Nur wenige Verurteilungen nach „Hacker-Paragraf“

Kreditkartenbetrug, Phishing, gefälschte Honorarnoten: Cyberkriminalität hat sich längst den Weg von den Leinwänden Hollywoods ins reale Leben gebahnt. Während der Corona-Pandemie ist die Zahl der online verübten Delikte in die Höhe geschnellt. „Zu Verurteilungen kommt es aber selten“, moniert Thomas Hrdinka. Der Cyberforensiker analysiert digitale Beweise, die vor Gericht zu Frei- oder Schuldsprüchen führen und fordert Nachbesserungen bei Gesetzen und Rechtsprechung.

 

„In rund 300 Verfahren kommt es im Schnitt lediglich zu einer einzigen Verurteilung“, so Hrdinka am Mittwoch bei einem Pressegespräch der Bundeskammer der Ziviltechnikerinnen. Grund dafür sei der lasche Paragraf 118a des Strafgesetzbuches, der eine „Überwindung einer speziellen Sicherheitseinrichtung“ für einen Schuldspruch voraussetzt. „Wenn der Täter aber zum Beispiel das Passwort kennt, oder eine im System an sich vorhandene Schwachstelle ausnützt, dann ist der Tatbestand nicht gegeben“. Der Täter könnte dann straffrei ausgehen.

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