Basiswertes.
Für die Anpassung des Basiswertes ab 1.1.2018 sind die Verhandlungspartner von einer durchschnittlichen Erhöhung von 2,7% ausgegangen.

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

2017

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 85/16

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2016, lautet: 1,01288

Honorarindices:
8,83       Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,28       Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 80,96

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2017

Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger

Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
 

 

2016

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 44/16

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2015, lautet: 1,01082

Honorarindices:
8,72       Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,18       Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 79,93

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2016

Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger

Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer


Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.
 

 

2015

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 50/14

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 9.12.2014 folgendes vereinbart:


Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2014, lautet: 1,01836

Honorarindices:
8,63       Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,11       Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 79,08

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2015

Der Präsident: Arch. DI Christian Aulinger

Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer

Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

 

2014

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 120-2/13

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 4.12.2013 folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2013, lautet: 1,01892

Honorarindices:

8,47                      Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
6,98                      Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 77,65
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2014

Der Präsident: Arch. DI Georg Pendl
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer


Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

 

2013

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 93-2/12

Gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 12.12.2012 folgendes vereinbart:


Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.4.2012, lautet: 1,02916

Honorarindices:
8,31                      Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
6,85                      Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen


Der Basiswert beträgt: 76,21
Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2013

Der Präsident: Arch. DI Georg Pendl
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
 
 

2012

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 27-2/12

Gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde in einer Verhandlung am 7.3.2012 folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.4.2011, lautet: 1,03221

Honorarindices:
8,08    Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
6,65    Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt: 74,05
Geltungsbeginn: jeweils 1.4.2012

Der Präsident: Arch. DI Georg Pendl
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer