Beschäftigung von Praktikant:innen in Ziviltechniker:innenbüros


Ziviltechniker:innenbüros beschäftigen zur Nachwuchsförderung regelmäßig Praktikantinnen und Praktiktanten, um ihnen Einblicke in die Praxis zu ermöglichen. Um bei der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses Unsicherheiten oder Fehleinschätzungen vorzubeugen, soll Folgendes eine Hilfestellung bieten:


Anstellung oder Werkvertrag?
Vorweg kann festgehalten werden, dass aus Sicht eines Ziviltechniker:innenbüros ein echter Werkvertrag eigentlich nur mit „Befugten“, also mit Ziviltechniker:innen oder einschlägigen Gewerbetreibenden bedenkenlos abgeschlossen werden kann.
In der Regel überwiegen bei einem Praktikum die Merkmale eines echten Dienstverhältnisses:
•    Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses,
•    persönliche und fachliche Weisungsbindung,
•    persönliche Arbeitspflicht gegen Entgelt,
•    Kontrollunterworfenheit,
•    Eingliederung in die Betriebsorganisation oder Arbeit mit den Betriebsmitteln des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin.


Ob die Tätigkeit vom Lehrplan oder der Studienordnung vorgeschrieben wird, spielt im Übrigen keine Rolle.
Je nach Höhe des Entgeltes löst ein Praktikum als Dienstverhältnis entweder eine Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) und Arbeitslosen¬versicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung zumindest eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG aus. Eine Anmeldung zur Unfallversicherung ist also jedenfalls vorzunehmen. Ein Unfallversicherungsschutz ist für Praktikant:innen in Ziviltechniker:innenbüros auch deshalb wichtig, weil bei Tätigkeiten außerhalb des Büros, wie etwa auf Baustellen, ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Darüber hinaus gelangen für Praktikant:innen sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen (Entgeltanspruch, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt) sowie der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ziviltechniker:innen zur Anwendung.


Verdecktes Dienstverhältnis
Zu beachten ist, dass nicht die vertragliche Gestaltung, sondern die tatsächliche Ausübung den Ausschlag für die Einstufung als echte Dienstnehmer:innen oder Werkvertragsnehmer:innen gibt. Wurden beim Vertragsabschluss Fehler gemacht, kann das für die Arbeitgeber:innen negative Folgen haben: So können dem Ziviltechniker:innenbüro im Fall „verdeckter Dienstverhältnisse“ arbeitsrechtlich begründete Nachzahlungen und Nachforderungen des Finanzamts sowie der Gebietskrankenkasse drohen, wenn das Praktikum zwar auf Werkvertragsbasis begründet wurde, in der Praxis aber ein Dienstverhältnis gelebt wird. Zudem können bei Nichtbeachtung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen disziplinarrechtliche Folgen drohen.