„EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energie“ in Kraft

Jänner, 2023

Mit Ende des Jahres 2022 ist die lang erwartete Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft getreten. Mit dieser EU-Notfallverordnung wird ein vorübergehender Rahmen zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens und der Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien festgelegt. Dadurch soll mit einer raschen Steigerung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Abhilfe gegen den Energienotstand und die damit verbundenen Preisschwankungen auf dem Energiemarkt geschaffen werden.

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie hier zusammengefasst:

Mit den neuen befristeten Vorschriften werden Höchstfristen für die Erteilung von Genehmigungen für Solaranlagen, die Modernisierung bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien („Repowering“) und den Einsatz von Wärmepumpen festgelegt. Darüber hinaus soll für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien künftig die (widerlegbare) Vermutung gelten, dass sie von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und dadurch im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten. So können solche Projekte in Bezug auf eine Reihe von Umweltauflagen, die in spezifischen EU-Richtlinien enthalten sind, von einer vereinfachten Prüfung profitieren. Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze bereits ausgewiesenen Gebiet können die Mitgliedstaaten zudem Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen, sofern dieses Gebiet einer strategischen Umweltprüfung unterzogen worden ist.

Die Verordnung ist mit 30.12.2022 in Kraft getreten und gilt vorerst für einen Zeitraum von 18 Monaten. Bis spätestens 31.12.2023 prüft die Kommission, ob eine Verlängerung angebracht ist.

Die Verordnung gilt für alle neu eingeleiteten Genehmigungsverfahren und lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere Fristen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Verordnung auch auf laufende Verfahren anwenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttreten der Verordnung noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, sofern das Verfahren zur Genehmigungserteilung damit verkürzt wird und bereits bestehende Rechte Dritter gewahrt werden.

Die Verordnung finden Sie unter diesem Link.

 

Überwiegendes öffentliches Interesse

Mit der Verordnung wird bei einer Abwägung verschiedener Interessen im Einzelfall grundsätzlich angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, die Anbindung an das Netz, das Netzt selbst sowie die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

In diesem Sinne haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass zumindest derartige Projekte im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten. Dies gilt auch in Bezug auf den Artenschutz, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen getroffen werden. Dadurch können solche Projekte in Bezug auf eine Reihe von Umweltauflagen, die in spezifischen EU-Richtlinien enthalten sind, von einer vereinfachten Prüfung profitieren.

Solarenergieanlagen

Das Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und von Energiespeicheranlagen am selben Standort darf grundsätzlich nicht länger dauern als drei Monate. Unter bestimmten Umständen werden Solarenergieprojekte auf bestehenden künstlichen Strukturen von der Pflicht zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen.

Bei der Installation von Solarenergieanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW, auch durch Personen, die Solarenergie für den Eigenverbrauch erzeugen, gilt die Genehmigung nach Ablauf eines Monats ohne Antwort der Behörde automatisch als erteilt (Genehmigungsfiktion), sofern keine Probleme mit der Sicherheit, Stabilität und Zuverlässigkeit des Netzes auftreten.

Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

Der Ausbau bzw. die Modernisierung von bestehenden Anlagen (Repowering) bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität soll binnen sechs Monaten, einschließlich allfälliger Umweltverträglichkeitsprüfungen, genehmigt werden. Führt das Repowering zu einer Erhöhung der Leistung der Anlage auf weniger als 15 %, so wird der Netzanschluss innerhalb von drei Monaten genehmigt.

Wärmepumpen

Die Bewilligung von Wärmepumpen mit einer elektrischen Wärmeleistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat, jenes von Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern. Für bestimmte Kategorien von Wärmepumpen werden Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz nach entsprechender Mitteilung genehmigt.

Ausnahmen in Vorranggebieten

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie Energiespeicherung und Stromnetze in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze bereits ausgewiesenen Gebiet vorsehen; es muss jedoch eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden sein. Zudem hat die innerstaatliche Behörde die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) sicherzustellen.