Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Derzeit besteht eine Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte nur für große Unternehmen von „öffentlichem Interesse“, die mehr als 500 Mitarbeiter:innen beschäftigen. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung basiert auf der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFDR) aus dem Jahr 2014. In Österreich wurde diese Richtlinie primär im NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) umgesetzt.

Neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Künftig wird die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) durch die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ersetzt. Die CSRD ist mit 5. Jänner 2023 in Kraft getreten, wobei die EU-Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen binnen 18 Monaten in das nationale Recht übernehmen müssen. Die nationale Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber hat somit bis Mitte 2024 zu erfolgen.

Inhalte und Ziele der CSRD

Mit der CSRD werden die bestehenden Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung stark ausgebaut. Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen wird deutlich erweitert. Die Berichtspflichten werden konkretisiert und betreffen Nachhaltigkeitsthemen wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren. Weiters werden einheitliche verbindliche Berichtsstandards auf europäischer Ebene festgelegt und eine verpflichtende Prüfung der Berichte eingeführt.

Die einheitlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Bewertung von Unternehmen vor dem Hintergrund des europäischen Green Deals erleichtern. Ziel ist es, für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Belangen zu sorgen.

Anwendungsbereich - welche Unternehmen werden zukünftig berichtspflichtig sein?

Die EU-Vorschriften gelten für alle großen Unternehmen und für alle börsennotierten Unternehmen, wobei börsennotierte Kleinstunternehmen ausgenommen sind.

Als „großes Unternehmen“ gelten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme und/oder
  • mehr als 40 Mio. Euro Nettoumsatz und/oder
  • mehr als 250 Mitarbeiter:innen im Durchschnitt des Geschäftsjahres.

Es bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen für Tochterunternehmen und für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten.

Mittelbare Betroffenheit österreichischer KMU

Nicht-kapitalmarktorientierte KMU unterliegen keiner direkten Berichtspflicht gemäß CSRD. Sie müssen keinen Nachhaltigkeitsbericht offenlegen, freiwillig können sie das allerdings tun, sofern dieser die nachhaltigkeitsbezogenen sowie wirtschaftlichen Ziele des Unternehmens besser abbildet.

Ein für nicht-kapitalmarktorientierte KMU freiwillig anwendbares Berichtsrahmenwerk wird derzeit von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erarbeitet. Dieses soll es nicht-kapitalmarktorientierten KMU ermöglichen, ihre Nachhaltigkeitsinformation in einem standardisierten Format zu veröffentlichen.

Österreichische KMU können mittelbar von der neuen Berichtspflicht betroffen sein, wenn von den CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen im Rahmen der ESG-Kriterien die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette verlangt wird. Derartige Berichte könnten auch verlangt werden im Zusammenhang mit Finanzierungen der Geschäftstätigkeit durch Kredite oder Fördermittel, Zertifizierungen oder Auftragsvergaben.

Daher ist es auch für KMU empfehlenswert, die betroffenen Stakeholder entlang der Wertschöpfungskette und deren Anforderungen zu identifizieren, nachhaltigkeitsbezogene Berichtssysteme zu entwickeln und sich mit den passenden Berichtsstandards auseinanderzusetzen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann als Chance gesehen werden, um Geschäftsbeziehungen zu erweitern und Wettbewerbsvorteile zu erzielen.

Ab wann gilt die Berichtspflicht gemäß der CSRD?

Die CSRD sieht eine zeitlich gestaffelte Berichtspflicht vor:

  • Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD

    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2024 beginnen
    • erste Berichterstattung 2025

  • alle anderen großen Unternehmen

    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2025 beginnen
    • erste Berichterstattung 2026

  • börsennotierte KMU

    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2026 beginnen, mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028
    • erste Berichterstattung 2027

  • Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten

    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2028 beginnen
    • erste Berichterstattung 2029
    • Bis Ende 2029 können Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen einen konsolidierten Bericht vorlegen, der alle Töchter dieses Unternehmens umfasst.

 

Berichterstattung - Standards

 

Die Berichterstattung wird den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unterliegen, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erstellt wurden und am 31. Juli 2023 veröffentlicht wurden.

 

Die Offenlegungspflicht umfasst alle Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Im weiteren Sinne bedeutet dies, dass die Offenlegung der folgenden Punkte erforderlich ist:

 

  • allgemeine Angaben (z.B. Einbindung von Nachhaltigkeit in das Geschäftsmodell, in die Unternehmensstrategie und in die Governance-Mechanismen) sowie
  • thematische Angaben anhand der ESG-Kriterien (Environment, Social und Governance). Die damit verbundenen Risiken sind inhaltlich breit gefächert:
  • Umwelt (Environment)

Klima- und Umweltauswirkungen eines Unternehmens und seiner Lieferkette, wie z.B. CO2-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Umweltgefährdung, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Klimawandel

  • Soziales (Social)

Soziale Auswirkungen und Verantwortlichkeiten entlang der Wertschöpfungskette, wie z.B. gesellschaftliches Engagement, Menschenrechte, Mitarbeiter:innen- und Kund:innenbeziehungen

  • Unternehmensführung (Governance)

Klimabezogene Risiken und finanzielle Unsicherheitsfaktoren, wie z.B. ethische Fragen der Unternehmensführung, aber auch Fragen der Strategie und des Risikomanagements sowie der Inklusion, Anti-Diskriminierung, Korruptionsbekämpfung und Transparenz

Die offengelegten Informationen sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten. Gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Details, die ein Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen will, müssen weiterhin nicht veröffentlicht werden, wenn das zuständige Mitgliedsland dies erlaubt hat.

Bei der Berichterstattung gilt das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality), wonach ein Nachhaltigkeitsthema aus zwei Perspektiven betrachten werden muss:

Unternehmen müssen darüber berichten, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf die finanzielle Lage eines Unternehmens und die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells auswirken (Outside-in-Perspektive; Financial Materiality finanzielle Wesentlichkeit).

Gleichzeitig müssen sie transparent darstellen, wie sich ihr unternehmerisches Handeln auf Mensch und Umwelt auswirken (Inside-Out-Perspektive; Impact Materiality).

Wie wird die Berichtserstattung überprüft?

Um die CSRD-Konformität sicherzustellen, muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer akkreditierten unabhängigen Prüf- oder Zertifizierungsstelle geprüft werden, die die Konformität mit den Standards bewertet. Bei außereuropäischen Unternehmen kann sich diese Prüf- oder Zertifizierungsstelle entweder in Europa oder einem Drittland befinden.

Bei Nichteinhaltung der CSRD drohen Sanktionierung und der Verlust von Investitionen.

 

 

Format – Digitalisierung

 

Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein, der spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen soll.

 

Um die maschinellen Auswertungen von Nachhaltigkeitsinformationen weitestgehend zu ermöglichen, soll die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren Format erfolgen.

Das „Single electronic Reporting Format“ schreibt zukünftig ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor und soll die Kompatibilität mit dem von der EU noch zu entwickelndem „European Single Access Point“ herstellen, einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte.

 

Weiterführende Informationen:

Leitfaden zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (WKO)

Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU - Überblick über die verschiedenen Anforderungen (deutsche Pilotgruppe „KMU-Reporting“)