Amtssignatur

Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur aufbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um ein amtliches, elektronisches Dokument einer Behörde handelt. Durch die Amtssignatur können die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Bildmarken und Überprüfungsmöglichkeiten der Amtssignatur