Informationen zum Kollektivvertrag 2024

Der Kammerspitze ist bewusst, dass der heurige Kollektivvertragsabschluss zum Teil kritisch gesehen wird. Im Hinblick auf die kollektivvertraglichen Anpassungen – so müssen wir feststellen – gibt es allerdings unterschiedliche Bedürfnisse bzw Interessen, die eine gemeinsame Interessensvertretung zu berücksichtigen hat:

Das KV-Verhandlungsteam erachtete es unter Abwägung der Tatsache, dass die meisten Ziviltechniker:innen – nicht zuletzt aufgrund der angespannten Situation am Arbeitsmarkt – ohnehin höhere Gehälter als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter bezahlen (müssen), diesmal für vertretbar, eine Erhöhung der Mindestgehälter über der rollierenden Inflation (welche zum Zeitpunkt der Verhandlungen bei 8,7% lag) zu vereinbaren.

Zu betonen ist, dass diese Erhöhung nur die kollektivvertraglichen Gehälter betrifft und eine verpflichtende (!) Ist-Lohn-Erhöhung – wie in den meisten anderen Kollektivverträgen – wieder abgewehrt werden konnte. Beispielsweise wird im Zuge der Berichterstattung zu den Metaller-KV-Verhandlungen gerne ein Durchschnittswert kommuniziert. Vereinbart wurde aber tatsächlich u.a. eine Erhöhung der IST-Gehälter um 10%! Zwar mit einer Deckelung von 400 Euro – jedoch würde diese bei unserem Kollektivvertrag erst in der Beschäftigungsgruppe 5 schlagend werden.

Das Verhandlungsteam hatte für das Jahr 2023 einen großen Erfolg erzielt: eine Erhöhung der Mindestgehälter um 4,5% plus 85.- Euro war angesichts des permanenten Krisenmodus, in welchem sich Österreich Ende 2022 befand, ein großer Erfolg. Dass derart gute Ergebnisse nicht dauerhaft erzielt werden können – insbesondere, wenn die kritische wirtschaftliche Lage den Arbeitsmarkt in etlichen Fachgebieten der Ziviltechniker:innen zusätzlich verschärft – ist allerdings Tatsache.

Weil also ein Insistieren der Gewerkschaft auf einen (aus ihrer Sicht) deutlich besseren Abschluss als im letzten Jahr zu rechnen war, wollte das KV-Verhandlungsteam der Bundeskammer die Gelegenheit nutzen, um eine langjährig bestehende Bestimmung im Vertrag, nämlich die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlungen in der euromäßigen Höhe, aus dem KV-Dokument „herauszuverhandeln“, was erfreulicherweise auch gelungen ist.

Dies bedeutet für sehr viele Ziviltechniker:innen einen großen Erfolg und ein wichtiges Signal. Es wird damit mehr Flexibilität im Rahmen von Gehaltsvereinbarungen ermöglicht, da die prozentuelle Erhöhung eben in unserem Falle „nur“ die Mindestgehälter betrifft und nicht die Überzahlungen.

Der Bundeskammer-Vorstand hat sich letztendlich dafür entschieden, gerade in diesen dauerhaft anhaltenden Krisenzeiten gemeinsam hinter diesem Ergebnis zu stehen. Politische Entscheidungsfindungen sind naturgemäß ein Tauziehen, bei dem zwar alle Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt, aber nicht immer erfüllt werden können. Umgekehrt merken wir auch, dass viele ZT-Büros mit dem heurigen Abschluss durchaus zufrieden sind.

Erläuterungen zu den Ist-Gehältern

Überzahlungen über den kollektivvertraglichen Mindestgehältern unterliegen grundsätzlich der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innn. Die bisher übliche Empfehlung, die Überzahlung in der euromäßigen Höhe aufrecht zu erhalten, ist heuer im Kollektivvertrag nicht enthalten. Diese Empfehlung zielte darauf ab, dass der nominelle Eurobetrag, der die kollektivvertraglichen Mindestgehälter übersteigt, bei Gehältern, die über den KV-Gehältern liegen, beibehalten wird.

Zu beachten ist, dass durch die regelmäßige Gewährung von zusätzlichen, die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorgaben übersteigenden Zuwendungen und Entgelten eine so genannte „betriebliche Übung“ entstehen kann: Wenn der freiwillige, unverbindliche und jederzeit widerrufliche Charakter der Zuwendung nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, verliert eine regelmäßig gewährte Zuwendung, mit der die Beschäftigten rechnen können, den Charakter der Freiwilligkeit und begründet dann einen Anspruch auf Zahlung. Wann eine Zuwendung als regelmäßig gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Werden Zuwendungen nicht durchgängig systematisch gewährt und kann aus Sicht der Mitarbeiter:innen davon ausgegangen werden, dass der Wille der Arbeitgeber:innen, sich auch für die Zukunft zu verpflichten, nicht vorlag, liegt keine betriebliche Übung vor. Dies wird der Fall sein, wenn jährlich mit den Mitarbeiter:innen über die Gehaltserhöhung verhandelt wird und diese je nach aktueller Sachlage vorgenommen wird.

Eindeutig ist dies dann, wenn die Arbeitgeber:innen die Zuwendung nur unter einem sog. „Unverbindlichkeitsvorbehalt“ gewährt haben. Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird.

Liegt eine betriebliche Übung vor, ist also bereits ein Rechtsanspruch entstanden, kann durch die Vereinbarung eines Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalts mit dem/der Mitarbeiter:in – im Rahmen billigen Ermessens – wieder davon abgegangen werden. Ein Abgehen davon ist auch mit Zustimmung der Arbeitnehmer:innen möglich.

Um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden, müssten über den Kollektivvertrag hinausgehende Erhöhungen der Gehälter unter einem Unverbindlichkeitsvorbehalt eingeräumt werden.

Bei Gewährung von Überzahlungen könnte folgende Vereinbarung mit den Mitarbeiter:innen getroffen werden:

„Unverbindlichkeitsvorbehalt betreffend freiwillige Leistungen

Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber:in dem/der Arbeitnehmer:in freiwillig ein höheres Gehalt gewährt als das kollektivvertragliche Mindestgehalt (z.B. durch Aufrechterhaltung von Überzahlungen) oder neben seinem/ihrem monatlichen Gehalt und den Sonderzahlungen weitere Bezüge (z.B. freiwillige Prämien) ausbezahlt, wird bereits jetzt festgehalten, dass solche Leistungen infolge ihrer Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Der/Die Arbeitgeber:in kann daher die Erbringung derartiger freiwilliger Leistung jederzeit ohne weitere Erklärung einstellen oder einschränken.

Widerrufsvorbehalt

Für den Fall, dass auf die vorstehend genannte Leistung bereits ein Rechtsanspruch bestehen sollte, wird ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt für den/die Arbeitgeber:in vereinbart. Die Leistung kann demnach künftig nach Ermessen des/der Arbeitgeber:in insbesondere auch aus betrieblichen/wirtschaftlichen Gründen, jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.“

 

Das Fehlen der Empfehlung im Jahr 2024 eröffnet jedenfalls einen größeren Spielraum für die Gehaltsverhandlungen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen!

 

Die detaillierte Darstellung der KV-Änderungen finden Sie hier.

Mitarbeiterprämie 2024


Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen von Mitgliedern betreffend die steuerfreie Auszahlung von Prämien (Mitarbeiterprämien).

Ziel der Bundeskammer ist es, eine entsprechende Regelung in den Kollektivvertrag aufzunehmen, um eine steuerfreie Auszahlung von Mitarbeiterprämien zu erreichen.
Diesbezügliche Abklärungen sind bereits seit Ende letzten Jahres (also seit Bekanntwerden der gesetzliche Grundlage) im Gange, wobei wir hier auch immer auf unseren Verhandlungspartner – die GPA – angewiesen sind. Seither nimmt der Prozess nun leider mehr Zeit in Anspruch als gedacht.

Im wesentlichen sind wir bemüht, den Arbeitgeber:innen möglichst viel Spielraum bei der Auszahlung der Mitarbeiterprämien zu ermöglichen. Aus unserer Sicht sollte vermieden werden, dass eine generelle Pflicht zur Auszahlung von Prämien an sämtliche Arbeitnehmer:innen entsteht. Dies würde zu Mehrbelastungen in jedem einzelnen Ziviltechniker:innenbüro führen, die so nicht überwälzt werden können. Derzeit gilt es daher, diese unterschiedlichen Standpunkte in Übereinstimmung zu bringen und rechtlich abzusichern.

Über eine allfällige Änderung des Kollektivvertrages werden wir umgehend informieren. Die Mitarbeiterprämien könnten dann noch das ganze Jahr 2024 steuerbegünstigt ausbezahlt werden.