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COVID-19-Testungen (Stand: 10.10.2022)

Seit 1.4.2022 gilt in Österreich eine neue Teststrategie und die Beschränkung der Testhäufigkeit für symptomlose Personen auf grundsätzlich 5 PCR-Tests und 5 Antigentests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertests“). Es bestehen unterschiedliche Regelungen zur Abwicklung der PCR-Testungen in den Bundesländern: In einigen Bundesländern bestehen neben der Möglichkeit von PCR-Testungen in Apotheken, auch eigens eingerichtete Testzentren oder die Möglichkeit von Gurgeltests. In einigen Bundesländern muss monatlich im Vorhinein die Wahl für eine der vorhandenen Testmethoden getroffen werden. Bitte informieren Sie sich vor Durchführung der ersten monatlichen Testung über die für die Gratistestung in ihrem Bundesland geltenden Bedingungen: PCR-Testungen in den Bundesländern.

Da die derzeitige Teststrategie die Übernahme der Kosten für 5 PCR-Testungen für alle symptomlosen Personen durch den Bund vorsieht, ist die Rückerstattung von Kosten für in Apotheken durchgeführte PCR-Testungen durch die Uniqa Gruppenkrankenversicherung seit Juli 2022 nicht mehr vorgesehen. Genauso sind die 5 Antigen/Wohnzimmertests aufgrund der Kostenrückerstattung durch den Bund auch an Uniqa Gruppenkrankenversicherte gratis auszugeben.

Die erste Anlaufstelle für Personen mit Krankheitssymptomen ist nach wie vor die Gesundheitshotline 1450, über welche gratis Tests durchgeführt werden können.

 

Ab 1.8.2022: Ende der verpflichtenden Corona-Quarantäne


1. Was ist seit 01.08.2022 gültig?

Mit 01.08.2022 sind Kranke, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige mit einer SARS-CoV-2 Infektion nicht mehr abzusondern. Das heißt, es gibt keine Quarantäne mehr für Personen mit einem positiven Testergebnis,
sofern sich diese Personen nicht krank fühlen und keine Symptome haben. Es gelten jedoch Verkehrsbeschränkungen.
 

2. Verkehrsbeschränkungen:

Für Personen mit positivem Testergebnis gilt eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung in Form einer FFP2 Maskenpflicht:

  1. Außerhalb des eigenen Wohnbereichs in allen geschlossenen Räumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. In öffentlichen Verkehrsmitteln; ebenso in privaten Verkehrsmitteln bei physischem Kontakt zu anderen Personen
  3. Im Freien, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann,
  4. Im privaten Wohnbereich, wenn haushaltsfremde Personen zu Besuch sind.

Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im Raum.

Die Maskenpflicht gilt nicht, bei physischem Kontakt zwischen Personen mit positivem Testergebnis oder wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist. Vor der Inanspruchnahme ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen
 
Für besonders sensible Bereiche gelten generelle Betretungsverbote unter anderem für Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten, Kindergärten, Primarschulen und ähnliche Orte. D.h. Personen mit positivem Testergebnis dürfen diese Orte überhaupt nicht betreten.


3. Arbeitsplatz:

Die Verkehrsbeschränkungen gelten auch für den Arbeitsplatz. So dürfen infizierte Arbeitnehmer:innen im Betrieb ihre FFP2-Maske für die gesamte Zeit ihrer Anwesenheit im Betrieb nicht abnehmen und daher in dieser Zeit streng genommen auch weder essen noch trinken.

Der Arbeitsplatz darf von Personen mit positivem Testergebnis generell nicht betreten werden, wenn

  1. die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2 Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist oder
  2. die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer FFP2 Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
  3. 1. Sind mit Covid infizierte Arbeitnehmer:innen verpflichtet, arbeiten zu gehen?
    Wenn Symptome bestehen, ist das Erscheinen am Arbeitsplatz jedenfalls unzulässig und Arbeitnehmer:innen müssen sich krankschreiben lassen. Hierfür wurde mit Wirkung ab 01.08.2022 die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung wieder eingeführt. Im Falle der Symptomlosigkeit ist es möglich, dass Arbeitnehmer:innen im Einvernehmen mit dem oder der Arbeitgeber:in entweder Arbeitsleistungen im Homeoffice erbringt oder im Betrieb mit FFP2-Maske arbeitet. Ob symptomlose Arbeitnehmer:innen aber zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet werden kann, ist - soweit ersichtlich - nicht geklärt. Jeder mit Covid infizierten Person ist angesichts des - nach aktuellem Stand der Wissenschaft - nicht ausschließbaren Risikos einer Verschlechterung oder der Gefahr gesundheitlicher Folgen (zB Long-Covid) wohl das Recht zuzubilligen, sich zur Bewältigung der Infektion bestmöglich zu schonen und beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin eine Krankschreibung anzuregen.

    3.2. Müssen Arbeitnehmer:innen dem oder der Arbeitgeber:in eine Corona-Infektion melden?
    Arbeitnehmer:innen sind aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflicht dazu verpflichtet, den oder die Arbeitgeber:in über die Corona-Infektion zu informieren. Durch diese Mitteilung wird der oder die Arbeitgeber:in für den Fall, dass die infizierten Arbeitnehmer:innen im Betrieb weiterarbeiten, in die Lage versetzt, geeignete Schutzmaßnahmen für andere Arbeitnehmer:innen und sonstige Personen zu setzen. Wenn Arbeitnehmer:innen es unterlassen, über die Corona-Infektion zu informieren, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Diese können von einer Verwarnung bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses reichen. Die konkreten arbeitsrechtlichen Schritte sind stets im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.

    3.3. Was müssen Arbeitgeber:innen zum Schutz der Belegschaft (und sonstiger anwesenden Personen) tun?
    Arbeitgeber:innen haben im Betrieb alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um das Risiko von Ansteckungen für die Belegschaft (und für sonst anwesende Personen) so weit wie möglich zu reduzieren. Darunter können bspw das Arbeiten von infizierten Personen in einem Einzelraum, die Vereinbarung von Arbeiten im Homeoffice und das Verbot der Kantinenbenutzung durch infizierte Personen fallen. Insbesondere haben Arbeitgeber:innen durch organisatorische Maßnahmen (einschließlich zumindest stichprobenartiger Kontrollen) sicherzustellen, dass infizierte Arbeitnehmer:innen durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Arbeitgeber:innen sind zudem berechtigt, Covid infizierte Mitarbeiter:innen zum Schutz der Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen vom Betrieb fernzuhalten. Ist es nicht möglich, arbeitswillige symptomfreie Mitarbeiter:innen mit deren Zustimmung im Homeoffice arbeiten zu lassen und erklären sich Arbeitnehmer:innen für die Arbeit im Betrieb leistungsbereit, ist der oder die Arbeitgeber:in zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da es sich diesfalls um eine betriebsseitige Dienstfreistellung handelt, wobei eine Rückvergütung gemäß § 32 EpiG in diesem Fall nicht anwendbar ist.

    Für Arbeitnehmer:innen gibt es kein allgemeines Recht, aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernzubleiben. Allerdings ist hier zu differenzieren und in folgenden Fällen eine Berechtigung zum Verlassen des Arbeitsplatzes ("Zuhause-Bleiben") anzuerkennen:
    - Personen mit einem ärztlichen Risikoattest
    - Unmittelbarer Kontakt mit infizierten Personen: Im Zweifelsfall kann wohl niemand dazu gezwungen werden, mit Corona-positiven Kollegen oder Kolleginnen - auch wenn diese eine FFP2-Maske tragen - unmittelbar zusammenzuarbeiten. Dies betrifft bspw. gemeinsame Fahrten (im selben Fahrzeug) zu einem Montageeinsatz oder das Arbeiten im Team in einem kleinen Raum.
    Gefahr durch Nichteinhaltung der Coronaregeln: Im Falle einer ernsten und unmittelbaren Gesundheitsgefahr (zB wenn sich Corona-positive Arbeitskolleg:innen) nicht an die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske halten) darf der Gefahrenbereich verlassen werden. Arbeitgeber:innen haben alle denkmöglichen Alternativen auszuschöpfen, um geäußerten Urgenzen oder Bedenken von Mitarbeiter:innen Rechnung zu tragen, zB durch Homeoffice, getrennte Räumlichkeiten, regelmäßiges Lüften etc.


4. Wie werden Risikogruppen geschützt?

Die mit 30.06.2022 ausgelaufene Risikofreistellungsregelung gilt nunmehr wieder zunächst für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2022. Ob es danach zu einer Verlängerung kommen wird, wird wohl von der pandemischen Entwicklung abhängen.

Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben demnach Anspruch darauf, dass Arbeitgeber:innen für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgen (zB durch das Arbeiten im Homeoffice oder in einem Einzelzimmer). Andernfalls sind diese Risikopersonen unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.

Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist nur bei jenen Risikopersonen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Es muss sich außerdem um ein ab dem 03.12.2021 ausgestelltes Risikoattest handeln; umgekehrt ist keine Neuausstellung eines bereits vorhandenen Attests notwendig.
 

5. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen auf die Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz?

Grundsätzlich gilt nunmehr, dass Arbeitnehmer:innen behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Arbeitgeber:innen sind diesfalls zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen Kostenrückersatz nach § 32 Abs 3 EpiG zu erhalten.

Aus der neuen Regelung in § 32 Abs 1a EpiG iVm § 8 COVID-19-VbV ergibt sich, dass Vergütungen für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG bei Covid infizierten symptomfreien Arbeitnehmer:inen weiterhin anwendbar bleiben, wenn

  • das Arbeiten mit durchgehend getragener FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB Schwangere) oder aufgrund der Art der Arbeitsleistung (zB Sänger, Musiker, Logopäde; uU auch körperlich schwere Arbeiten) nicht möglich ist und
  • keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

 
6.  Ende der Verkehrsbeschränkungen:

Die Verkehrsbeschränkungen enden sofort:

  1. bei einem negativen PCR Test
  2. bei einem positiven PCR Test mit einem CT-Wert über 30, wobei der PCR Test frühestens am fünften Tag nach einem positiven PCR Test durchgeführt werden darf oder
  3. nach zehn Tagen nach dem ersten positiven Test Ergebnis

 

Lockerungen ab 01.06.2022 – 1. Novelle der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (Stand 31.05.2022)

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung regelt bundesweit gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Die Verordnung wird grundsätzlich bis zum 23. August 2022 verlängert. Da weiterhin eine Entspannung der pandemischen Situation zu beobachten ist, können jedoch weitere Lockerungsschritte gesetzt werden.

Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Entwicklungen (Abklingen der Omikron-Variante) kann die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf besonders vulnerable Settings (Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden sowie Alten- und Pflegeheime) eingeschränkt werden.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G-Nachweis) gilt zusätzlich nicht für Personen, die über eine ärztliche Bestätigung für eine Impfpflichtausnahme verfügen und denen eine Testung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Zudem ist eine Übergangsregel betreffend den Entfall der Kombination aus Impfung und Genesung vorgesehen. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gilt bis 23. August 2022 auch ein Nachweis über eine Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf. Zudem behalten auch Zertifikate über eine weitere Impfung also für Personen, die genesen und danach zwei Mal geimpft sind, bis zum 23. August 2022 ihre Gültigkeit.

Arbeitsorte
Die 3-G-Nachweispflicht ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).
Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.

 


Gesonderte Maßnahmen für Wien gemäß 2. Wiener COVID-19- Basismaßnahmenbegleitverordnung (Stand 01.06.2022)

Gültig ab 01.06. bis inkl. 23.08.2022

Abgesehen von den Neuerungen auf Bundesebene gilt in Wien ab 01.06.2022 folgendes:

FFP2-Maskenpflicht besteht weiterhin in Apotheken, im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, aber auch körpernahe Dienstleistungen) in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen Stationen sowie in Amtsgebäuden im Parteienverkehr.

Für BesucherInnen in Spitälern und Pflegeeinrichtungen gilt zudem weiterhin die PCR-Testpflicht.

 


Gesonderte Maßnahmen für Wien gemäß 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung (Stand 20.04.2022)

Gültig ab 16.04. bis inkl. 08.07.2022

Zusätzlich zu den Neuerungen auf Bundesebene gilt in Wien ab 16.04.2022 folgendes:

Es ist kein 2G bzw. 2G+ Nachweis in der (Nacht-)Gastronomie oder für die Indoor-Sportausübung mehr vorzulegen. BesucherInnen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen einen gültigen PCR-Test vorweisen.

Arbeitsorte
Für Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin die 2,5G-Regel.

Absonderung
Es gibt keine verkürzte Absonderung. Die Absonderung gilt einheitlich für 10 Tage und endet automatisch, wenn man 48 Stunden vor Ablauf symptomfrei ist. Ein Freitesten ist nach 5 Tagen möglich; wenn der CT-Wert über 30 oder der Test negativ ist, kann die Absonderung beendet werden.

 


Lockerungen ab 16.04.2022 – 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (Stand 20.04.)

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig bis voraussichtlich 08. Juli 2022) regelt bundesweit gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Neuerungen ab 16. April:

  • FFP2-Maskenpflicht ist nur mehr in ausgewählten Bereichen wie Massenbeförderungsmittel, Taxis und Betriebsstätten, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden müssen (zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken, Post etc.), vorgesehen. Eine FFP2-Maske ist ebenso zu tragen in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten befinden, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss, Einrichtungen zur Religionsausübung (ausgenommen im Rahmen einer religiösen Zusammenkunft wie Messen), Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenanstalten und Kuranstalten. Darüber hinaus wird empfohlen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  • Keine Auflagen mehr für die Nachtgastronomie und für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Personen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.
  • Für Besucher von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen besteht weiterhin die 3G-Regel.
  • Der Impfnachweis über die 3. Impfung („Booster-Impfung“) ist nunmehr 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage).

Arbeitsorte

  • Es gibt grundsätzlich keine allgemeinen Maßnahmen mehr für Arbeitsorte – mit Ausnahme der untenstehenden Regelungen. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
  • Eine FFP2-Maskenpflicht bleibt bei Personal in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter an Arbeitsorten korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden/Besucher (siehe oben) bestehen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
  • Die 3G-Nachweispflicht am Arbeitsort bleibt in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime aufrecht.

 


Corona-Testregelung neu ab 1. April (Stand 04.04.2022)

Mit der COVID-19-Screening-Verordnung werden ab 1.4.2022 bis 30.6.2022 Teile der neuen Teststrategie wie folgt geregelt:
Die Testhäufigkeit wird auf 5 PCR-Tests pro Person und Monat begrenzt.
Für folgende, besonders betroffene Einrichtungen bzw. Berufsgruppen gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung pro Person und es sind auch Antigentests vorgesehen:

  • Besucher, Begleitpersonen, Bewohner, Mitarbeiter sowie externe Dienstleister von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Besucher, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externe Dienstleister von Krankenanstalten und Kuranstalten,
  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,
  • Personenbetreuer in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,
  • Kinder, Jugendliche und Mitarbeiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Kinder und Mitarbeiter elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,
  • Mitarbeiter von Rettungsdiensten sowie
  • Bewohner und Mitarbeiter von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.

Vor dem 1.4.2022 bezogene PCR-Testkits dürfen pro Person bis 30.4.2022 im Ausmaß von zusätzlich höchstens 5 Testkits (insgesamt somit 10 PCR-Tests) verwendet werden.  
Für symptomatische Personen sollen die Tests weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung stehen. Als Anlaufstelle soll grundsätzlich die Gesundheitshotline „1450“ dienen.
Die Umsetzung der Verordnung, also die Abgabe der Tests, erfolgt durch die Bundesländer.

Zusätzlich zu den in den Bundesländern auf unterschiedliche Weise abzugebenden PCR-Tests werden ab 9.4.2022 bundesweit fünf Antigentests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertests“) in den Apotheken ausgegeben. Nähere Informationen finden sie hier.

 


Neurungen ab 24. März 2022 - 1. Novelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (Stand: 25.3.2022)


Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig bis voraussichtlich 16. April 2022) regelt bundesweit gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

  • Die FFP2-Maskenpflicht wird grundsätzlich wieder auf sämtliche „geschlossene Räume“ ausgeweitet (zB Handel, Gastronomie, Hotels, Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Seilbahnen, öffentliche Orte, körpernahe Dienstleistungen)
  • In der Nachtgastronomie besteht die Wahlmöglichkeit des Betreibers entweder die FFP2-Maskenpflicht oder die Vorlage eines 3G-Nachweises vorzusehen.
  • Bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen und mit mehr als 100 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen – ausgenommen am Verabreichungsplatz – eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesenen Sitzplatz besteht die Wahlmöglichkeit des Veranstalters entweder die FFP2-Maskenpflicht oder die Vorlage eines 3G-Nachweises vorzusehen. Für geschlossene Veranstaltungen bzw. Gesellschaften gilt die FFP2-Maskenpflicht oder Vorlage des 3G-Nachweises nicht.

Arbeitsorte

  • Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsort in geschlossenen Räumen, sofern ein physischer Kontakt nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Trennwände) miniminiert werden kann.
  • Die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht, besteht weiterhin.

Absonderung

Ab dem 5. Tag der Absonderung (Quarantäne) gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Es gilt jedoch weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung (zB FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen - auch im privaten Wohnbereich; kein Betreten von Einrichtungen, wo nicht durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird; keine Großveranstaltungen). Das Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.
Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte der CT-Wert <30 betragen, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden. 


Gesonderte Maßnahmen für Wien gemäß Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung (Stand: 07.03.2022)

Gültig ab 05.03. bis inkl. 31.03.2022

Ein 2G-Nachweis ist weiterhin in der (Nacht-)Gastronomie und für die Indoor-Sportausübung vorzulegen. Für BesucherInnen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die 2,5G-Regel.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin für KundInnen im gesamten Handel und bei körpernahen Dienstleistungen. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte sowie in Freizeit- und Kultureinrichtungen bleibt die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen ebenso bestehen.

Für Bereiche, in denen für Erwachsenen eine G-Regel gilt, gelten für Kinder und Jugendliche folgende Regeln:

Bis zum Alter von 5 Jahren gibt es keine Zutrittsregeln. Für Kinder von 6 bis 12 Jahren (plus maximal 3 Monate) gilt die 3G-Regel. Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel. Nach Ende der Schulpflicht gelten für Jugendliche dieselben Regelungen wie für Erwachsene.

Arbeitsorte

Es ist grundsätzlich kein 3G-Nachweis mehr zu erbringen. Ausgenommen hiervon ist das Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, hier gilt 2,5G.
FFP2-Maskenpflicht besteht nur mehr für Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im lebensnotwenigen Handel (z.B. Supermarkt, Apotheke, Post), wenn es zu einem direkten KundInnenkontakt kommt.

 


Lockerungen ab 05.03.2022 (Stand 04.03.2022)

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig bis voraussichtlich 2. April 2022) regelt bundesweit gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen grundsätzlich nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Aktuelle Neuerungen ab 5. März

  • Der 3-G-Nachweis fällt in fast allen Bereichen weg (ausgenommen in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe).
  • Wegfall der Sperrstunde
  • FFP2-Maskenpflicht ist nur mehr in ausgewählten Bereichen wie Massenbeförderungsmittel, Taxis und Betriebsstätten, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden müssen (zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken, Post etc.) vorgesehen. Eine FFP2-Maske ist ebenso zu tragen in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten befinden, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss, Einrichtungen zur Religionsausübung, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenanstalten und Kuranstalten. Darüber hinaus wird empfohlen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  • Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen, wobei es hiervon Ausnahmen gibt.
  • Die Betreiber oder Inhaber von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr, Betriebsstätten gemäß § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit Kundenbereichen, nicht öffentlichen Sportstätten, Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und -krankenanstalten oder Kuranstalten haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Arbeitsorte

  • FFP-2 Maskenpflicht gibt es künftig bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter an Arbeitsorten korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden/Besucher (siehe oben), sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
  • Die 3-G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz entfällt grundsätzlich. Ausgenommen sind jedoch zB Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime. Allerdings weist die Verordnung ausdrücklich darauf hin, dass das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz von der Verordnung unberührt bleibt. Demnach ist es vertretbar Maßnahmen für den Gesundheitsschutz nach wie vor aufrecht zu erhalten.
  • D.h., es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht.

Generell wird empfohlen auch in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.

Angemerkt wird, dass die Bundesländer abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen können.

 


Lockerungen ab 19.2.2022 (Stand: 19.2.2022)

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (gültig bis vorerst inkl 12.3.2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und sieht aktuelle folgende wesentliche Neuerungen vor:

Aktuelle Neuerungen ab 19. Februar

  • Überall dort, wo bisher ein 2G-Nachweis erforderlich war, reicht nun ein 3G-Nachweis (z. B. Gastro, Beherbergung, Veranstaltungen, Seilbahnen, Sportstätten, Freizeiteinrichtungen usw)
  • Die Sperrstunde bleibt weiterhin aufrecht
  • Die FFP2-Maskenpflicht bleibt aufrecht

Arbeitsorte

  • Die 3-G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz ist weiterhin aufrecht.
  • Es besteht nach wie vor eine Home-Office-Empfehlung.
  • Die FFP2-Maskenpflicht ist einzuhalten, außer es kann ein physischer Kontakt ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (zB Trennwände, feste Teams, 2-G-Nachweis-Pflicht oder Ähnliches)

Angemerkt wird, dass die Bundesländer abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen können.

 


Wohnzimmertests als 3G Nachweis (Stand: 21.01.2022)

Laut Verordnung gilt ab 21. Jänner auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung (sogenannte Wohnzimmertests) wieder als 3G-Nachweis. Voraussetzung ist, dass der Test in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde. Gültig sind solche Tests wie auch Antigentests, die etwa in Apotheken oder Teststraßen durchgeführt wurden, für 24 Stunden.
Siehe dazu die Registrierungsplattorm im Internet (Anmeldung - Österreich testet).
Es wird darauf hingewiesen, dass die registrierten Tests nur in bestimmten Situationen als Nachweis anerkannt werden: Sie gelten insbesondere für die 3G-Regel am Arbeitsplatz und als Eintrittsbestätigung, wenn das Resultat eines zuvor durchgeführten PCR-Tests zu spät kommt. Dies muss allerdings nachgewiesen werden
In Wien und Niederösterreich werden die Wohnzimmertests vorerst nicht zugelassen. Möglich ist es allerdings, einen Antigen-Test durchzuführen, der eine Gültigkeit von 24 Stunden hat.

 


Aktuelle Maßnahmen für den Ort der beruflichen Tätigkeit (Stand: 11.01.2022)

 

Gemäß § 11 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV (BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021) sind für den Ort der beruflichen Tätigkeit derzeit folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Generelle Empfehlung für Home Office: Beim Betreten von Büros ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
  • Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte idS gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
  • Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  • Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Empfohlene Vorgehensweise bei Erkrankung einzelner MitarbeiterInnen an Corona (Stand: 11.01.2022)

 

Hier finden Sie einen Aushang des Österreichischen Roten Kreuzes mit der empfohlenen Vorgehensweise, wie man sich bei Verdacht einer Corona-Erkrankung verhalten sollte:

  • Bei Auftreten von Symptomen wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben bzw. nach Hause zu gehen. Zudem sollte umgehend das Gesundheitstelefon 1450 kontaktiert werden.
  • Geschulte MitarbeiterInnen (Gesundheitstelefon) entscheiden im Rahmen dieses Telefonats, ob ein begründeter COVID-Verdachtsfall vorliegt.
  • Nach Durchführung einer Testung erfolgt Seitens der Gesundheitsbehörde die Entscheidung (mit Bescheid) ob eine behördliche Quarantäne verhängt wird. ArbeitnehmerInnen haben den Arbeitgeber über eine solche (behördlich angeordnete) Quarantäne zu informieren.
  • Bei Vorliegen positiver Antigen- und/oder PCR-Testergebnisse ist die Gesundheitsbehörde/das Gesundheitstelefon zu kontaktieren.
  • Befindet sich ein Arbeitnehmer in Quarantäne, weil er/sie konkrete Krankheitssymptome hat, ist durch einen Arzt festzustellen, ob der AN überhaupt arbeitsfähig ist. Stellt der Arzt fest, dass der AN krank und arbeitsunfähig ist, darf der AN nicht arbeiten und muss sich schonen.
  • Befindet sich der AN in Quarantäne, weil er/sie als mögliche Kontaktperson identifiziert wurde, der AN aber keine Krankheitssymptome hat, ist der AN grundsätzlich (noch) nicht arbeitsunfähig. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber nicht einseitig Homeoffice anordnen. Allerdings kann für die Dauer der Quarantäne mit dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung getroffen werden.

Präventive Verhaltens- und Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Corona- Ansteckungen am Arbeitsplatz (Stand: 11.01.2022)

 

Um Ansteckungen mit Corona am Arbeitsplatz zu vermeiden, werden präventive Schutzmaßnahmen empfohlen. Hier finden Sie eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit, darin sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen und persönlichen Maßnahmen – neben anderen Empfehlungen – aufgelistet, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen.

Eine „Verschärfung“ der COVID-Maßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit ist gemäß § 11 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung möglich; im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können strengere Regelungen vorgesehen werden.



Materialpreissteigerungen und Lieferverzögerungen I


Seit Ende 2021 kommt es in der gesamten Baubranche zu teilweise außergewöhnlichen Preiserhöhungen bei Baumaterialien sowie zu Lieferverzögerungen. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine wurden diese Engpässe verschärft.

Gerade im Bereich Bau werden daher bei bestehenden Bauverträgen vermehrt Mehrkosten für aufgrund von Preissteigerungen sowie Anpassungen der Leistungsfristen aufgrund der Lieferverzögerungen verlangt. Auch die Zurückweisung von Pönaleansprüchen wegen Nichteinhaltung von Terminen, wird damit begründet, dass die Werkunternehmer kein Verschulden an den Verzögerungen trifft und diese von ihnen nicht beeinflussbar sind. In der Praxis stellt sich hierzu regelmäßig die Frage, welche Risiken von welchem Vertragspartner zu tragen sind.

Vorweg sei ausdrücklich festgehalten, dass bei der Bewertung dieses Themas keine einheitliche bzw generelle Aussage getroffen werden kann. Jede Baustelle, jeder Vertrag und die jeweilige Abwicklung mit dem Bauherren/Auftraggeber/Auftragnehmer muss immer einer Einzelfallbetrachtung unterzogen werden.

D.h. zum Umgang mit diesen Forderungen und Verzügen ist darauf hinzuweisen, dass diese nach den konkret vereinbarten vertraglichen Grundlagen sowohl dem Grunde und auch der Höhe nach zu prüfen sind. Eine dahingehende Überprüfung aus bauwirtschaftlicher bzw. juristischer Sicht bzw. durch einen Experten wird daher dringend empfohlen.

Auch ein etwaiger Zusatzaufwand aus Sicht des ZT ist zu beachten.
 

Möglicher Umgang mit den Forderungen auf Preisanpassung – Literaturmeinungen

In den diversen Publikationen zum Thema der Preiserhöhungen und Lieferengpässen wird bei der Beurteilung der Problematik der Preissteigerungen und Lieferengpässe entsprechend der „Österreichischen Bauvertragskultur“ nach Verträgen gemäß ÖNORM B 2110 bzw B 2118 sowie ABGB-Verträge unterschieden.

Die Literatur sowie die Leitfäden zu diesem Thema kommen leider – aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung – zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die derzeit zusammengefassten Rahmenbedingungen sowie in diversen Mehrkostenforderungen und Verzugsankündigungen vorgetragenen Argumente sind daher rechtlich nicht gesichert.
 

ÖNORMEN-Verträge

Die ÖNORM B 2110 enthält in Pkt 7.2 eine Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern durch eine Zuordnung in die jeweiligen Sphären.

Pkt 7.2.1 ÖNORM B 2110 enthält folgende Bestimmung:

„Der Sphäre des AG werden außerdem Ereignisse zugeordnet, wenn diese

  1. die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder
  2. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.“

Im Bereich der ÖNORMEN-Verträge leitet z.B. Kletecka (Rechtsgutachten, 38) aus dieser Regelung ab, dass Preiserhöhungen aufgrund COVID 19 (und damit auch des Ukraine Krieges) sowohl außergewöhnliche als auch unabwendbare Ereignisse sind und daher als höhere Gewalt einzustufen sind. Der Auftragnehmer kann darauf zurückführende Mehrkosten für Baustoffe und -materialien sohin im Rahmen einer Vertragsanpassung nach Pkt 7.4 einseitig beanspruchen.

Hierzu gibt es jedoch auch abweichende Meinungen:

Müller/Lackner/Heck/Schiefer (bau aktuell 2021, Ausgabe 4, S. 142 f.) kommen zum Ergebnis, dass Mehrkostenforderungen im Zusammenhang mit den aktuellen Preissteigerungen sich nicht mit dieser Bestimmung begründen lassen. Dies wird damit begründet, dass bloße Preissteigerungen das wirtschaftliche Risiko des Auftragnehmers sind und sich im Übrigen die Regelungen gemäß 7.4 ÖNORM B 2110 auf Störungen der Leistungserbringung beziehen, die eine Leistungsabweichung zur Folge haben. Mehrkostenforderungen aufgrund von Preissteigerungen bestehen nach dieser Rechtsansicht nur bei gröberen Äquivalenzstörungen.

Im Rundschreiben 06 der WKÖ, Bauvertragliche Auswirkungen von Materialpreissteigerungen und Lieferengpässen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Problematik unvorhersehbarer und unzumutbarer Preissteigerungen vor allem bei der Vereinbarung von Festpreisen besteht.

Hier ist jedoch im Einzelfall mittels Vertragsauslegung zu klären, ob ein Auftragnehmer mit der Vereinbarung eines Festpreises auch das Risiko unvorhersehbarer nachträgliche Änderungen im Bereich der Kalkulationsgrundlagen – und wenn ja, in welchem Ausmaß – übernommen hat. Zum einen wäre die Unvorhersehbarkeit der Preissteigerung vom Auftragnehmer nachzuweisen. Zum anderen wäre auch nachzuweisen, dass keine Beschaffungsalternativen oder Anschaffungen vor dem Eintritt der Preissteigerungen möglich gewesen sind.
 

ABGB-Verträge

Bei Bauverträgen, denen das ABGB zugrunde liegt, trägt grundsätzlich der Auftragnehmer das Risiko für Ereignisse aus der "neutralen Sphäre". Dazu zählen auch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die von keiner Vertragspartei beherrscht werden können.

Gemäß dieser Bestimmung würde daher das Risiko für nicht vorhersehbare Preissteigerungen den Auftragnehmer treffen.

Aufgrund verschiedener Literaturmeinungen soll diese ABGB Regelung bei groben Äquivalenzstörungen jedoch nicht gelten und primär auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehen (vgl. Karasek, bau aktuell 2021, Ausgabe 5, S. 190f).
 

Mögliche Vorgehensweise

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen von Mehrkostenforderungen aufgrund von Preissteigerungen nicht vollständig und zweifelsfrei geklärt sind. Bei der Prüfung derartiger Mehrkostenforderungen sollte daher auch eine rechtliche Begleitung (interner Jurist des Bauherren oder ein/e externe/r rechtliche/r BeraterIn) oder ein/e Experte/in aus dem Bereich Bauwirtschaft hinzugezogen werden. Weiters könnte mit dem Auftraggeber im Vorfeld abgeklärt werden, ob es bereits eine einheitliche Vorgehensweise des Auftraggebers diesbezüglich gibt.
 

Anpassung der Leistungsfrist bei bestehenden Verträgen wegen Lieferengpässen – Literaturmeinung

Soweit für die Vertragsausführung notwendige Materialien oder Baustoffe aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind, könnte dies als eine in die Sphäre des Auftraggebers fallende Störung der Leistungserbringung im Sinne von Pkt 7.2.1 ÖNORM B 2110 qualifiziert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar ist.

In diesem hätte der Auftragnehmer dies entsprechend nachzuweisen. Für das Vorliegen von Lieferverzögerungen wären zum Beispiel gravierende Unterschiede zwischen den bisherigen Lieferzeiten und den aktuellen Lieferzeiten oder eine ausreichende Anzahl an Absagen bzw. Erklärungen über gravierend längere Lieferzeiten von angefragten repräsentativen Lieferanten nachzuweisen. Weiters wäre nachzuweisen, dass keine alternative Lösung wie zum Beispiel die Beschaffung von Ersatzmaterialien besteht und die Leistungen am kritischen Weg liegen.

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, kann argumentiert werden, dass der Auftragnehmer grundsätzlich das Recht auf Anpassung der Leistungsfrist gemäß Pkt 7.4 ÖNORM B 2110 hat. Mit dem Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist verlängern sich auch allenfalls vereinbarte Termine entsprechend.

Aber auch hier wird auf die bereits oben erwähnte notwendige Einzelfallbetrachtung hingewiesen.

Weitere Literaturverweise (beispielhaft):


Zusatzaufwand für ZiviltechnikerInnen

Aus den oben genannten Themen und deren Abwicklung ergibt sich möglicherweise ein Zusatzaufwand für die beauftragen ZT. Es ist daher auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber anzumelden sind bzw. angemeldet werden können.

Hierzu sei beispielhaft auf das Leistungsmodell Objektplanung verwiesen, in welchem das Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten als optionale – somit gesondert zu beauftragende – Leistung geführt wird. Generell ist zu empfehlen, dass für die Beurteilung und Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachträgen, auch andere entsprechende ExpertInnen und auch gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus dem entsprechenden Fachgebiet zugezogen werden. Haftungsrechtlich wären auch die jeweiligen Bedingungen der eigenen Haftpflichtversicherung hinsichtlich einer Deckung für derartige Tätigkeiten zu sichten.

Mitgliederinformation zu Preiserhöhungen und Lieferverzögerungen als pdf


Materialpreissteigerungen und Lieferverzögerungen (II) - Kostenobergrenze iZm Wettbewerben

Seit Ende 2021 kommt es in der gesamten Baubranche zu teilweise außergewöhnlichen Preiserhöhungen bei Baumaterialien sowie zu Lieferverzögerungen. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine wurden diese Engpässe verschärft.

IdZ ergibt sich für ZiviltechnikerInnen auch ein Problemfeld iZm festgelegten Kostenobergrenzen in etwaigen Wettbewerbsunterlagen, welche von den WettbewerbsteilnehmerInnen mit der Abgabe ihrer Wettbewerbsarbeiten zu bestätigen sind. Ungeachtet der Unmöglichkeit in einem derart frühen Planungsstadium alle nachfolgenden Einflüsse auf die erst zu erbringenden Planungsleistungen abzuschätzen, kommt erschwerend hinzu, dass die verlangte Kostenobergrenze unter Umständen keine Schwankungsbreite nach oben zulässt bzw. unbekannte Schwankungsbreiten nach oben bereits in der Kostenobergrenze enthalten und eingerechnet sind.

Daher kann es dazu kommen, dass der Gewinner/die Gewinnerin des durchgeführten Wettbewerbs im nachgelagerten Verhandlungsverfahren unter Umständen vertraglich dazu verpflichtet wird, diese – im Wettbewerb bestätigte Kostenobergrenze – im Zuge der Bauausführung zwingend einzuhalten und müssten Umplanungen zum Erreichen des vereinbarten Kostenziels ohne gesonderte Vergütung vorgenommen werden.

Aufgrund der derzeit herrschenden Judikatur (insb aus Deutschland) könnte (je nach Einzelfall) ins Treffen geführt werden, dass die Planung des/der ZT nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und daher mangelhaft ist, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Honoraransprüche für Umplanungen um das Kostenziel zu erreichen, könnten uU nicht geltend gemacht werden bzw könnte es zu Abzügen beim Planungshonorar kommen. Eine konkrete Beurteilung der jeweiligen Auswirkungen hat aber immer im Zuge einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen.

IdZ ist besonders darauf hinzuweisen ist, dass die Neuerscheinung der ÖN B1801-1 mit 1.3.2022 im Pkt. 4.3.4 aber auch die Möglichkeit der Festlegung von Kostenobergrenzen vorsieht:

„Zur Eingrenzung der Investitionsrisiken können vom Bauherrn/Auftraggeber Kostenobergrenzen definiert werden. Dabei sind betroffene Kostenbereiche, Kostengruppierungen oder Gesamtkosten festzulegen. Solche Vorgaben können auch als Begrenzung von Abweichungen nach oben oder unten festgelegt werden.“

Natürlich sollten die Wettbewerbsteilnehmer auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber ermittelten, in den Wettbewerbsunterlagen vorgegebene Kostenobergrenze (Baukosten) vertrauen dürfen und müssen ihre Wettbewerbsplanung auch auf diese Planungsgrundlage ausrichten, zumal eine öffentliche Auftraggeberin eine sachkundige Schätzung vorzunehmen hat.

Hat ein Wettbewerbsteilnehmer berechtigte Zweifel an der Kostenobergrenze kann empfohlen werden, diese Zweifel im Zuge einer (Bieter)Frage an den Auftraggeber zu thematisieren. ZB kann eine Frage zu den Ermittlungen der Baukosten, unterlegt zB mit Kennzahlen und einer Plausibilitätsrechnung für die Bauwerkskosten (KGR 2, 3 und 4) und Baukosten (KGR 1 bis 6) unter Zugrundelegung der Kostendaten aus vergleichbaren Projekten oder aus dem BKI Kostenplaner und Begründung der Projektbesonderheiten (Standort, Konjunktur, Bauzeit usw) und einen Verweis auf die vom Auftraggeber vorzuhaltenden Reservemittel für Bauherrenrisiken iSd Kostengruppe 9 der ÖNORM B 1801-1 gestellt werden.

Auch kann das Thema Haftung thematisiert werden; wie zB „Welche Sanktionen / Haftungen treten bei Nichteinhaltung der Nettobaukosten im Auftragsfall in Kraft (Kostengarantien in der Planungsphase sind nicht versicherbar)?“ „Ist die Einhaltung der Zielbaukosten im Auftragsfall als „Design to Cost“ – Regelung ohne weitere vertragliche Haftungen zu sehen? Unter „Design to Cost“ verstehen wir die Änderung und Optimierungen des Projekts zur Erreichung der Vorgaben aber keine darüber hinaus gehende Haftung wenn die Kosten nicht erreicht werden können?“

Etwaige Fragen sind innerhalb der Fragebeantwortungsfrist bzw jedenfalls vor Ablauf der Präklusionsfrist (derzeit 10 Tage vor Ablauf der Frist der Wettbewerbsabgabe) zu stellen. Stellt der spätere Gewinner/Gewinnerin des Wettbewerbs erst nach der der Präklusionsfrist (dh, die Ausschreibung ist bereits bestandsfest geworden), fest, dass die vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Baukosten oder die „Kostenobergrenze“ falsch (zu niedrig) ist, ist auf seine/ihre aus Nachweisgründen schriftlich zu tätigende Warnpflicht beim Verhandlungsverfahren hinzuweisen. Denn: In allen Planungsphasen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf alle kosten- und terminrelevanten Projektänderungen hinzuweisen.

Nicht empfohlen werden kann, in der Wettbewerbsarbeit einen Vorbehalt/Widerspruch gegenüber der Kostenobergrenze aufzunehmen, zumal dies zum Ausscheiden der Wettbewerbsarbeit führt bzw führen kann. Vielmehr ist der Auftraggeber auf die Problematik im Rahmen des Verfahrens hinzuweisen und sollte eine Änderung der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen angestrebt bzw sollte eine Klarstellung im Zuge der Fragebeantwortung erreicht werden.

Im Verhandlungsverfahren sollten etwaige Risiken die iZm mit vom Auftraggeber eventuell vorgeschlagenen Honorarberechnungen nach vorläufigen honorarwirksamen Baukosten bekannt sein, bevor der Ziviltechniker/die Ziviltechniker diesen vertraglich zustimmt/en.

Der Ziviltechniker/die Ziviltechnikerin sollte während aller Planungsphasen kosten- und termin-/bauzeitrelevante Projektänderungen (wie zB alle Abweichungen zu Planungen, Terminen, Risiken und Errichtungskosten, von denen der AG in der vorangegangen Projektphase Kenntnis hatte, laufend (zeitnah zu den Änderungen) dokumentieren und dem Auftraggeber die Auswirkungen (Umplanung, Mehr-/Minderkosten, -planungs- und -bauzeit) schriftlich mitteilen.Zusammenfassend wäre daher bei „engen“ Kosten- und Terminvorgaben bereits in den Honorarkalkulationen ein vertieftes Kosten- und Terminmanagement mit entsprechenden Bewertungspunkten (nach LM.VM 2014) ebenso zu berücksichtigt, wie das zuvor angeführte „design to cost“.

Die Bundeskammer bemüht sich, derzeit bestehende nachteilige Festlegungen iZm der Kostenobergrenze in Musterwettbewerbsunterlagen gemeinsam mit öffentlichen AuftraggeberInnen abzuändern, so dass sich die Problematik im besten Fall erst gar nicht ergibt.

 


Corona-Virus: Aktuelle Maßnahmen ab dem 11.01.2022 (Stand: 10.01.2022)

 

Vor dem Hintergrund der erhöhten Übertragbarkeit der Omikron-Variante wird mit Blick auf die Effektivität der FFP2-Masken erneut ein besonderer Fokus auf die Maskenpflicht gesetzt. Daher gilt ab 11.01.2022:

  • Abstandsregelung und FFP2-Maskenpflicht (auch im Freien)

Überall dort wo der empfohlene Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann herrscht nun eine FFP2-Maskenpflicht.  Davon ausgenommen sind Situationen, wo der Mindestabstand von zwei Metern nur kurzzeitig unterschritten wird, wie z.B. beim bloßen „Vorbeigehen“ am Gehsteig etc. Für Kinder (7-14 Jahre) und Schwangere ist ein MNS-Schutz möglich.

  • Verpflichtende 2G-Kontrolle in Betriebsstätten des nicht-lebensnotwendigen Handels

Die Betreiber:innen haben dafür zu sorgen, dass beim Betreten der jeweiligen Betriebsstätte – spätestens jedoch beim Erwerb der Ware – der 2-G-Nachweis der Kundinnen und Kunden kontrolliert wird.

  • Arbeitsplatz & Homeoffice

Mit Blick auf die erhöhte Ansteckungsgefahr der Omikron-Variante, soll eine deutliche Kontaktreduktionen auch am Arbeitsort stattfinden und Arbeitnehmer:innen generell ins Homeoffice geschickt werden. Am Arbeitsplatz gilt die bereits bekannte 3G Regel. Für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitsnehmer ist verpflichtend ein COVID-Präventionskonzept auszuarbeiten. Für ArbeitnehmerInnen im Gesundheits- und Pflegebereich gilt die 2G+ Regel.

  • Schwangere Personen ohne 2-G-Nachweis

Schwangere Personen, die keinen gültigen 2-G-Nachweis besitzen, dürfen anstelle dessen einen negativen PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden ab Probenahme) vorweisen. Der Zugang zu den Hochrisikosettings (d.h. zu 2G+- und Booster+-Settings) ist für ungeimpfte Schwangere unzulässig.

  • Ausgangsregelung

Es gelten ganztägige Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2G Nachweis. Für Personen mit 2G Nachweis gelten keine Ausgangsregelungen tagsüber, allerdings eine Sperrstunde der Gastronomie ab 22:00 Uhr.

  • Zusammenkünfte

Zusammenkünfte für Personen ohne 2G Nachweis sind nur in bestimmten Ausnahmen erlaubt (bspw. Begräbnis, berufliche Zwecke). Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie bspw. Hochzeits-, oder Geburtstagsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

  • Kundenbereiche

Das Betreten von Betriebstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen ohne 2G Nachweis ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Abholung vorab bestellter Waren. Betriebstätten der Grundversorgung wie bspw. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken, Tankstellen sind für alle Personen geöffnet. In geschlossenen Räumen, dem öffentlichen Verkehr sowie deren Stationen und Haltestellen gilt eine FFP2 Maskenpflicht. Für die Benützung von Seil-, Zahnradbahnen, Reisebusse, Ausflugschiffe ist zusätzlich zur FFP2 Maskenpflicht ein 2G Nachweis erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie hier im Volltext der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

 


Freistellung von Risikogruppen / Risikoatteste und Freistellungsanspruch (Stand: 13.12.2021)

 

Seit 22.11.2021 sind Freistellungen von Risikogruppen und auch ein damit verbundener Kostenersatz für den Arbeitgeber wieder möglich.

Gemäß der 474. Verordnung des Bundesministers für Arbeit wurde beschlossen, dass insbesondere Freistellungen nach § 725 Abs 3 ASVG ab dem 22.11.2021 bis 14.12.2021 möglich sind. Dies ist mit 22.11.2021 in Kraft getreten und soll mit 14.12.2021 außer Kraft treten, wobei nach § 735 3b ASVG die Möglichkeit besteht, diesen Zeitraum ab dem 15.12.2021 durch Verordnung bis längstens 30.06.2022 zu verlängern.

Zu beachten ist, dass COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 03.12.2021 ausgestellt wurden, nach § 735 Abs 3d ASVG mit Ablauf des 14.12.2021, daher ab 15.12.2021 ihre Gültigkeit verlieren und daher erneuert werden müssen.

Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risikoattests hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist ab dem 03.12.2021 nach § 735 Abs 2 ASVG nur zulässig, wenn

  • bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverkauf von COVID-19 annehmen lassen oder
  • die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV.2 geimpft werden kann.

Nach § 735 Abs 3 ASVG besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung, wenn das COVID-19-Risiko-Attest dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn

  • die betroffene Person ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen kann (Homeoffice) oder
  • die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dasss eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, wobei auch Maßnahmen für den Arbeitsweg zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 735 Abs 3c ASVG hat die betroffene Person auf Verlangen des Arbeitgebers das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Diesem Verlangen muss innerhalb von 2 Wochen nachgekommen werden, widrigenfalls der Freistellungsanspruch gemäß § 735 Abs 3 ASVG endet.


2. Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Stand: 03.12.2021)

 

Am 02.12.2021 wurde die 2. Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021 kundgemacht, welche am 03.12.2021 in Kraft tritt und mit Ablauf des 11.12.2021 außer Kraft tritt.

Grundsätzlich gilt, dass ArbeitnehmerInnen, Inhaber und Betreiber den Ort der beruflichen Tätigkeit, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs 2 Z 4 der 5.COVID-19-NotmaßnahmenVO verfügen, also über

  • ein Impfzertifikat oder
  • ein Genesungszertifikat (überstandene Infektion in den letzten 180 Tagen) oder
  • einen Absonderungsbescheid (für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich infizierte Person ausgestellt) oder
  • einen PCR-Test, welcher — abweichend von der Regelung der bundesweiten Notmaßnahmenverordnung— lediglich 48 Stunden zurückliegen darf oder
  • ein negatives Ergebnis eines Antigentest einer befugten Stelle, welches nicht älter als 24 Stunden alt sein darf,

verfügen.

Für Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime gelten weiterhin unverändert strengere Regelungen:

Hier gilt bundesweit die 2G-Regel, wobei in Wien ein negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf. In Ausnahmefällen kann - wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist - ein PCR-Test (maximal 72 Stunden alt) vorgewiesen werden.

Zusätzlich haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich einen PCR-Test vorzulegen.

Im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber einer Krankenanstalt sowie eines Alten- und Pflegeheimes diese betreten, wenn sie mindestens

  • 48 Stunden symptomfrei sind nach abgelaufener Infektion und zusätzlich
  • über medizinische Laborbefunde verfügen, auf Grund deren die Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber einen CT-Wert von >30 attestiert wurde und davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Diese Regelungen (mit Ausnahme der Verpflichtung, zweimal wöchentlich einen PCR-Test vorzulegen) gelten auch für externe Dienstleister, Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

Dies bedeutet, dass in Wien mittlerweile (die Regelung gibt es bereits seit 26.11.2021) nicht mehr die 2,5G Regel am Arbeitspatz gilt (abgesehen von obigen Aunahmen), sondern derzeit wieder die 3G Regel.


Härtefall-Fonds Phase 4 (Stand: 01.12.2021)

 

Mit Phase 4 des Härtefall-Fonds geht eine wesentliche Unterstützungsleistung für selbstständige Personen in die Verlängerung. Für weitere 5 Betrachtungszeiträume (November und Dezember 2021; Jänner, Februar, März 2022) ist die Antragstellung von 01.12.2021 bis 02.05.2022 möglich. Bis zu diesem Tag wird auch die rückwirkende Antragstellung für alle fünf Betrachtungszeiträume der Phase 4 möglich sein.

Anspruchsberechtigte erhalten für die "Lockdown"-Monate November und Dezember mindestens EUR 1.100,00, ab Anfang 2022 mindestens EUR 600,00. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 2021 30 Prozent, Anfang 2022 40 Prozent (im Vergleich zur Vorkrisenzeit) betragen.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.


Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang nach EpidemieG für freier Dienstnehmer (Stand: 29.11.2021)

 

Das EpidemieG stellt hinsichtlich der Entschädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem Bund für die erfolgte Entgeltfortzahlung ihrer Mitarbeiter wegen behördlicher Absonderung auf Grundlage des Epidemiegesetzes auf Personen ab, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Welche Konstellationen unter „Arbeitsverhältnis“ fallen, regelt das EpidemieG im Detail nicht.

Grundsätzlich – mangels ausdrücklich anderslautender Formulierung – fallen hierunter auch freie Dienstnehmer, sofern diese der Pflichtversicherung des ASVG unterliegen. Freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung des ASVG, wenn sie nicht aufgrund der Erwerbstätigkeit bereits nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder als Beamter versichert sind, oder die Erwerbstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, oder sie Arzt oder Kunstschaffender sind. Gemäß § 11 Abs 3 lit d ASVG besteht die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung des ASVG auch für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach dem EpidemieG weiter.

Aufgrund einer behördlichen Absonderung auf Grundlage des EpidemieG besteht nach Ansicht des österreichischen Sozialministeriums kein „normaler“ Entgeltfortzahlungsanspruch nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften, insondern kommt der „besondere“ Vergütungsanspruch nach dem EpidemieG zum Tragen, der Weiterbestand der Pflichtversicherung bei einer Quarantäne ist im § 11 Abs. 3 lit. d ASVG ausdrücklich angeordnet. Diese Festlegung des Weiterbestands der Pflichtversicherung wäre nach dem Sozialministerium für den Fall, dass eine Entgeltfortzahlung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Krankengeld gewährt würde, nicht erforderlich (vgl dazu Erlass 2020-0.406.069 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Erlass 2020-0.406.069), weshalb von einem „besonderen“ Vergütungsanspruch ausgegangen wird.

Demnach hat der „besondere“ Vergütungsanspruch des EpidemieG auch auf freie Dienstnehmer zur Anwendung zu gelangen, sofern die freien Dienstnehmer der Pflichtversicherung des ASVG unterliegen, und für sie die Regelung des § 11 Abs 3 lit d AVSG anwendbar ist. Nachdem der Vergütungsanspruch des EpidemieG als „besonderer“ Vergütungsanspruch angesehen wird, kommt es insofern dann auch nicht darauf an, ob eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung zwischen dem freien Dienstnehmer und dem Dienstgeber im Besonderen vereinbart wurde oder nicht. Selbst wenn keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung zwischen dem freien Dienstnehmer und dem Dienstgeber vereinbart worden wäre, würde grundsätzlich der besondere Vergütungsanspruch des EpidemieG für freie Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber zur Anwendung gelangen, wenn sie dem ASVG unterliegen.

Im Einzelfall ist das Honorar des freien Dienstnehmers vom Dienstgeber für die Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne zu bezahlen, der Dienstgeber kann iwF den Betrag gegenüber dem Bund geltend machen.

Seitens der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40 für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht – wird folgende Ansicht vertreten: Wer die Kosten für den Verdienstentgang im Fall einer behördlichen Absonderung vom Bund geltend machen kann, hängt davon ab, wer die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Demnach hängt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung davon ab, wer die Sozialversicherungsbeiträge zahlt:

Werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber bezahlt, hat dieser zunächst dem freien Dienstnehmer das Entgelt fortzuzahlen und kann die Kosten dann vom Bund rückfordern.

Werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstnehmer bezahlt, hat dieser die Kosten des Verdienstentgangs selbst beim Bund rückzufordern, es besteht diesfalls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber.


Sonderbetreuungszeit während Lockdown

 

Gemäß § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bedarf es für einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit oder der Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit grundsätzlich der behördlichen Schließung der Schule (zur Gänze oder auch nur klassenweise). Wie aus den Medien allgemein bekannt geworden ist, findet seit dem 22.11.2021 der Unterricht an den Schulen weiterhin nach dem Lehrplan im Präsenzunterricht statt. Es liegt damit – anders als in den vorangegangenen „Lockdowns“ – keine behördliche Schließung der Schulen vor. Damit kommt nach aktueller Rechtslage für Eltern, die ihre Kinder nicht in die grundsätzlich für den Präsenzunterricht geöffnete Schule schicken, keine Sonderbetreuungszeit in Betracht.

Nach Auskunft der Buchhaltungsagentur des Bundes wurde bereits eine Änderung des § 18b AVRAG in die Wege geleitet. Mit dieser Änderung soll ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden, dass Eltern, die ihre noch nicht 14-jährigen Kinder während eines allgemeinen Lockdowns nicht in die für den Präsenzunterricht weiterhin geöffnete Schule (oder den weiterhin offenen Kindergarten) schicken, für diese Zeit mit dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Sonderbetreuungszeit vereinbaren können.

Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht allerdings nicht, da die Betreuung der Kinder im Kindergarten oder in der Schule weiterhin möglich ist. Diese Klarstellung soll rückwirkend mit 22.11.2021 in Kraft treten; die parlamentarische Beschlussfassung und Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Dem Arbeitgeber steht auch bei vereinbarter Sonderbetreuungszeit ein Anspruch auf Vergütung des geleisteten Entgelts im selben Ausmaß zu, wie dies im Fall der Wahrnehmung des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit gegeben ist.

Die Einreichung eines Antrags in der Phase 5 ist bis zum 11.02.2022 möglich.


Arbeitsrechtliche Regelungen während Lockdown (Stand: 22.11.2021)

 

Seit heute, 22.11.2021, gilt für Österreich ein flächendeckender Lockdown (22.11. bis vorerst 01.12.2021). Nachstehend werden die aktuell geltenden arbeitsrechtlichen Rahmenregelungen zusammenfassen:

  • Es gibt keinen Rechtsanspruch und keine Verpflichtung zum Home Office. Home Office kann vereinbart werden und soll auch vereinbart werden, sofern dies möglich ist.
  • Es gilt weiterhin die 3-G-Regelung (Achtung: in Wien und in Oberösterreich die 2,5-G-Regelung) am Arbeitsplatz.
  • Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
  • Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  • Die restlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Möglichkeit strengere Regelungen in begründeten Fällen vorzusehen, bleiben aufrecht.
  • Da die Schulen und Kindergärten nicht geschlossen sind gibt es für die nächsten drei Wochen keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, es sei denn es gibt in Sonderfällen Absonderungsbescheide oder Quarantäne-Maßnahmen.

Durchführung von Grenzverhandlungen (Stand: 22.11.2021)

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig, insb. aber für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist (zB Auswärtstermine). Die Durchführung von Grenzverhandlungen ist grundsätzlich weiterhin zulässig. Die Grenzverhandlung gilt als ein erforderlicher beruflicher Zweck für ZiviltechnikerInnen (und deren MitarbeiterInnen). Der Mindestabstand von zwei Metern ist jedoch dringend zu empfehlen, wie auch das Tragen einer FFP2-Maske. Zudem sind im Rahmen von Grenzverhandlungen die allgemeinen Bestimmungen für Zusammenkünfte gemäß § 13 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung einzuhalten:

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

Begräbnisse; Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind; unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist; unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist; unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz; das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt; Zusammenkünfte gemäß Abs. 5 und den §§ 14 und 15.

Mithin gilt bei Grenzverhandlungen grundsätzlich die Empfehlung, das eingeladene TeilnehmerInnen (GrundeigentümerInnen) geimpft oder genesen sein sollen.


Erfolgt die Grenzverhandlung mit mehr als 25 Personen, gilt zudem Folgendes:

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Name und Kontaktdaten des für die Zusammenkunft Verantwortlichen, Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, Zweck der Zusammenkunft, Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse (oder im Wege einer Web-Applikation) zu erfolgen.

Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

Im Rahmen der Ausübung des ZT-Berufs werden daher ab 22.11.2021 folgende Maßnahmen (für Grenzverhandlungen) empfohlen:

Bei Grenzverhandlungen wird empfohlen, die 3-G-Regel einzuhalten. Die 3-G-Nachweise sollten die Teilnehmer für die Dauer der Grenzverhandlung bereithalten.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sollte ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.

Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist zudem eine FFP2-Maske zu tragen.

Gemäß § 5 Abs 2 Z 15 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dürfen Kunden zudem die Kundenbereich von ZiviltechnikerInnen (ZT-Büro) betreten, da es sich bei der Tätigkeit von ZT um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Rechtspflege handelt.



Lockdown für Oberösterreich und Salzburg ab Montag, 22.11.2021, angekündigt (Stand. 18.11.2021)

 

Für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg wurde ein Lockdown ab Montag, 22.11.2021, angekündt.

Wie in den Medien berichtet, hat der oberösterreichische Landeshauptmann Stelzer einen "Lockdown für alle" in Oberösterreich und Salzburg angekündigt, sofern es zu keinem solchen in ganz Österreich kommt. Gelten soll dieser ab kommender Woche.

Mit einem neuerlichen Lockdown wird auf Appelle von Fachleuten und Hilferufen aus den Intensivstationen reagiert. Die nächsten bundesweiten Maßnahmen könnten bei der Landeshauptleutekonferenz am Freitag, 19.11.2021, beschlossen werden.


Novelle zur Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (Stand: 18.11.2021)

 

Gemäß der Novellierung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 gelten bis auf weiteres für das Bundesland Wien folgende Maßnahmen bzw. Verschärfungen:

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen "Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann", nur betreten, wenn sie über

  • einen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder
  • ein Genesungszertifikat (überstandene Infektion in den letzten 180 Tagen) oder
  • ein Impfzertifikat oder
  • einen Absonderungsbescheid (für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich infozierte Person ausgestellt)

verfügen.

Kann dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Passus „kann nicht nachkommen“ ist rechtlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Aussage der zuständigen Gesundheitsbehörde für Wien diese Bestimmung streng ausgelegt wird.

Mithin gilt die 2,5G Regel in Wien. Antigentests zur Eigenanwendung werden ebenso wenig wie Antikörpernachweise als gültiger Nachweis anerkannt.

 

Zusätzlich gelten folgende Verschärfung:

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber haben beim Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird.

Mithin gilt ab dem 19.11.2021 Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn

  • physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und
  • das Infektionsrisiko nicht durch sonstige Maßnahmen (zB Trennwände etc) minimiert wird.

In Anlehnung an die Verordnung des Bundes wurde zudem festgelegt, dass ein Antigentest (maximal 24 Stunden alt) dann ausreicht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein PCR-Test aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann.


Aktuelle Maßnahmen gegen COVID-19 ab 15.11.2021 (Stand: 15.11.2021)

 

Zu den Maßnahmen im Überblick:

Ab Montag, 15.11.2021, gelten für ungeimpfte Personen in Österreich folgende strengere Maßnahmen:

  • Ohne 2-G-Nachweis (Geimpft oder Genesen) dürfen Personen ab 12 Jahren ab 15.11.2021 ihren Wohnsitz/Wohnbereich nur noch aus folgenden Gründen verlassen:

    • Arbeit und Ausbildung
    • Versorgung mit wichtigen Grundgütern

      • Lebensmittelhandel und Drogerien
      • Apotheke, Bank, Trafik, Post, Tankstelle
      • Notfalldienste, Auto- und Fahrradwerkstätte
      • Öffentliche Verkehsmittel

    • Erholung an der frischen Luft
    • Medizinische Versorgung und COVID-19-Impfung
    • Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse
    • Unaufschiebbare Behördengänge

  • Treffen mit einzelnen engen Angehörigen oder Bezugspersonen sind für ungeimpfte Personen möglich
  • Für erstgeimpfte Personen besteht die Möglichkeit, sich vorübergehend aus diesem "Lockdown" mittels PCR-Test freizutesten

Zu den Maßnahmen im Detail:

Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) wurde am 14.11.2021 (BGBl. II Nr. 465/2021) kundgemacht und ist mit 15. November 2021 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 24. November 2021 wieder außer Kraft. Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist mit Inkrafttreten der 5. COVID-19-SchuMaV außer Kraft getreten.

Die 5. COVID-19-SchuMaV beinhaltet u.a. eine

  • Ausgangsregelung (§ 2) sowie
  • Regelungen für das Betreten von Kundenbereichen (§ 5) und
  • Arbeitsorten (§ 10).
  • Zusammenkünfte sind in § 13 geregelt.

Gem. § 5 Abs 1 dürfen Kunden Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Davon ausgenommen sind u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege (§ 5 Abs 2 Z 15).

Die Ausnahmen von der Ausgangsregelung beinhalten u.a. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke (§ 2 Abs 1 Z 4), die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (§ 2 Abs 1 Z 6) sowie das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten gem. § 5 Abs 2 (§ 2 Abs 1 Z 8), also z.B. zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleitungen.

§ 10 sieht vor, dass Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Diese 3G-Regelung gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen (§ 10 Abs 4).

Alle Details können Sie der Verordnung entnehmen. Bitte beachten Sie auch etwaige länderspezifische Verordnungen, welche u.U. darüberhinausgehende Maßnahmen vorsehen können.

Die rechtliche Begründung zur 5. COVID-19-SchuMaV ist auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abrufbar.

 


Corona Update - 3G am Arbeitsplatz außerhalb von Wien (Stand: 08.11.2021)

 

Aufgrund der aktuellen, raschen Veränderungen möchten wir Sie auf die Neuerungen zu "3G" bzw "2,5 G" am Arbeitsplatz informieren:

Da in Wien bereits die 2,5G Regel am Arbeitsplatz gilt, sind die folgenden Ausführungen nur für Betriebsstätten außerhalb von Wien relevant:

Ab 8.11.2021 wird als 3G-Nachweis nicht mehr anerkannt:

b) Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf („Wohnzimmertests“).

c) Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist.

Mit weitere Regelungen / Verschärfungen ist ab 15.11.2021 zu rechnen; wir werden Sie hier über die weiteren Verschärfungen informieren.


Corona Update - 2,5G am Arbeitsplatz für Wien (Stand: 05.11.2021)

 

Aufgrund der aktuellen, raschen Veränderungen möchten wir Sie auf die Neuerungen zu "3G" bzw "2,5 G" am Arbeitsplatz informieren:

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Bundesweit gilt derzeit die 3G-Regelung am Arbeitsplatz – wie bereits nachstehend in "3-G-Regel am Arbeitsplatz ab 01.11.2021" näher ausgeführt (vgl § 9 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung). Hinsichtlich der Tests im Sinne der 3G-Regelung hält § 1 Abs 2 Z 3 und Z 4 fest:

  • Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
  • Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigenstests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  • Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Kann ein 3G-Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte durchzuführen.

In diesem Zusammenhang ist aber auch der Stufenplan der Regierung zu berücksichtigen.

Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

Regional ist es möglich per Verordnung zusätzliche Regelungen einzuführen. So gibt es in Wien die „Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)“. In § 2 der Verordnung finden sich Regelungen für Arbeitsstätten:

Hinsichtlich der Tests dürfen nach § 2 Abs 1 der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung zusätzlich zu § 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines Zertifikats gemäß § 4c Epidemiegesetz 1950 oder eines Nachweises einer befugten Stelle verfügen.

In Wien gilt daher grundsätzlich die 2,5G-Regelung. Nur ausnahmsweise gilt folgendes:

  • Kann dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, so ist nach § 2 Abs 2 der Verordnung ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalt bereitzuhalten.
  • Kann der Verpflichtung nach § 2 Abs 1 und Abs 2 nicht nachgekommen werden, so ist nach § 2 Abs 3 ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertige genormtem Standard.

Nach § 2 Abs 4 gelten die Abs 1 bis 3 auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.

Daher handelt es sich – auch wenn kein 2,5G Nachweis vorgelegt werden kann –  auch im Ausnahmefall (im Vergleich mit dem Bundesrecht) nicht um gleichwertiges 3G, das von der Maskenpflicht befreit. So muss beispielsweise neben dem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst sein muss, zusätzlich eine FFP2-Maske getragen werden. Außerdem wird ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte im Landesrecht als ausnahmsweise Möglichkeit nicht genannt.

Grundsätzlich müssen daher PCR-Tests gemacht werden. In der Verordnung wird nicht näher ausgeführt, wann „dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden kann“. Es ist aber aufgrund dessen ein Rang erkennbar, denn in erster Linie sollen dann Antigentests iSd § 2 Abs 2 gemacht werden und erst wenn selbst diese nicht möglich sind, Antigentests zur Eigenanwendung iSd § 2 Abs 3, wobei – wie bereits erwähnt – zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen ist.

1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Am 2.11.2021 wurde die 1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung kundgemacht. Hinsichtlich des für Arbeitsstätten maßgebenden § 9 wird folgendes geregelt:

Nach § 9 Abs 1 werden folgende Abs 1a und 1b eingefügt:

(1a) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 (= Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale) dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.

(1b) Abs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 lit. b.

Diese Bestimmungen treten am 8.11.2021 in Kraft. Der Arbeitnehmer muss dann entweder geimpft oder genesen sein. Als Test kommt nur noch ein PCR-Test in Frage und es muss bei unmittelbaren Kundenkontakt zusätzlich eine Maske getragen werden.

Ob die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung novelliert wird, bleibt abzuwarten.

Weiters ist damit zu rechnen, dass die 2,5 G Regelung mit 15.11.2021 bundesweit auf Arbeitsplätze erweitert wird; die diesbezügliche Novelle der Verordnung steht aber noch aus.


Vorgehensweise bei unterschiedlichen COVID-Test-Ergebnissen (Stand: 05.10.2021)

 

Vereinzelt kommt es zu unterschiedlichen COVID-Test-Ergebnissen bei Erkältungserkrankungen. Fraglich ist dabei ua, wie die Zeit zwischen einem ersten (positiven) und einem zweiten (negativen) Testergebnis aus (arbeits-)rechtlicher Sicht zu qualifizieren ist:

Diese „Fehlzeit“ kann (aus arbeitsrechtlicher Sicht bzw. aus Sicht der Lohnverrechnung) als sog. „Nicht-Leistung“ qualifiziert werden. In einem solchen Fall konnte bereits erfolgreich ein Antrag auf Vergütung (Antrag der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950) gestellt werden, und wurde diese „Nicht-Leistung“ - trotz fehlendem Absonderungsbescheid - auch vergütet.

 

Strengere COVID-19-Maßnahmen für Wien ab 01.10.2021 (Stand: 01.10.2021)

 

  • 2G-Regelung: In der Nachtgastronomie ist der Zutritt nur noch für Personen möglich, die geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Auch bei Events mit mehr als 500 Personen gilt die 2G-Regel. Dort entfällt die Maskentragepflicht.
  • 2,5G-Regelung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Großevents sowie in der Nachtgastronomie in Wien brauchen entweder einen PCR-Test oder müssen geimpft oder genesen sein. Das ist die von Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) angekündigte 2,5G-Regel. Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen gilt 2,5G auch für Besucher. Die 2,5G-Regelung gilt auch in der Gastronomie und Hotellerie, bei körpernahen Dienstleistungen sowie für den Besuch von Spitälern und Pflegeeinrichtungen. Antigentests werden nicht mehr als Eintrittstests akzeptiert.
  • Für den Handel in Wien ist zudem wieder das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Sonderbetreuungszeit Phase 5 (Stand: 28.09.2021)

 

Am 22.09.2021 sprach sich der Nationalrat einstimmig für eine weitere Verlängerung der Sonderbetreuungszeit aus. Die Sonderbetreuungszeit (Phase 5) soll rückwirkend mit 01.09.2021 in Kraft treten und bis 31.12.2021 in Anspruch genommen bzw vereinbart werden können. Grundlage hierfür ist die Änderung des § 18b Abs 1 und 1a AVRAG. Die Phase 5 orientiert sich an den Regelungen der Phase 4, weshalb weiterhin sowohl ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht, als auch die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit möglich sein soll.

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, welcher mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist und binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen ist. Das Ausmaß der Sonderbetreuungszeit beträgt bis zu drei Wochen, weshalb eine Vergütung im oben genannten Zeitraum insgesamt ebenfalls bis zu drei Wochen zur Verfügung steht.

Aufgrund der Rückwirkung der Phase 5 werden bestimmte Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen, die im Zeitraum 01.09.2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes erfolgen, in Sonderbetreuungszeit umgewandelt und sind daher vergütungsfähig. Nach § 18b Abs 1b AVRAG betrifft dies Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht in den in Abs 1 und 1a genannten Fällen (daher insbesondere nach § 8 Abs 2 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB oder § 16 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 und Abs 4 UrlG). Umgewandelte Pflegefreistellungen nach dem UrlG werden nicht auf den Anspruch der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet.

 

1. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht bei Notwendigkeit der Betreuung

  • eines unter 14-jährigen Kindes,
  • eines Angehörigen mit Behinderung oder
  • eines Pflegebedürftigen.

Die Betreuung ist notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Beispielweise ist die Betreuung eines unter 14-jähringen Kindes dann notwendig, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Bezugspersonen, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem sozialen Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • unverzügliche Verständigung nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw der Betreuungskraft
  • alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt

Keine Voraussetzung ist, dass andere arbeitsrechtliche Ansprüche auf Dienstfreistellung zur Betreuung ausgeschöpft sein müssen!

 

2. Vereinbarte Sonderbetreuungszeit

Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit sind:

  • Die betroffene Arbeitsleistung ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich.
  • Der betroffene Arbeitnehmer bzw die betroffene Arbeitnehmerin hat weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

Beispielsweise könnte einer Sonderbetreuungszeit dann vereinbart werden, wenn die Schule bzw Kinderbetreuungsreinrichtung eines unter 14-jährigen Kindes eine Kinderbetreuung anbietet.


Aktuelle COVID-19-Regeln für das Bundesland Wien (Stand: 22.09.2021)

 

Folgende Sicherheitsmaßnahmen gelten in Wien. Zu beachten ist, dass es in den nächsten Wochen weitere Maßnahmen geben wird:

  • 3-G-Regel: Personen ab 6 Jahren, die zum Beispiel ein Lokal oder eine Veranstaltung besuchen oder zum Frisör gehen, müssen einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind („3-G-Regel“). Seit 1. September gelten PCR-Tests bei Menschen über 12 Jahren nur noch für 48 Stunden als Eintritts-Tests, Antigen-Tests 24 Stunden.
  • Eine Impfung gilt erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften des täglichen Bedarfs  gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Schwangere können stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Im gesamten Handel ist eine FFP2-Maske für ungeimpfte, nicht genesene Personen verpflichtend. Für geimpfte Menschen reicht ein Mund-Nasen-Schutz, das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen.
  • In geschlossenen Räumen von Freizeitbetrieben und Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal) muss eine Maske zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden. Für ungeimpfte, nicht genese Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften ab 25 Personen gilt die 3-G-Regel. Veranstaltungen ab 100 Personen müssen angemeldet, ab 500 Personen bewilligt werden. Sie können aber grundsätzlich ohne Publikumsobergrenzen stattfinden.
  • Der Zugang zu Clubs und Diskotheken ist nur für geimpfte, genesene Personen oder Personen mit aktuellem negativen PCR-Testergebnis möglich.
  • Registrierungspflicht: In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen werden die Kontaktdaten von Besucher*innen erhoben.
  • Besuche in Spitälern: Pro Patient*in ist 1 Person pro Tag zugelassen. Es gilt die 3-G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht.
  • In Amtshäusern und anderen öffentlich zugänglichen Bereichen der Stadtverwaltung gilt neben der FFP2-Maskenpflicht auch der Mindestabstand von 1 Meter.
  • Pädagog*innen sowie Personen, die in der Gastronomie oder in körpernahen Berufen arbeiten, müssen weiter regelmäßig testen.

    Stichprobenartig führt die Polizei Kontrollen der geltenden Maßnahmen durch.

Ab 1. Oktober gelten in Wien zudem folgende Regeln:

  • In der Nachtgastronomie und bei Veranstaltungen ab 500 Personen gilt die 2-G-Regel. Das bedeutet, dass nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.
  • Für ungeimpfte, nicht genesene Bedienstete der Gastronomie ist ein gültiger PCR-Test vorgeschrieben (2½-G-Regel).
  • Im Handel gilt für Kund*innen eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht.

Seit Beginn des Schuljahres 2021/22 am 6. September findet der Unterricht in allen Schulstufen und Schultypen statt. Dafür wurden unter anderem Test- und Impfangebote ausgebaut.

Informationen zu den bundesweiten Öffnungsschritten finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.


Durchführungsberichte für Kurzarbeits- Beihilfenzahlungen (Stand: 06.08.2021)

 

Wie von den Länderkammern mitgeteilt, traten zuletzt wiederholt Probleme bei der Beantragung von Kurzarbeits- Beihilfszahlungen auf:

Seitens des AMS wurde einzelnen Mitglieder*innen mitgeteilt, dass auf den Durchführungsberichten für Kurzarbeits- Beihilfszahlungen die Bestätigung bzw die Unterschrift der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen bzw der Länderkammern "als Fachgewerkschaft" notwendig sei.

Da die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen bzw die Länderkammern keine "Interessensvertretung für unselbstständig Erwerbstätige" ist/sind, ist es nicht zutreffend, dass der gegenständliche Durchführungsbericht von der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen und/oder einer Länderkammern unterzeichnet werden soll.

Zur Definition „Durchführungsbericht“:

Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und der Behaltefrist ist im Durchführungsbericht darzustellen. Gegebenenfalls auch die Zustimmung des Betriebsrates / der Gewerkschaft zur Verminderung des Beschäftigtenstandes. Der Durchführungsbericht ist vom Betriebsrat bzw. von der Gewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit zu unterfertigen.

Zur Definition „Fachgewerkschaft“:

Gemäß Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19; gültig ab 01.07.2021; erstellt von BGS/Förderungen; Nummerierung  AMF/15-2021; GZ BGS/AMF/0722/9972/2021) ist in Punkt 6.4.3. zur Sozialpartnervereinbarung Folgendes bestimmt:

"Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist, dass die für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates eine 'Corona'-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen abschließen (im Folgenden kurz: Sozialpartnervereinbarung). Ist auf einer Seite der Arbeitsmarktparteien keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden, dann genügt die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft.5"

Dazu in Fußnote 5 der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe:

"Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist in aller Regel eine Fachgewerkschaft des ÖGB zuständig, subsidiär der ÖGB selbst. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber kann vorkommen."

Zu den Fachgewerkschaften:

Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist die Dachorganisation für derzeit sieben Einzelgewerkschaften (auch Fachgewerkschaften oder Teilgewerkschaften genannt) die auf bestimme Wirtschaftsbereiche spezialisiert sind.

Nach Rücksprache mit dem ÖGB teilen wir mit, dass diese Durchführungsberichte zur Bestätigung an die GPA des jeweiligen Bundeslandes zu senden sind. Nachstehend finden Sie die Links zu den GPA in den einzelnen Bundesländern:


Maßnahmen ab dem 14.09.2021 zur Eindämmung von COVID-19 (Stand: 15.09.2021)


Maßnahmen ab dem 14.09.2021:

Gemäß der 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 394/2021) gelten ab dem 14.09.2021 folgende Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung von COVID-19:

Abstand und Maskenpflicht

  • Derzeit gelten grundsätzlich keine verpflichtenden Abstandsregeln;
  • an Orten, an denen die 3-G-Regel verpflichtend gilt, entfällt grundsätzlich die Maskenpflicht;
  • FFP2-Maskenpflicht gilt in Geschäften des täglichen Bedarfs, im Handel und Kulturbereich auch für ungeimpfte Personen.

Zusammenkünfte

  • 3-G-Regel ab 25 Teilnehmern;
  • Anzeigepflicht ab 100 Teilnehmern. Es gilt die 3-G-Regel. Zusammenkünfte sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
  • Bewilligungspflicht ab 500 Personen. Es gilt die 3-G-Regel.

Arbeit

  • Für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern ist verpflichtend ein Präventionskonzept zu erstellen;
  • Vereinbarungen über strengere Regeln betreffend das Tragen von Masken können vereinbart weden;
  • Bei einzelnen Berufsgruppen besteht Maskenpflicht in Innenräumen (zB Pflegedienste).

Kundenbereiche

  • Der Handel bleibt geöffnet;
  • in einzelnen Geschäften des täglichen Bedarfs müssen Kunden in geschlossenen Räumen verpflichtend eine FFP2-Maske tragen;
  • für körpernahe Dienstleistungen gilt die 3-G-Regel;
  • in sonstigen Kundenbereichen haben ungeimpfte Kunden eine FFP2-Maske zu tragen.

Einsatz von Luftreinigern (Vorgehensweise der Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren im Zuge ihrer Beratungs- und Kontrolltätigkeit in Betrieben [Stand: 27.07.2021])

 

Gemäß Aussendung des Bundesministeriums für Arbeit vom 01.07.2021 erfolgte betreffend den Einsatz von Luftreinigern folgende Darstellung:

"Seit Beginn der SARS-CoV-2 Pandemie werden laufend unterschiedliche Methoden zur effizienten Neutralisierung oder Entfernung von Mikroorganismen aus der Atemluft und von Oberflächen entwickelt und untersucht. Das Angebot an verschiedenen Geräten, welche durch Vernebelung von Chemikalien (z.B. Wasserstoffperoxid, Natriumhypochlorit) oder Einsatz von Kaltplasmaverfahren bzw. Strahlung eine signifikante Reduktion der Keimbelastung oder eine „Reinigung“ der Atemluft von Krankheitserregern versprechen, hat sich dadurch massiv vergrößert. Trotz der Zusicherung der Unschädlichkeit dieser Geräte und Verfahren seitens der Hersteller haben Fachexpertinnen und -experten in diesem Punkt massive Bedenken. Auch die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren sowie der arbeitsinspektionsärztliche Dienst sieht sich vermehrt mit dieser Problematik und entsprechenden Anfragen aus den Betrieben konfrontiert. Es erfolgt daher eine entsprechende Klarstellung:

  • Bei den mit diesen Geräten vernebelten Chemikalien handelt es sich nicht um Arbeitsstoffe gemäß § 2 Abs. 6 ASchG, da diese Stoffe nicht bei der Arbeit verwendet werden. Ein Heranziehen von Bestimmungen der GKV ist daher nicht möglich.
  • Eine Einbringung von Chemikalien in die Atemluft am Arbeitsplatz bzw. die Erzeugung von Radikalen sowie von Reaktions- oder Spaltprodukten durch den Einsatz 2 von 5 von Kaltplasmaverfahren oder Strahlung kann grundsätzlich eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung von Beschäftigten darstellen. Das widerspricht § 22 Abs. 3 ASchG.
  • Für die Verwendung dieser Geräte am Arbeitsplatz wäre ein vollständiger und detaillierter Nachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, durch den jede mögliche nachteilige Beeinträchtigung - sowohl durch die eigentlich eingesetzten und vernebelten Chemikalien als auch durch sämtliche möglicherweise entstehenden weiteren Reaktionsprodukte – mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Arbeitsplatzevaluierung). Unter realistischen Bedingungen ist eine vollständige Erfassung aller möglichen Risiken und Auswirkungen auf die Gesundheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kaum möglich und der Einsatz der Geräte insofern zu unterlassen.
  • Der Einsatz von Geräten, deren Wirkungsweise ausschließlich auf einer rein mechanischen Filterung der Raumluft beruht, ist zulässig (Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung, Abschnitt 5.2.).

§ 2 Abs. 6 ASchG zufolge handelt es sich bei Arbeitsstoffen um jene Stoffe, die bei der Arbeit verwendet werden, wobei der Begriff „verwenden“ sehr weit gefasst ist und darunter auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung zu verstehen ist. Das Vernebeln von chemischen Substanzen in der Luft am Arbeitsplatz mit dem Ziel, dadurch eine Reinigung oder Neutralisation potentiell vorhandener Krankheitserreger zu erreichen, ist im Regelfall nicht erforderlich, um die eigentliche Tätigkeit am Arbeitsplatz durchzuführen. Insofern handelt es sich bei den eingebrachten Substanzen nicht um Arbeitsstoffe i.S.d. ASchG und auch die Vorschriften und Grenzwerte der Grenzwerteverordnung (GKV) kommen dementsprechend nicht zur Anwendung.

Unabhängig davon muss gemäß § 22 Abs. 3 ASchG an jedem Arbeitsplatz ausreichend der Gesundheit zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Bei jeder zusätzlichen Einbringung von Substanzen bzw. bei der Entstehung von Radikalen, Reaktions- oder Spaltprodukten handelt es sich um grundsätzlich eine Verunreinigung der Atemluft, welche auch zu einer potentiellen gesundheitlichen Beeinträchtigung der anwesenden Arbeitnehmerinnen und 3 von 5 Arbeitnehmern führen kann. Häufig handelt es sich bei den unterschiedlichen zur Vernebelung eingesetzten Stoffen um äußerst reaktive Chemikalien, die mitunter die äußerst sensiblen Zellmembranen der Alveolen schädigen können. Auch Verbindungen, die physiologisch im menschlichen Körper vorhanden sind, können derartige Wirkungen bei Einatmung dieser Substanzen zeigen. Das Argument, dass die Stoffe in besonders niedrigen Konzentration eingesetzt werden, kann keine ausreichende Sicherheit gewährleisten. In der Luft vernebelte Stoffe lagern sich an sämtlichen Oberflächen wie auch auf der Haut anwesender Personen ab und können sich dort anreichern. Das gesunde Mikrobiom der umenschlichen Haut leistet einen essentiellen Beitrag zu deren Schutz- und Barrierefunktion. Das hierfür notwendige Gleichgewicht physiologisch vorhandener Mikroorganismen kann auf Reize der Umgebung sensibel reagieren und gestört werden. Ebenso sind chemische Folgereaktionen mit anderen vorhandenen chemischen Substanzen (Rückständen von Reinigungsmitteln, Arbeitsstoffen, Hautpflegemitteln etc.) möglich, die mitunter weitere gesundheitsschädigende Reaktionsprodukte hervorbringen. Die möglichen Folgereaktionen sind individuell unterschiedlich, u.a. auch von den Gegebenheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes abhängig (z.B. verwendete Arbeitsstoffe) und können so kaum realistisch oder vollständig erfasst und beurteilt werden. Auch ein Einbringen der Chemikalien in Abwesenheit von Beschäftigten kann – ohne nachfolgende ausreichende Raumlüftung - nicht als unbedenklich bewertet werden, zumal diese Substanzen mit Oberflächen oder mit vorhandenen Arbeitsstoffen reagieren können.

Ergänzend ist zu bedenken, dass dem Zentral-Arbeitsinspektorat bisher keine Informationen über marktverfügbare Geräte vorliegen, die bei Tests unter realistischen Bedingungen und Luftströmungen, abseits einer Testkammer, eine nennenswerte Wirkung zeigen konnten. Deutlich effizientere Maßnahmen zur Reduktion von Krankheitserregern in der Atemluft und des Infektionsrisikos für anwesende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Lüften, Abstandsregeln und das
Einhalten einer Nies- und Hustenetikette.

Eine detaillierte Beschreibung möglicher Gesundheitsrisiken und Gefahren sowie eine Beurteilung der Wirksamkeit von derartigen Geräten findet sich auch im Positionspapier des Arbeitskreis Innenraumluft „Luftreiniger und Einbringung von Wirkstoffen“, welches als Stand der Technik herangezogen werden kann

Für die konkrete Vorgehensweise der Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren im Zuge ihrer Beratungs- und Kontrolltätigkeit in den Betrieben bedeutet das:

Grundsätzlich ist bei jeder Einbringung in die Atemluft am Arbeitsplatz von einer gemäß § 22 Abs. 3 ASchG unzulässigen Beeinträchtigung und Belastung der Luft auszugehen, deren mögliche gesundheitliche Folgen für dort beschäftigte Personen nur schwer vollständig erfasst werden können. Werden derartige Geräte an Arbeitsplätzen vorgefunden, ist gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG vorzugehen und eine Einhaltung des § 22 Abs. 3 ASchG aufzufordern (d.h. Entfernung bzw. der Unterlassung der Verwendung der Geräte). Nur wenn eine vollständige und nachvollziehbare Evaluierung und Beurteilung der Substanzen und Wirkmechanismen unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten vorliegt, durch die eine nachteilige Wirkung auf die menschliche Gesundheit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wäre der Einsatz zulässig. In dieser Beurteilung wären folgende Aspekte jedenfalls zu berücksichtigen:

  • mögliche direkte Wirkungen der ursprünglich eingesetzten Substanzen,
  • Wirkungen durch alle denkbaren Reaktionsprodukte, die am jeweiligen Arbeitsplatz entstehen können,
  • indirekt schädigende Wirkungen auf anwesende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Beeinträchtigung des natürlichen Mikrobioms der Haut,
  • Einfluss der Raumdimension und Luftströmungen auf die Verteilung der eingebrachten Substanzen.

Eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter realistischen Bedingungen bedarf einer detaillierten arbeitsplatzbezogenen Auseinandersetzung mit der Thematik. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine generelle- arbeitsplatzunabhängige – Bewertung durch den Gerätehersteller keine umfangreiche Evaluierung und Beurteilung der Substanzen und Wirkmechanismen unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten darstellt."

e-Card für Versicherte der UNIQA-Gruppenkrankenversicherung (Stand: 04.04.2022)

Für im Rahmen der Uniqa-Gruppenkrankenversicherung krankenversicherte ZiviltechnikerInnen besteht die Möglichkeit der Beantragung einer E-Card, welche über die Vorteile der erleichterten Handhabe des elektronischen Impfpasses hinaus auch den Zugang zu weiteren ELGA Services ermöglicht. Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
 

Antigen-Tests zur Eigenanwendung ("Wohnzimmertests") (Stand: 28.11.2022)

Die derzeitige Teststrategie der Bundesregierung sieht neben den 5 PCR-Tests für asymptomatische Personen pro Monat auch die bundesweiten Abgabe von Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertests“) durch die Apotheken vor. Demnach können seit 9.4.2022 pro Person fünf Tests pro Monat ausgegeben werden. Die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen hat sich insbesondere in ihrer Stellungnahme zum Initiativantrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dafür eingesetzt, dass der Kreis der bezugsberechtigen Personen auch auf alle freiberuflich tätigen Ziviltechniker:innen ausgedehnt wird. Die im Initiativantrag ursprünglich vorgesehene Regelung wurde entsprechend angepasst und sind daher auch „Opting-Out“-Versicherte bezugsberechtigt.

Voraussetzung für den Bezug ist allerdings das Vorhandensein einer E-Card, weil die direkte Verrechnung der Testkosten mit dem Bund von Gesetzes wegen über die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) anhand des ELGA (e-Medikation) Tools zu erfolgen hat. Die Uniqa Gruppenkrankenversicherung ersetzt die Kosten für die gratis „Wohnzimmertests“ daher nicht. Bitte finden Sie hier nähere Informationen über die Beantragung einer E-Card für „Opting-Out“ versicherte Ziviltechniker:innen.

Weitere Informationen zum Bezug der gratis Covid 19-Antigentests in den Apotheken finden Sie auch auf der Homepage der SVS unter: https://www.chipkarte.at/cdscontent/?contentid=10007.864344&portal=ecardportal

Der Bezug der „Wohnzimmertests“ mittels E-Card setzt überdies die aufrechte Teilnahme am ELGA Tool „e-Medikation“ voraus. Personen, die zwar über eine E-Card verfügen, sich aber von ELGA abgemeldet haben, sind von der Abgabe über „e-Medikation“ in der Apotheke ausgenommen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich ihre Anspruchsberechtigung für die Abgabe von gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests von der SVS bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung kann per Formular über https://www.chipkarte.at/cdscontent/?contentid=10007.865161&portal=ecardportal beantragt werden.

Sofern Sie „Opting-Out“-versichert sind, bereits über eine E-Card verfügen und trotzdem Probleme beim Bezug der gratis „Wohnzimmertests“ in ihrer Apotheke haben, wenden Sie sich bitte an die ECARD/ELGA Service Line unter 05 0124 4460. Die Mitarbeiter der ECARD/ELGA Service Line können am besten beurteilen, ob die für den Bezug notwendigen ELGA Tools freigeschalten sind, die Bezugsverordnung entsprechend gespeichert ist und nötigenfalls die Ausstellung einer „Bestätigung der Anspruchsberechtigung für die gratis Covid 19 Antigen Selbsttests“ zum Nachweis gegenüber der/dem Apotheker/in veranlassen.

Zentrales Impfregister (Stand: 04.04.2022)

Die ELGA GmbH ist im Rahmen eines Pilotprojekts von der Regierung mit der Führung des elektronischen Impfpasses beauftragt worden. Nähere Informationen finde Sie hier und hier.

Erfolgte Impfungen durch öffentliche Impfstellen und ausgewählte Ärzte sollten daher bereits über ELGA mittels Bürgerkarte oder Handysignatur abrufbar sein, unabhängig davon ob eine Anmeldung oder gar eine (partielle) Abmeldung bei ELGA erfolgt ist. Dazu werden die Daten im Zentralen Patientenindex verwendet, dh wenn eine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, kann eine Eintragung erfolgen. Das Vorhandensein einer E-card ist für die Eintragung im elektronischen Impfpass derzeit nicht unbedingt erforderlich. Es kann daher auch eine Eintragung der Impfung jener Personen erfolgen, die zwar derzeit im UNIQA-Gruppenkrankenversicherung versichert sind, aber früher einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder mitversichert waren und daher über eine Sozialversicherungsnummer verfügen.

Das Vorhandensein einer e-Card vereinfacht den Prozess zur Eintragung der Covid-Impfung speziell bei niedergelassenen Ärzten (Hausärzten) jedoch. Die Bundeskammer hat daher mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der Uniqa zugunsten der in der Uniqa Gruppenkrankenversicherung versicherten ZiviltechnikerInnen die Möglichkeit der Beantragung einer e-Card ausverhandelt. Nähere Informationen zur Beantragung einer e-Card durch in der Uniqa Gruppenkrankenversicherung versicherte ZiviltechnikerInnen finden Sie hier.
 

Kurzarbeit ab 01.07.2021 (Stand: 10.07.2021)

 

WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR COVID-19-KURZARBEITSBEIHILFE

Informationen zur Kurzarbeit Phase 5

Ab 01.07.2021 gilt das neue, angepasste Kurzarbeitsmodell. Nachfolgend sind die wesentlichsten Änderungen aufgelistet:

  • Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden. Begehren sind vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Für Projekte mit einem Beginn ab 1.7.2021 gilt eine Übergangsfrist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Begehrensstellung via eAMS-Konto. Die Begehrenstellung wird voraussichtlich ab dem 19.7.2021 möglich sein.
  • Die errechnete Kurzarbeitsbeihilfe wird um 15 % gekürzt, diese gebührt also in Höhe von 85 % der in der Phase 4 ausbezahlten Beihilfenhöhe.
  • Für besonders betroffene Unternehmen, das sind jene, die im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagt waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr haben, beträgt die Beihilfenhöhe weiterhin 100 %. Diese Sonderregelung ist bis 31.12.2021 befristet.
  • Der Arbeitszeitausfall darf im Normalfall nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen. Bei besonders betroffenen Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 % betragen, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90 %.

Für jene Betriebe die in der Zeit zwischen 1.4.2021 und 30.06.2021 nicht einen Tag in Kurzarbeit waren, ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit dem AMS und den Sozialpartnern (dh, in diesem Fall auch den ZT-Kammern) vorgesehen. Grundsätzlich kann die Kurzarbeit binnen 3 Wochen nach Kontaktaufnahme bei erfolgter Genehmigung beginnen. Dh, Betriebe haben VOR Begehrensstellung und Abschluss der Sozialpartnervereinbarung diese dem AMS und den Sozialpartnern anzuzeigen und einen Beratungstermin zu absolvieren. In diesem Beratungsgespräch ist insb zu besprechen, ob die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Letztendlich unterschreiben in diesem Fall die überbetrieblichen Sozialpartner die Sozialpartnervereinbarung im Beratungsprozess und wird diese erst danach im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochgeladen.

Für Unternehmen, die bereits im Zeitraum zwischen 01.04. und 30.06.2021 (Phase 4) kurzgearbeitet haben, gilt diese Voraussetzung der verpflichtenden Beratung nicht. Gleiches gilt bei Änderungs- und Verlängerungsbegehren zu einer nach dem 1.7.2021 beginnenden Kurzarbeitsbeihilfe.Neben dem ernstlichen Bemühen um den Abbau von Alturlaubsansprüchen haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub zu konsumieren. Jedenfalls darf das Unternehmen in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen, sofern ein Urlaubsanspruch besteht.

Die Kurzarbeit Phase 5 wird auf Basis der aufgelegten Musterformulare zur Sozialpartnervereinbarung (Version 10.0 oder höher) abgeschlossen.

Musterformular Sozialpartnervereinbarung - Einzelvereinbarung - Version 10

Musterformular Sozialpartnervereinbarung - mit Betriebsrat - Version 10

Die Sozialpartnervereinbarung und zugehörige Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung via eAMS-Konto anzuhängen. Eine separate Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an die Sozialpartner ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Kammer hat eine pauschale Zustimmung für sämtliche Sozialpartnervereinbarungen abgegeben.

Für einen Arbeitszeitausfall über 50 % sowie wenn eine Einschränkung bei der Behaltepflicht oder Behaltefrist hinsichtlich einer gemäß § 45a AMFG bereits angezeigten Personalstandsreduktion vorgenommen wird, ist eine explizite Zustimmung der Sozialpartner erforderlich.

Alle notwendigen Unterlagen und weiter Informationen finden Sie (auch) auf der Website des AMS.

Informationen zur Kurzarbeit Phase 4

Die Antragstellung für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4 war nur mehr bis zum 30.06.2021 möglich.

Die Corona-Kurzarbeit Phase 4 endet mit 30. Juni 2021. Die Bundesregierung und die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) haben sich auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab Juli 2021 geeinigt, um weiterhin Betriebe zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten.

 

Kurzarbeit ab April 2021 (Stand: 08.06.2021)

Kurzarbeit Phase IV

Phase VI der KUA kann von 01.04.2021 bis 30.06.2021 beantragt werden. Für sämtliche Anträge auf Kurzarbeit sind ab 01.04.2021 neue Sozialpartnervereinbarungen (SPV) und Anträge nötig. Anträge beim AMS können frühestens ab 01.04.2021 via eAMS-Konto gestellt werden.

Die Sozialpartnervereinbarung und zugehörige Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung via eAMS-Konto anzuhängen. Eine separate Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an die Sozialpartner ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Kammer hat eine pauschale Zustimmung für sämtliche Sozialpartnervereinbarungen abgegeben.

Alle notwendigen Unterlagen und weiter Informationen finden Sie (auch) auf der Website des AMS.

Eckpunkte der Kurzarbeit Phase IV:

Corona-Kurzarbeit Phase IV entspricht im Wesentlichen den Regelungen für Kurzarbeit Phase III.

Die Eckpunkte im Überblick:

  • Die Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
  • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots: Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 % ersetzt.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.

Einen Überblick der Änderungen in der Sozialpartnervereinbarung finden Sie hier.

 

Informationen zur Corona-Impfung (Stand: 01.07.2022)

Allgemeine Informationen zur Corona-Impfung finden Sie auf der Homepage des Gesundheitsministeriums. Demnach können sich bei den eigens eingerichteten Impfzentren der Bundesländer alle Personen kostenlos impfen lassen, die in Österreich einen Wohnsitz haben.
Darüber hinaus bieten auch einige niedergelassene Ärzte (Hausärzte) die Durchführung der Corona-Schutzimpfung an. Die benötigten Impfstoffe sind im Rahmen der allgemeinen Verfügbarkeit dem niedergelassenen Arzt zugänglich. d.h. eine Rechnungsstellung der Kosten des Impfstoffes seitens des niedergelassenen Arztes ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Es können jedoch Kosten für die Durchführung der Impfung als ärztliche Leistung anfallen. Uniqa-Gruppenkrankenversicherte ZiviltechnikerInnen können solche Rechnungen wie gewohnt an UNIQA übermitteln. Diese ersetzt die entstandenen Kosten im Rahmen der geltenden Tarifbestimmungen – wie gewohnt - zu 80% innerhalb des Höchstsatzes für Impfungen.
In jedem Fall ist das Vorhandensein einer e-Card zur Eintragung der erfolgten Impfung im zentralen Impfregister von Vorteil. Nähere Informationen zum zentralen Impfregister finden sie hier. Nähere Informationen zur Möglichkeit der Beantragung einer e-Card durch im Uniqa Gruppenkrankenversicherungsvertrag versicherte ZiviltechnikerInnen finden Sie hier.

 

Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen (Stand: 08.06.2021)

Voraussetzungen für einen Umsatzersatz:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mehr als 40%.
  • Das Unternehmen ist indirekt von den in der COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und/oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgesehenen Einschränkungen betroffen und
  • es erzielt im November 2019 und/oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären.
  • Diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze) und
  • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich zudem, in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, keine Kündigung gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern auszusprechen.

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz II können Antragsteller im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 einreichen, wenn sie in einem der Betrachtungszeiträume zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 (Abhängig vom Zeitraum können einer oder mehrere Betrachtungszeiträume vorliegen) indirekt erheblich von den mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen verordneten Einschränkungen betroffen waren.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40% erleidet,
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist
  • und im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und

    • bei Neugründungen (nach 31.12.2018 gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben), wird als Vergleichszeitraum der Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 herangezogen

  • diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze).

Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, ist jene Kategorie zu wählen, der die begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro.

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten. Eventuell bereits erhaltene Zuwendungen können Auswirkungen auf den  Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen haben. Ein Umsatzersatz darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragssteller keinen FKZ 800.000 (außer er wird anteilsmäßig zurückgezahlt), Verlustersatz oder Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.

Das Einbringen eines Antrags hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen; dabei ist auch die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen zu bestätigen. Die Einbringung ist ausnahmsweise durch den Antragstelle möglich, wenn der Umsatzersatz höchstens 5.000 beträgt, die Umsätze nicht im Auftrag eines dritten Unternehmens getätigt wurden, der geschätzte Umsatzanteil für die Betrachtungszeiträume 2020 nicht über dem entsprechenden Anteil in 2019 liegt.

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Home Office - Maßnahmenpaket (Stand: 08.04.2021)

Das Home Office-Maßnahmenpaket tritt mit 1.4.2021 in Kraft und sieht dafür folgende Änderungen in verschiedenen Gesetzen (AVRAG, ArbVG, DNHG, ASVG, ArbIG, B-KUVG, EstG) vor.

Vereinbarung von Home Office und Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln (§ 18c AVRAG neu)

Home Office (Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung) ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann die teilweise oder vollständige Arbeitsleistung betreffen und ist freiwillig. Sie kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.

Der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Home Office gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen oder es wird vereinbart, dass der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. (Pauschale möglich)

Arbeitszeit
Tätigkeit im Home Office gilt als Arbeitszeit, auf die die Regelungen des Arbeitszeitgesetztes und Arbeitsruhegesetzes uneingeschränkt anzuwenden sind.

Arbeitsunfälle und Entgelt (sozialversicherungsrechtlich) (§ 49 Abs 3 Z 31 ASVG neu sowie § 175 Abs
1a und 1b ASVG neu)

Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Home Office) ereignen, gelten als Arbeitsunfälle. Davon umfasst sich auch jene Wege eines Dienstnehmers, die zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung dienen, sowie auch die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst.
Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen bzw. eine Home Office-Pauschale (falls sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört) zählen nicht zum Entgelt.

Dienstnehmerhaftpflicht (§ 2 Abs 4 DNHG neu)
Wird dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Home Office ein Schaden zugefügt, ist der Schaden dem Dienstnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen. (Die Bestimmungen des DNHG sind anzuwenden.)

Arbeitsinspektion (§ 4 Abs 10 ArbIG neu)
Der Ort des Home Office gilt als auswärtige Arbeitsstätte. Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben jedoch nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Home Office ohne deren Zustimmung zu betreten.

Steuerrechtliche Aspekte (§§ 16 Abs 1 Z7 und 7a sowie § 26 Z 9 und § 41 Abs 1 Z13 sowie § 124b EstG neu)
Zu den Werbungskosten zählen:

  • Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Home Office-Pauschale zu kürzen.
  • Ausgaben, die ein Arbeitnehmer im Home Office außerhalb eines Arbeitszimmers erbringt:

    • Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr, ev. abweichend für 2021 und 2020), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Home Office-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. (Überschreitungen können in den Folgejahren bis 2023 geltend gemacht werden)
    • Soweit eine Home Office-Pauschale den Höchstbetrag von € 3 Euro pro Home Office-Tag nicht erreicht, die Differenz auf € 3.

Zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zählen nicht und sind daher steuerfrei:

  • der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und
  • eine Home Office-Pauschale von maximal € 300 pro Jahr (bis zu € 3 pro Home Office-Tag; höchstens für 100 Tage im Kalenderjahr). (Übersteigende Zahlungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.)

Die steuerrechtlichen Regelungen sind erstmalig für Home Office-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden und treten voraussichtlich mit 31.12.2023 wieder außer Kraft. Ausnahme: Die Geltendmachung von Werbungskosten für Mobiliar kann auch für 2020 erfolgen.

Unternehmen haben daher rückwirkend mit 01.01.2021 die Anzahl der Home Office-Tage auf dem Lohnkonto und auf dem steuerlichen Jahreslohnzettel zu erfassen. Als Home Office-Tage zählen dabei nur Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Die Pflicht zur Erfassung dieser Tage besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Auszahlung der abgabenfreien Home Office-Pauschale Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG neu)

Der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Home Office.“ ist möglich.

Eine Mustervereinbarung für Home Office finden Sie hier.

Vorsicht: Betrugswarnung in Zusammenhang mit COVID 19


  • Mails mit dem Absender Federal Germany Government:

    Ganz aktuell soll eine E-Mail mit dem Absender "Federal Germany Government" in Umlauf sein, mit dem Betreff: "Die Entscheidung, Ihr Unternehmen aufgrund von Covid-19 zu schließen". Der Empfänger wird aufgefordert, sein Unternehmen innerhalb von 48 Stunden zu schließen. Bei Nichteinhaltung drohe angeblich eine hohe Geldstrafe. Im Anhang befindet sich ein Dokument, dieses Dokument sollte keinesfalls geöffnet werden. Es handelt sich hierbei um einen Betrugsversuch.

  • Mails zu Corona-Soforthilfe

    Achtung bei E-Mails, die im Namen der Europäischen Union an Unternehmer versendet werden, hier könnte es sich um gefälschte E-Mails handeln. Darin steht, dass sich das Unternehmen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Europäischen Union qualifiziert hat. Bitte klicken Sie keinesfalls auf den Link in diesen E-Mails.

  • Coronavirus Map

    Die allen bekannte interaktive Karte der John Hopkins Universität, die die Ausbreitung von COVID 19 anhand einer Weltkarte zeigt, soll als Tarnung für Malware genutzt werden. Die Datei heißt „Corona-virus-Map.com.exe“ oder „CoronaMap.exe“ und ist 3, 26 MB groß. Die Datei sollte keinesfalls geöffnet werden, man würde zwar die Karte sehen, im Hintergrund wird dann jedoch Malware installiert. Diese kann dann Passwörter abgreifen, Kreditkartendaten und Login-Daten sammeln,…
    Diese Datei wird entweder per Mail oder Messenger versendet oder erscheint als Downloadlink auf Websites. Bitte nicht öffnen/anklicken.

Bestätigung für Schlüsselarbeitskräfte (Stand: 31.03.2020)


Härtefallfonds - UPDATE (Stand: 02.09.2021)

Der Härtefall-Fonds als Förderung der Bundesregierung für von der Corona-Pandemie getroffenen Selbständige befindet sich aktuell in Phase 3 (hier Antrag stellen).

Mithilfe der Härtefall-Fonds-Förderung erhalten UnternehmerInnen Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten.

Ab 2. August 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August und September 2021) rückwirkend beantragt werden.

Für die Beantragung der Förderung aus dem härtefall-Fonds sind folgende Punkte zu beachten:

  • Identifizierung mit persönlicher digitaler Handy-Signatur. Das Hochladen eines Identitätsnachweises ist nicht mehr notwendig
  • Drei Betrachtungszeiträume: Juli, August, September 2021
  • Antragstellung von 2.8.2021 bis 31.10.2021
  • Neue Mindestförderhöhe: EUR 600 (Betrachtungszeitraum 1: EUR 900)
  • Pauschale Berücksichtung Zeitraum 16.6.2021 bis 30.6.2021 durch Fördererhöhung von 50% für Betrachtungszeitraum 1 Phase 3 (= Juli 2021)
  • Obergrenze pro Betrachtungszeitraum: EUR 2.000 (Betrachtungszeitraum 1: EUR 3.000), maximale Gesamtförderhöhe: EUR 7.000
  • Kriterien für wirtschaftlich signifikante Bedrohung: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden, Kriterium Betretungsverbot entfällt
  • Zusätzlich erforderliche Angaben je nach zutreffender wirtschaftlich signifikanter Bedrohung:

    • Umsatzeinbruch: Erträge/Betriebseinnamen im Vergleichszeitraum (Beträge ohne Umsatzsteuer)
    • Laufende Kosten können nicht gedeckt werden: Regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten im Betrachtungszeitraum, Land des Heimatwohnsitzes, Personenstand

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum muss eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden (z. B. keine Ruhendmeldung bei Gewerbebetrieben)
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein
  • Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden akzeptiert

HOTLINE Finanzministerium

Das Finanzministerium hat eine eigene Coronavirus-Hotline für alle wirtschaftlichen Fragen (u.a. zu den verschiedenen Hilfsfonds, Kurzarbeit, Steuerstundungen und Fristverlängerungen) eingerichtet.

Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr sowie Freitag zwischen 7.30 Uhr und 12.00 Uhr telefonisch unter 050 / 233770 erreichbar. Zusätzlich können auch Anfragen mittels Kontaktformular gesendet werden.


Corona Hilfs-Fonds

Der Corona Hilfs-Fonds dient der raschen Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Die Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichern.
Der Corona Hilfs-Fonds sieht hierfür Garantien der Republik und den Fixkostenzuschuss vor.


Corona Hilfs-Fonds: Fixkostenzuschuss

Ausblick: Ab 16. Februar soll als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss der Ausfallbonus beantragbar sein, dieser ersetzt 30 Prozent des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.0000. Nähere Informationen werden hier abrufbar sein.

Seit 23. November kann nun tatsächlich der Fixkostenzuschuss 800.000 für den Zeitraum von 16.9.2020 bis inkl. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden, sofern der Umsatz um mind. 30 % eingefallen ist. Seit dem 16.12.2020 gibt es nun auch den Verlustersatz. Der Fixkostenzuschuss 800.000 und der Verlustersatz können nicht kumuliert werden. Wurde der FKZ 800.000 schon beantragt kann in den Verlustersatz gewechselt werden.

Zur Orientierung: Der Fixkostenzuschuss wurde in Phase I für 3 zusammenhängende Monate im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 bei einem Umsatzverlust von zumindest 40% gewährt, die Auszahlung erfolgt in 3 Tranchen die separat beantragt werden müssen (Anträge sind spätestens bis 31. August 2021 einzubringen). Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder für jeweils zusammenhängende Blöcke im Zeitraum zwischen 16.9.2020 und 30.Juni 2021 bei einem Umsatzverlust von mind. 30%  und einem sich daraus ergebenden Beihilfebetrag von mind. EUR 500 gewährt werden, die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen die separat beantragt werden müssen. Außerdem besteht beim Fixkostenzuschuss 800.000 eine Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles, für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr.

Die erste Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 iHv höchstens 80% des voraussichtlich zustehenden Fixkostenzuschusses kann seit 23.November über FinanzOnline beantragt werden, die Frist zur Beantragung der ersten Tranche endet am 30. Juni 2021. Ab 01.Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 kann die zweite Tranche beantragt werden, hier gelangt die restliche Summe des Fixkostenzuschusses 800.000 zur Auszahlung. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist pro Unternehmen mit EUR 800.000 beschränkt.

Unverändert gilt, dass der Fixkostenzuschuss um Zuwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vermindert wird, ausgenommen hiervon sind jedoch Zuwendungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Härtefall-Fonds. Außerdem muss der Unternehmer zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren.

Wichtige Informationen zu Fixkostenzuschuss 800.000:

Wird ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt, dann kann der November 2020 nicht als Betrachtungszeitraum gewählt werden, der November gilt jedoch auch nicht als Lücke. Wird der Lockdown-Umsatzersatz im November 2020 und/oder Dezember 2020 nur teilweise in Anspruch genommen, dann steht der Fixkostenzuschuss für diesen Zeitraum nur anteilsmäßig zur Verfügung. Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden!

Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern aufgrund der 3.VO Lockdown-Umsatzersatz erstmals ein Anspruch auf Umsatzersatz erwächst und sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährt werden. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.“

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden.

Unverändert gilt, dass der Fixkostenzuschuss um Zuwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vermindert wird (Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite (COFAG, aws und ÖHT), Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden, bestimmte Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds), ausgenommen hiervon sind jedoch Zuwendungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Härtefall-Fonds. Außerdem muss der Unternehmer zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
Ausnahme: Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt.

Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?

Unternehmen deren Betriebsstätten in Österreich liegen und deren Fixkosten aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sind.

Phase 1: Der Umsatzverlust des Unternehmens im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) muss zumindest 40% betragen und durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht worden sein. Außerdem muss das Unternehmen vor der Corona-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein. (Ausnahme: Unternehmen, die am 31.12.2019 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach EU-Beihilfenrecht waren, können einen Zuschuss von bis zu 200.000,- Euro nach De-minimis-Beihilfenregelung beantragen, sofern kein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.)

FKZ 800.000: Der Umsatzverlust des Unternehmens muss im gewählten Betrachtungszeitraum zumindest 30% betragen und durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht worden sein. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmen in Liquidation (Abwicklung), so besteht mangels operativer Tätigkeit keine Antragsberechtigung. Beantragt werden kann der Fixkostenzuschuss II 800.000 von Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Das Unternehmen darf am 31.Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gegolten haben (EU-Beihilfenrecht). Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich der gewählten Betrachtungszeiträume mit den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019. Betrachtungszeiträume: 16.-30 September 2020, Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021.

Ausgenommen sind folgende Unternehmen:
Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und wenn über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe verhängt oder eine entsprechende Verbandsgeldbuße verhängt wurde.
Ein FKZ 800.000 darf jedoch gewährt werden, sofern es sich um Finanzordnungswidrigkeiten oder um eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann auf begründeten Antrag durch die Wirtschaftskammer Österreich und den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Konsens gewährt werden.
Unternehmen des Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen).
Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen (Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %) und alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.September 2020 noch keine Umsätze gem Punkt 4.2.1 der Richtlinie erzielt haben.

Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Verordnung bzw. Richtlinie zum FKZ 800.000(Punkt 3) und der Richtlinie zum FKZ 1.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Phase 1: Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und wird gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens 500 Euro beträgt.
Der Fixkostenzuschuss erfolgt folgendermaßen:
40 – 60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung und max. Zuschuss von EUR 30 Mio
60 – 80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung und max. Zuschuss von EUR 60 Mio
80-100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung und max. Zuschuss von EUR 90 Mio
Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit max. EUR 90 Mio. beschränkt.

FKZ 800.000:
In Phase 2 wird der Fixkostenzuschuss ebenfalls nur gewährt wenn der Fixkostenzuschuss mindestens EUR 500 beträgt, jedoch entspricht der Prozentsatz für den Ersatz der Fixkosten dem prozentuellen Umsatzausfall (zB Umsatzrückgang von 45 % - Fixkosten werden zu 45 % ersetzt). Bei einem Vorjahresumsatz von unter 120.000 € können auch wahlweise pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden. Der Fixkostenzuschuss ist hier pro Unternehmen mit jeweils max. EUR 800.000 beschränkt.

Unternehmen müssen allerdings sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen um die zuschussfähigen Fixkosten zu reduzieren, wie zB mögliche Reduktionen von Zahlungsverpflichtungen oder Mieten in Anspruch nehmen.

Was sind Fixkosten?

Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (mit Ausnahme von Aufwendungen gegenüber verbundener Unternehmen und sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten und nicht das Personal betreffen), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Unternehmerlohn bis max. 2.667 Euro pro Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefonds) und Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen. Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Bilanzbuchhalterkosten bis 1000,- Euro können bei Anträgen mit einer Zuschusshöhe unter 36.000,- Euro geltend gemacht werden.

Sofern verderbliche/saisonale Ware aufgrund der COVID-Krise mind. 50 % des Wertes verlieren, werden auch diese miteinbezogen. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird, z.B. Osterware. Verderbliche Ware ist solche, die durch längere Lagerung an Genussfähigkeit verliert.  Es ist gegenüber dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter plausibel darzulegen, dass ein Wertverlust von mindestens 50 % eingetreten ist.  

Darüber hinaus gilt für FKZ 800.000: Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde, Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind, Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge eines Kapitalgesellschafts-Geschäftsführers (maximal EUR 2.666,67 pro Monat), Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung), Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen (1. Juni 2019 bis 16. März 2020) die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte, Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und Zuwendungen von Gebietskörperschaften in Abzug zu bringen.

Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen in Höhe von maximal 2.666,67 Euro pro Monat. Im Rahmen des FKZ 800.000 kann auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (nicht ASVG-versichert) bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Unternehmerlohn geltend gemacht werden.

Wie werden die Fixkosten berechnet?

Phase 1: Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020.

FKZ 800.000: Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich der gewählten Betrachtungszeiträume mit den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019.
Betrachtungszeiträume: 16.- 30. September 2020, Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021.
Anträge können für maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt.
Wird ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt, dann kann der November 2020 nicht als Betrachtungszeitraum gewählt werden, der November gilt jedoch auch nicht als Lücke. Wird der Lockdown-Umsatzersatz im November 2020 und/oder Dezember 2020 nur teilweise in Anspruch genommen, dann steht der Fixkostenzuschuss für diesen Zeitraum nur anteilsmäßig zur Verfügung. Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden!

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen. Maßgeblich sind daher beispielsweise die Waren- und Leistungserlöse laut Gewinn- und Verlustrechnung, bei doppelter Buchführung daher die verbuchten Erlöse, auch wenn sie nicht bezahlt sind/werden.

Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?

Die Anträge haben eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlich entstandenen Fixkosten und der Umsatzausfälle im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19 Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden zu enthalten und sind über FinanzOnline einzureichen. Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, daran anschließend bringen sie auch den Antrag ein. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.  

Darüber hinaus gilt für FKZ 800.000:
Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Wenn eine Pauschalierung gewählt wird (nicht mehr als EUR 120.00 Umsatz im letztveranlagten Jahr) oder der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von EUR 36.000,- nicht übersteigt, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Wird im Zuge der ersten Tranche ein Fixkostenzuschuss in Höhe von insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) mehr als EUR 36.000, jedoch höchstens EUR 100.000, beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls sowie der (geschätzten) Fixkosten beschränken.

Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Das Unternehmen muss im Wesentlichen die Verpflichtungen der Richtlinien einhalten. Dazu zählen insbesondere (i) die Verpflichtung, auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zur Erzielung von Umsätzen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (auch mittels Kurzarbeit) zu setzen sowie (ii) die Verpflichtung, im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen sowie nach diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen. Vor Antragstellung muss das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Phase 1: Die Auszahlung soll in drei Tranchen erfolgen. Die erste Tranche umfasst höchstens 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 20.Mai beantragt werden. Die zweite Tranche kann ab 19.August beantragt werden und umfasst weitere 25% und somit 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die dritte Tranche kann ab 19. November beantragt werden. Sind die erforderlichen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen schon ab 19. August 2020 verfügbar, kann der Rest des noch nicht ausgezahlten Fixkostenzuschusses (also bis zu 100%) auch schon ab 19. August 2020 beantragt werden.

FKZ 800.000: Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen. Die 1.Tranche (bis zu 80% des Zuschusses) kann seit dem 23.11.2020 (bis zum 30.6.2021) beantragt werden, die 2. Tranche kann ab dem 01.07.2021 (bis zum 31.12.2021)beantragt werden.

Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?

Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?

Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und wenn über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe verhängt oder eine entsprechende Verbandsgeldbuße verhängt wurde. Ein FKZ 800.000 darf jedoch gewährt werden, sofern es sich um Finanzordnungswidrigkeiten oder um eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann auf begründeten Antrag durch die Wirtschaftskammer Österreich und den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Konsens gewährt werden.
Unternehmen des Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen).
Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen (Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %) und alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.September 2020 noch keine Umsätze gem Punkt 4.2.1 der Richtlinie erzielt haben.

Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Verordnung bzw. Richtlinie zum FKZ 800.000(Punkt 3) und der Richtlinie zum FKZ 1.

Wo bekomme ich zusätzliche Informationen zum Fixkostenzuschuss?

Nähere Infos erhalten Sie in den FAQs des Finanzministeriums oder über die COVAG-Hotline 01-890 780011. Detaillierte Information zum FKZ 800.000 entnehmen Sie bitte der Verordnung bzw. Richtlinie des BMF, selbiges gilt für den FKZ 1, die Richtlinie finden Sie hier.

Ausfallbonus III bis 31. März 2022

Antragszeiträume mit neuen Intervallen:

  • Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Dezember 2021: 10.1.2022 – 9.4.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Jänner 2022: 10.2.2022 – 9.5.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Februar 2022: 10.3.2022 – 9.6.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus März 2022: 10.4.2022 – 9.7.2022 (40 % Umsatzausfall)

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den erwirtschaftete Umsätzen VOR der COVID-19-Pandemie (Vergleichszeitraum) ermittelt wird.

Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 %) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.

Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt.

Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen kann ein Ausfallsbonus III solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000,-  – abzüglich bereits erhaltener COFAG-Zuschüsse und anderer finanziellen Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens der EU – erreicht ist. Beträgt der berechnete Ausfallsbonus III weniger als die Mindesthöhe von EUR 100, kann kein Ausfallsbonus III gewährt werden. Der Ausfallsbonus III verringert beim Fixkostenzuschuss 800.000 sowie beim Ausfallsbonus II den geltenden Höchstbetrag von EUR 1.800.000 nicht.

Die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze übersteigen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 


Ausfallbonus II (Stand: 16.08.2021)

Der Ausfallsbonus II ist ab 16. August 2021 beantragbar.

Die Eckpunkte:

  • Der Ausfallsbonus II wird vom Umsatzausfall bemessen
  • Der Umsatzausfall muss mindestens 50 % gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 betragen
  • Der Ausfallsbonus II ist für die Monate Juli, August und September 2021 beantragbar
  • Es gelten branchenspezifische Ersatzraten (10%, 20%, 30%, 40% je nach branchenspezifischem Rohertrag)
  • Die Summe aus Ausfallsbonus II und den Kurzarbeitsbeihilfen für das beantragte Monat darf nicht die Umsätze des Vergleichsmonats in 2019 übersteigen (Deckelung).
  • Der Zuschuss beträgt max. 80.000 Euro pro beantragten Monat
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. Dh,

    • Ausfallsbonus Juli 2021: Beantragung 16. August 2021 bis 15. November 2021
    • Ausfallsbonus August 2021: Beantragung 16.September 2021 bis 15. Dezember 2021
    • Ausfallsbonus September 2021: Beantragung 16. Oktober 2021 bis 15. Jänner 2022


Ausfallbonus

Der Ausfallsbonus I besteht seit November 2020 und ist noch bis 15. September 2021 beantragbar. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 % haben. Die Richtlinie dazu wurde am 16. Februar 2021 kundgemacht und am 12. April 2021 geringfügig novelliert. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Antragsberechtigt sind auch Unternehmer, die nicht direkt oder indirekt von den COVID-Maßnahmen betroffen sind bzw. waren.

Von einer Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist das Unternehmen ausgeschlossen, wenn:

  • bereits ein FKZ 800.000 (Fixkostenzuschuss) beantragt wurde; dies gilt auch in Fällen, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder;
  • bereits ein Verlustersatz beantragt wurde. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.

Höhe und Berechnung des Ausfallsbonus

Die Höhe des Bonus und des Vorschuss FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 % des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30 % des Umsatzausfalls.

Ein Ausfallsbonus kann solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Eventuell bereits erhaltene Zuwendungen können Auswirkungen auf den Ausfallsbonus haben.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums (Kalendermonat zwischen November 2020 und Juni 2021) und den Umsätzen des Vergleichszeitraums (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020) ermittelt wird.

Die Beantragung des Ausfallsbonus erfolgt an die COFAG über FinanzOnline und ist für jedes Monat separat zu stellen. Der Bonus kann jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.

Weiter Informationen finden Sie hier.


Corona Hilfs-Fond: Verlustersatz

Der Verlustersatz dient wie der Fixkostenzuschuss dazu das wirtschaftliche Überleben der Unternehmer zu sichern. Bis 31. Dezember 2021 kann ein Antrag auf Verlustersatz bis 3 Millionen EURO eingebracht werden. Vor einer Beantragung eines Verlustersatzes ist abzuwägen, ob der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz gewählt werden sollte, da diese beiden Instrumenten nicht kumuliert werden dürfen. Will auf den Verlustersatz umgestiegen werden soll, ist der FKZ 800.000 vor Beantragung des Verlustersatzes zurückzuzahlen oder auf den Verlustersatz anzurechnen.

Im Gegensatz zum FKZ 800.000 stehen beim Verlustersatz bis zu 3 Mio. EUR als Höchstbetrag zur Verfügung, beim FKZ 800.000 sind es 800.000 EUR. Die Ersatzrate beträgt beim Verlustersatz jedoch 70 % bzw 90 %, während beim FKZ 800.000, die Ersatzrate dem Umsatzausfall entspricht (bis zu 100%), besteht also ein Umsatzausfall von 100% werden beim FKZ 800.000 100% der Fixkosten ersetzt. Ebenfalls zu beachten ist die Pauschalierungsoption beim FKZ 800.000 bei einem Vorjahresumsatz von unter 120.000 EUR, in diesem Fall können 30% des Umsatzausfalles pauschal geltend gemacht werden. Beim FKZ 800.000 reduzieren jedoch der Umsatzersatz, die 100% Garantie und einzelne Landesförderungen den Förderhöchstbetrag.

Wichtig:
Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz beantragt werden.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Umsatzausfälle von mindestens 30%
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 MA / max. 10 Mio EUR Umsatz oder Bilanzsumme) erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen, die separat beantragt werden.
  • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Wer kann den Verlustersatz beantragen und ab wann?

Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden. Die Antragstellung für die erste Tranche ist seit 16. Dezember möglich und bis 30.Juni 2021 möglich. Die zweite Tranche ist frühestens ab 01. Juli 2021 und spätestens bis 31.Dezember 2021 zu beantragen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Sowohl der Antrag für die erste Tranche als auch für die zweite Tranche (Endabrechnung) sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen (FinanzOnline). Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz bis zu max. 36.000 EUR, können Aufwendungen für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter von höchstens 1.000 EUR in der zweiten Tranche verlusterhöhend angerechnet werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30%.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.

 

Wie wird die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz berechnet:

Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume:

Erträge sind:

a) Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse.

b) Bestandsveränderungen,

c) Aktivierte Eigenleistungen,

d) Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG, ausgenommen

a) Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) und,

b) Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und  soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres.

Wie erfolgt die Auszahlung:

Die Auszahlung des Verlustersatzes kann in zwei Tranchen beantragt werden:

Tranche 1:

  • Kann ab 16. Dezember 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes
  • Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlusts ist bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung)

Tranche 2:

  • Kann ab 1. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden
  • Der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz kommt zur Auszahlung
  • Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen
  • Bei Beantragung der Tranche II sind die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 31. Dezember 2021 zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.

Die Höhe des Verlustersaztes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz ist in beiden Fällen pro Unternehmen betragsmäßig mit EUR 3 Millionen begrenzt. Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Der Antrag ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, können keinen Antrag stellen.

Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie hier und in der Verordnung bzw. Richtlinie des BMF.



Verlängerung des Verlustersatzes bis Ende 2021 (Betrachtungszeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021)

Im Rahmen der Verlängerung können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:

Betrachtungszeitraum 1: Juli 2021;
Betrachtungszeitraum 2: August 2021;
Betrachtungszeitraum 3: September 2021;
Betrachtungszeitraum 4: Oktober 2021;
Betrachtungszeitraum 5: November 2021;
Betrachtungszeitraum 6: Dezember 2021;

Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Juli 2021 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Juli 2021 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Juli 2021 besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu betrachten.

Das Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 50% erleiden.

Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Fristen: Für die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 läuft die erste Tranche (für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes) vom 16. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Jänner 2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Ender der zweiten Tranche und damit Ende der Antragsmöglichkeit für den Verlustersatz ist der 30. Juni 2022.


Corona Hilfs-Fonds: Garantien der Republik


Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?

Es besteht die Möglichkeit einer 100 % Garantiequote für Kredite bis EUR 500.000. Bei einem Kredit von über 500.000 Euro deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. Die Obergrenze der Kreditsumme beträgt dafür maximal 3 Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder in angemessenen begründeten Fällen der Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Monaten bzw. maximal 120 Mio. Euro. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Wie hoch ist das Garantieentgelt?

Beim Garantieprodukt 100% kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte zur Anwendung mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren.
Beim Garantieprodukt 90% kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden?

Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik?

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen.

Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet sich der Antragsteller, die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden; insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr, keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
 
Unternehmen die eine 90% Garantie der COFAG in Anspruch nehmen, verpflichten sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und einer maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Sie dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns auflösen und dürfen die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden.

Wie komme ich zur Garantie?

Ansprechpartner ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Statt einer verpflichtenden Prüfung durch die Banken muss der/die UnternehmerIn eidesstattlich die Erfüllung der Garantierfordernisse bestätigen. Die Steuerbehörden prüfen nachträglich die Einhaltung dieser Erfordernisse. Unrichtige Angaben ziehen harte Strafen nach sich. Dadurch kommt es zu einer massiven Beschleunigung des Prozesses. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) weitergeleitet.
Über diese Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.

Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie?

Derzeit ist beabsichtigt, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abwickeln zu können. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

Weiterführende Infos unter:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
Hier finden Sie einen COVID-19 Maßnahmenüberblick (zur Verfügung gestellt von TPA Group Administration und Steuerberatung GmbH)


Veranstaltungsschutzschirm (Stand 22.01.2021)

Veranstalter von Kongressen, Messen, B2B, B2C-Veranstaltungen,… welche zwischen dem 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden, können zur Absicherung des möglichen finanziellen Nachteils, der aus einer COVID 19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkungen der Veranstaltung resultiert, den Veranstaltungsschutzschirm beantragen. Es werden max. 90% der förderbaren Kosten im Falle einer Absage/einer wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung ersetzt.

ACHTUNG:
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, welche nach der Antragstellung angefallen sind. Der Schutzschirm sollte daher ehestmöglich beantragt werden.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Antragstellung finden Sie hier.


Corona-Kurzarbeitsmodell


Sie können die Sozialpartnervereinbarungen (Einzelvereinbarung und Betriebsvereinbarung) nach dem lokalen Abspeichern mit dem Programm Adobe Reader DC direkt am Computer ausfüllen!

COVID-19-Kurzarbeit Begehren: Hier finden Sie die aktuellen Dokumente des AMS!

Aktueller Hinweis:
Der Rückforderungstatbestand aufgrund eines fehlenden ersten Kalendermonats für Projekte, die in Phase 1 zwischen März und Mai begonnen haben, - inkl. damit zusammenhängenden Verlängerungsprojekten -  wird abgeschafft. Damit wird Rechtssicherheit in dieser schwierigen Frage geschaffen.

Die Rückforderungen sollen auch dann obsolet werden, wenn kein Sanierungsantrag gestellt wurde bzw. keine Nachzahlung und keine Korrektur am Lohnkonto erfolgt ist. Die rechtliche Umsetzung soll zeitnah erfolgen. Weitere Informationen folgen so rasch wie möglich. Vorerst sollen keine Rückzahlungen an das AMS geleistet werden.

Achtung: Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat.



Was ist die „Corona Kurzarbeit“?

Der Nationalrat hat eine erleichterte Form der Kurzarbeit, die „Corona-Kurzarbeit“, beschlossen. Die Corona-Kurzarbeit kann von jedem Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und Branche beantragt werden.  In Kurzarbeit verringern die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit und erhalten dennoch den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter. Der Arbeitgeber erhält vom AMS (Arbeitsmarktservice) - sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind - die so genannte Kurzarbeitsbeihilfe.
Die Förderdauer beträgt bis zu 6 Monate und endet mit 31.3.2021.

Welche Besonderheiten weist die Corona Kurzarbeit im Gegensatz zur bisherigen Kurzarbeit auf?

a) Teilweise Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Stunden 
Die Arbeitszeit und das Entgelt kann im gesamten Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt um maximal 70 % (in Sonderfällen um 90%) reduziert werden, wobei bei der Corona-Kurzarbeit nunmehr auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden können. Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat/Arbeitnehmer (je nach Arbeitszeitmodell) verändert werden. 

b) Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben 
Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, diese Zeiten stellen aber keine verrechenbaren Ausfallstunden dar. Für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben (ausgenommen Langzeitguthaben) bereits abgebaut wurden, soll tunlichst eine Woche des laufenden Urlaubs innerhalb des Kurzarbeitszeitraums konsumiert werden.
Da der Urlaubsverbrauch (bzw Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat bzw den MitarbeiterInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), schadet dies der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht. Hier wird empfohlen, eine schriftliche Dokumentation darüber, dass versucht wurde, Urlaubsvereinbarungen zu treffen, zu führen.

c) Verwendung überlassener Arbeitskräfte

Auch Arbeitskräfteüberlasser dürfen Kurzarbeit beantragen. 
 

Wie ist der zeitliche Ablauf/die Antragstellung der Corona Kurzarbeit? 

Die Vorab-Verständigung des AMS über Beschäftigungsschwierigkeiten ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie die Beratung durch das AMS gemäß § 37b Abs 1 Z 2 AMSG im Vorfeld der Begehrensstellung wird durch die Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung erfüllt.

Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe ist grundsätzlich vor Beginn der Kurzarbeit zu stellen. Für Kurzarbeitsanträge, die zwischen 01. und 20.11.2020 beginnen, ist eine rückwirkende Antragstellung bis 20.11.2020 möglich.

Schritt 1:
Informationen einholen bei AMS, Kammern oder Gewerkschaften.

AMS-Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Dieser Rechner hilft Ihnen dabei, die für Sie als Unternehmen mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben lediglich zur Information dienen.

Weitere Dokumente des AMS


Schritt 2:

ArbeitgeberIn und Betriebsrat (in Betrieben ohne Betriebsrat: die einzelnen ArbeitnehmerInnen) vereinbaren schriftlich die Dauer und das Ausmaß der Kurzarbeit, also: wie viele Stunden wöchentlich reduziert werden. Dabei sind folgende Muster zwingend zu verwenden.

Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 01.10.2020:
Sozialpartnervereinbarung - Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat) (Formularversion 8.0)
Sozialpartnervereinbarung - Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) (Formularversion 8.0)

Schritt 3:

Wir möchten Sie darüber informieren, dass für alle neun Bundesländer ein vereinfachtes Prozedere für Anträge zur Kurzarbeit direkt mit dem AMS durchzuführen ist (Über das eAMS-Konto). Eine pauschale Zustimmung der Bundeskammer für Kurzarbeit in Ziviltechnikerunternehmen macht dieses effiziente Einreichprozedere möglich.
Dem Antrag (Kurzarbeitsbegehren) ist die zwischen dem Unternehmen und den MitarbeiterInnen abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung anzuhängen.

Eine Zustimmung der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen  erfolgt mittels Generalvollmacht gegenüber dem AMS. Eine gesonderte Zustimmung der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen ist daher nicht mehr erforderlich. Daher ist auch eine Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an die jeweilige Länderkammer bzw Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen (bzw an die Gewerkschaft) nicht erforderlich. Die Zustimmung der Gewerkschaft wird seitens des AMS eingeholt.

Ausnahme – Unterschreitung der Mindestarbeitszeit: Eine separate Übermittlung der Sozialpartnervereinbarungen an die die jeweilige Länderkammer bzw. Bundeskammer ist jedoch notwendig, sofern eine Unterschreitung der durchschnittlichen Mindestarbeitszeit von 30 % geplant ist, weil in diesem Fall eine explizite Zustimmung der Kammer notwendig ist. In diesen Fällen ist die Sozialpartnervereinbarung inkl Beilage 2 „Unterschreitung der Mindestarbeitszeit“ per E-Mail an die jeweilige Kammer zu übermitteln. Die Kammer wird die Unterlagen prüfen und rückübermitteln. Laut Auskunft des AMS kann die Antragstellung via eAMS Konto auch schon vor der Zustimmung der Kammer erfolgen, in diesem Falle ist jedoch die Sozialpartnervereinbarung inkl. der Zustimmung der Kammer nachzureichen, weil eine Genehmigung des Antrages erst möglich ist, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.


Dem Antrag ist ebenfalls eine wirtschaftliche Begründung beizulegen (Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung). Ab 1.10.2020 sind dazu im Zuge der Antragstellung in einem standardisierten Verfahren Angabe zur Entwicklung des Umsatzes bzw. anderer aussagekräftiger Kennziffern zu machen. Ebenso ist eine wirtschaftliche Prognose zum beantragten Kurzarbeitszeitraum abzugeben.
Ab Antragstellung für mehr als 5 MitarbeiterInnen sind diese Kennzahlen sind von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter(Bilanzbuchhalter nur für Unternehmen, deren Bilanz nach BiBuG erstellt werden dürfen) zu bestätigten; bezüglich der Prognose eingeschränkt darauf, dass die Kennziffern nicht offensichtlich unplausibel sind.

Hinweis: Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Zeitraum des Lockdowns beantragen, entfällt die Notwendigkeit der Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den/die SteuerberaterIn.

Es ist insb. darauf zu achten, dass die Stundenreduktion plausibel erscheint und die Dauer des Durchrechnungszeitraum nicht offensichtlich falsch ist. Aufgrund etwaiger Teilzeitbeschäftigter kann bzw. muss es hier aber zu gewissen Abweichungen kommen. Die Anzahl der betroffenen MitarbeiterInnen und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im Kurzarbeitsbegehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen.

Klargestellt wird, dass pro Unternehmen nur eine Vereinbarung vorzulegen ist. In diesem Fall ist vom Unternehmen ein Anhang zu produzieren, indem die geänderten Zeiten pro MitarbeiterInnen anzuführen sind (mit einem Verweis in Punkt 4. der Vereinbarung).

Schritt 4

Das Unternehmen übermittelt sämtliche Dokumente an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS (via eAMS-Konto).

Dies umfasst:

  • das AMS-Antragsformular (Corona)
  • die Sozialpartnervereinbarung
  • die Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung)
  • uU: Ansuchen Unterschreitung Mindestarbeitszeit - bei besonderer wirtschaftliche Begründung, insbesondere behördliche Schließungen, kann um eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 30% (Mindestarbeitszeit von 10%, somit bis zu 90% Arbeitszeitausfall) angesucht werden. (Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung). In diesen Fällen ist eine gesonderte Zustimmung der jeweiligen Kammer einzuholen.

Damit ist der Antrag vollständig eingebracht worden.

Was ist ein Kurzarbeitsdienstzettel?

Die Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass allen von Kurzarbeit erfassten Mitarbeitern ein Kurzarbeitsdienstzettel (siehe Anhang der Sozialpartnervereinbarung) oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen ist. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge.

Was ist zu tun, wenn mehrere Betriebsstandorte vorliegen?

Bezieht sich die Kurzarbeit bzw die Sozialpartnervereinbarung auf Betriebsstandorte mehrerer Landesorganisationen kann im Falle der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für die Begehrenseinbringung und Begehrensentscheidung vom Landesdirektorium an die federführende Landesorganisation bzw. dessen Landesdirektorium abgetreten werden. Bezieht sich die Kurzarbeit auf mehrere Standorte einer AMS-Landesorganisation mit unterschiedlichen Kurzarbeitszeiträumen ist für den jeweiligen Kurzarbeitszeitraum eine gesonderte Begehrensstellung erforderlich. 

Wie hat die Zustimmung des Betriebsrats/der ArbeitnehmerInnen zu erfolgen?

Laut Kurzarbeitsrichtlinie ist eine ordentliche Unterschriftenleistung und die Übermittlung in Form eines PDF-Dokuments via eAMS-Konto vorgesehen. Die Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass allen von Kurzarbeit erfassten Mitarbeitern ein Kurzarbeitsdienstzettel (siehe Anhang der Sozialpartnervereinbarung) oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen ist. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge.

Kann die Kurzarbeit für einzelne Abteilungen beantragt werden?

Es ist von den Sozialpartnern festzulegen, ob das gesamte Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (zB einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche) davon erfasst sein sollen, was für die Feststellung des Beschäftigtenstandes von Bedeutung ist.

Welches Entgelt erhält der Arbeitnehmer? Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?

Grundsätzlich erhalten auch in diesem Modell die ArbeitnehmerInnen für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot (=anteilig) das vereinbarte Entgelt. Arbeitet eine ArbeitnehmerIn daher nur noch 30 % der vorherigen Normalarbeitszeit, so erhält er vom/von der Arbeitgeber/In 30 % des Entgelts. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der/die Arbeitgeber/In dem/der Arbeitnehmer/In aber eine sogenannte Kurzarbeitsunterstützung (bis zu festgesetzten Maximalsätzen) auszahlen. Die ArbeitnehmerInnen erhalten also tatsächlich je nach bisherigem Nettoentgelt 80%-95%, Lehrlinge sogar 100% des bisherigen Entgelts.

Die Kurzarbeitsunterstützung gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung

  • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei Lehrlingen in Höhe von 100 % des bisherigen Nettoentgeltes;
  • Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe des AMS, die Nettoentgeltgarantie von 80% des bisherigen Nettoentgelts endet hier aber nicht.  

Es ist das Entgelt inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. Es ist das Entgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Monats vor Einführung der Kurzarbeit heranzuziehen. Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (zB bei Schichtbetrieb), ist der Durchschnitt der letzten drei Monaten heranzuziehen.

Kollektivvertragliche Mindestlohnerhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen werden berücksichtigt. (Alle Erhöhungen seit 1.3.2020 werden – soweit noch nicht erfolgt – nachgeholt.)
Eine widerrufliche Überstundenpauschale zählt nur dann nicht zum gesicherten Mindestentgelt, wenn sie tatsächlich widerrufen wurde.
Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bzw umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieses Zeitraumes zu berechnen.

Zusätzlich hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass das Bruttoentgelt welches sich aus der Kurzarbeits-Mindesbruttoentgelt-Tabelle ergibt nicht unter den Wert des Bruttoentgelts für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden fällt. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 95% Arbeitsleistung auch mindestens 95% des ursprünglichen Bruttoentgelts auszubezahlen sind.

Das bedeutet also, dass immer dann wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die in einem Kalendermonat tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt welches sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt, ist Ersteres zu zahlen.

Die Leistung eines Entgelts in Höhe der Nettoentgeltgarantie durch den Arbeitgeber ist Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Dieses Mindestbruttoentgelt entspricht im wesentlichen jenen Nettogarantien, welche durch die Sozialpartnervereinbarung zugesprochen wird. Die Kurzarbeitsunterstützung aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt (laut Tabelle) und dem Bruttoentgelt für geleistete Arbeitsstunden (sog. Differenzmethode).

Diese Kurzarbeitsunterstützung wird durch das AMS wie folgt gefördert (als Kurzarbeitsbeihilfe):  Die Mehrkosten (dh Differenz zwischen dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und obigen Sätzen) trägt bis zur Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370,-) das AMS (im Wege der Kurzarbeitsbeihilfe), nicht das Unternehmen. In der Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.

Berechnung von Pauschalvereinbarungen
Gemäß Punkt 6.6. der Bundesrichtlinie ist das die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe bestimmende Entgelt der MitarbeiterIn vom Entgelt "inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte" zu berechnen. Davon abweichend sind folgende Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:

  • Bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufene Überstundenpauschalen,
  • Unwiderrufliche Überstundenpauschalen
  • Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind.

Liegen schwankende Entgeltbestandteile vor (Zulagen, Provisionen,..), ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate heranzuziehen.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge? Wer trägt sie?

Während der Kurzarbeit hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zusätzlich die Beiträge zur Sozialversicherung bezogen auf die Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu übernehmen. Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. 
In den Pauschalsätzen sind 

  • die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels,
  • die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und
  • die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.
  • Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Gibt es auch beim Corona Kurzarbeitsmodell Beschäftigungsgarantien?

Im Corona Kurzarbeitsmodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, während der Kurzarbeit und bis grundsätzlich ein Monat nach Ende der Kurzarbeit (Behaltefrist) den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Ausnahmen hiervon finden Sie in der Sozialpartnervereinbarung unter Punkt IV. Z. 2. lit c.

Gibt es Kurzarbeit auch für freie DienstnehmerInnen?

Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche eine Normalarbeitszeit darstellen können, kann Kurzarbeit beantragt werden (lt. www.coronakurzarbeit.at; Website des Arbeitsministeriums, Stand: 03.04.2020)
Achtung: Da freie DienstnehmerInnen von keinem Betriebsrat vertreten werden, ist die Einbeziehung nur durch Abschluss einer Sozialpartner-Einzelvereinbarung möglich. Laut Arbeitsministerium muss eine monatliche „Normalarbeitszeit“ ermittelbar sein; sofern dies möglich ist, bringt es die Gefahr mit sich, dass freie Dienstverhältnisse in der Folge als echte Arbeitsverhältnisse qualifiziert werden.

Kann die Arbeitszeit während der Kurzarbeit verändert werden?

Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig.

Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b der Sozialpartnervereinbarung vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn

  1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden,
  2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen
  3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt.

Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden.

Änderungen der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit oder innerhalb von 30 Tagen davor ändern die Bemessungsgrundlage des während der Kurzarbeit gebührenden Entgelts im Fall bestimmter Teilzeitarten (z.B. Bildungs-, Pflege- und Altersteilzeit) sowie dann, wenn auf die Änderung der Normalarbeitszeit ein Rechtsanspruch besteht (z.B. bei Sterbebegleitung); ebenso, wenn die Änderungen spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart wurden.

Auf die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wirkt sich eine Änderung der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit nur mindernd aber nicht erhöhend aus.

Kann der Zeitraum der Kurzarbeit für Bildungsmaßnahmen genutzt werden?

Ja, seit 1.10.2020 besteht diese Möglichkeit. Mitarbeiter sind verpflichtet, vom Arbeitgeber angebotene Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu machen. Angeordnete Bildungszeiten gelten beihilfenrechtlich grundsätzlich als Ausfallzeit, arbeitsrechtlich als Arbeitszeit.
 
Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden, außer wenn dies nicht möglich ist.

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen (Ausnahme; berücksichtigungswürdige Umstände sprechen dagegen). Im Gegenzug dazu hat der Mitarbeiter das Recht, spätestens binnen 18 Monaten ab diesem Zeitpunkt die Bildungsmaßnahme in der Normalarbeitszeit nachzuholen.

Eine Bildungskostenrückersatzvereinbarung iSd § 2d AVRAG für Bildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit ist unwirksam.

Ist Überstundenarbeit zulässig?

Während des Zeitraums der Kurzarbeit ist die Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht zulässig. Es kann jedoch vereinbart werden, dass in einzelnen Bereichen doch Überstunden zulässig sind. (siehe Sozialpartnervereinbarung)

Wann wird Kurzarbeit gegenüber dem AMS abgerechnet?

Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis spätestens zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt. Dies bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich mit dem Entgelt in Vorleistung zu treten haben und erst im Nachhinein vom AMS die Rückerstattung erhalten.
Die Abrechnung kann nur über das eAMS-Konto übermittelt werden und es sind die vom AMS zur Verfügung gestellten Abrechnungstolls (Webanwendung oder Excel-Projektdatei) zu verwenden; selbsterstellte Abrechnungen werden nicht anerkannt.
Mit der letzten Abrechnung ist auch ein Durchführungsbericht zu übermitteln. Der Durchführungsbericht ist per eAMS-Konto vorzulegen. Die Vorlage für den Durchführungsbericht finden Sie im eAMS-Konto unter COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe / Downloadformulare zur Abrechnung.
Für Projekte mit einem Beginn-Datum ab dem 1.10.2020 wird die Kurzarbeitsbeihilfe anhand der Differenzmethode ermittelt.

Können Lehrlinge in Kurzarbeit einbezogen werden?

Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Die Arbeitgeber erhalten eine Unterstützung zu den Kosten der Ausbildungen während der Kurzarbeit. 
Am Ende der Kurzarbeit ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen pro Lehrling und in welchem Ausmaß stattgefunden haben (Ausnahme: die Arbeitszeitreduktion war weniger als 20 %). 

Die Entlohnung von Lehrlingen

Lehrlinge erhalten während der Kurzarbeit die ungekürzte Lehrlingsentschädigung. Wechselt der Lehrling während der Kurzarbeit in ein neues Lehrjahr wird die Bemessungsgrundlage auf das aktuelle Lehrjahr erhöht (kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben unberührt).

Nach Ende der Lehrzeit bei Wechsel in ein Dienstverhältnis gebührt ein Mindestbruttoentgelt gemäß der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle.

Beispiel: Kurzarbeit seit März 2020; erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Mai 2020; Beginn des Dienstverhältnisses am darauffolgenden Montag. Die Erhöhung ist mit der Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 vorzunehmen.

Hinweis: Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt im Falle des Wechsels des jeweiligen Lehrjahres bzw. in der Behaltezeit jedoch auf Grundlage des Bruttoentgeltes vor Einführung der Kurzarbeit.

Können Geschäftsführer in Kurzarbeit einbezogen werden?

Mitglieder des geschäftsführenden Organs dürfen einbezogen werden, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.

Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden?

Ja, bei der Kurzarbeit müssen Arbeitszeitaufzeichnungen ganz genau und exakt geführt werden. Das AMS ist berechtigt, diese auch zu kontrollieren. 

  • Aufzuzeichnen sind: Beginn, Ende und Unterbrechung der Arbeitszeit
  • Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch das AMS 10 Jahre aufzubewahren.
  • Die Genauigkeit der Aufzeichnungen ist dringend zu empfehlen, weil mit dem AMS auf Basis der „Ausfallstunden“ (das sind jene, die im Vergleich zur Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeit im jeweiligen Monat nicht geleistet wurden) abgerechnet wird.

Was passiert, wenn während der Kurzarbeit Urlaub konsumiert wird?

Das Entgelt für Urlaub ist so hoch wie wenn keine Kurzarbeit vorläge.

Achtung: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn während der Kurzarbeit ein Krankenstand eintritt?

Der Mitarbeiter erhält während des Krankenstandes das Mindestbruttoentgelt weiter. Für Zeiträume, in denen die Arbeitsleistung ohne Krankenstand entfallen wäre (Ausfallstunden), erhält der Arbeitgeber weiterhin die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.

Beispiel: Mit einem Mitarbeiter sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Durchschnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er noch 24 Stunden tätig sein, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

Ein Anspruch nach dem § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließt die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus.

Beachte: Wenn der Mitarbeiter aufgrund seiner geleisteten Arbeitszeit gemäß IV Punkt 4 b der Sozialpartnervereinbarung mehr verdient hätte als das Mindestbruttoentgelt, erhält er auch auf dieser Basis die Entgeltfortzahlung.

Beispiel: Erbringung von 90 % der Arbeitsleistung vor Beginn der Kurzarbeit zum Zeitpunkt des Krankenstandes. Da das Mindestbruttoentgelt niedriger ist, erhält der Mitarbeiter 90 % seines arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts. 

Dürfen auch Mitarbeiter in Altersteilzeit oder Elternteilzeit am Kurzarbeitszeitmodell teilnehmen?

Ja, dies ist möglich und zulässig.   

Müssen für verschiedene Betriebsteile/für einzelne MitarbeiterInnen mehrere Sozialpartnervereinbarungen geschlossen werden?

Die Sozialpartner–Betriebsvereinbarung kann auf betroffene Betriebsteile eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können wiederum bestimmte Gruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Ist eine Gruppenabgrenzung nicht möglich, können Sie eine oder mehrere Sozialpartner–Einzelvereinbarungen abschließen. Mehrere Sozialpartner-Betriebsvereinbarungen und/oder -Einzelvereinbarungen können Sie zur Vermeidung vielfacher Unterschriften zu einem einzigen Dokument zusammenfügen.
Bitte schließen Sie, wenn möglich, nur eine einzige Vereinbarung pro Betrieb ab.

Kann für mehrere Personen oder Personengruppen ein unterschiedliches durchschnittliches Beschäftigungsausmaß vereinbart werden?

Ja.

Urlaubsverbrauch vor der Kurzarbeit

Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, diese Zeiten stellen aber keine verrechenbaren Ausfallstunden dar. Für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben (ausgenommen Langzeitguthaben) bereits abgebaut wurden, soll tunlichst eine Woche des laufenden Urlaubs innerhalb des Kurzarbeitszeitraums konsumiert werden.

Da der Urlaubsverbrauch (bzw Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat bzw den MitarbeiterInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), schadet dies der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht. Hier wird empfohlen, eine schriftliche Dokumentation darüber, dass versucht wurde, Urlaubsvereinbarungen zu treffen, zu führen.

Krankenkassenmeldung bei nachträglicher Entscheidung zur Kurzarbeit

Betriebe, die mit MitarbeiterInnen, die bereits bei der ÖGK abgemeldet sind, rückwirkend auf das Kurzarbeitsmodell umsteigen, wird empfohlen die Abmeldung zu stornieren. Damit läuft der Versicherungsverlauf durch. Sanktionen wegen Meldeverstöße fallen nicht an.
Vorsicht: Wer MitarbeiterInnen rückwirkend anmeldet, löst in den automatisierten Abläufen der ÖGK Sanktionen wegen verspäteter Anmeldung aus.

Dürfen Mitarbeiter während der Kurzarbeit soziale freiwillige Aufgaben oder Nebenjobs machen?

Ja, dies ist zulässig.

Dürfen MitarbeiterInnen mehr arbeiten als im angegebenen Prozentsatz?

Ja, dies ist vom AMS sogar „erwünscht“. Der Dienstgeber erhält für die über die reduzierte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden jedoch keine Beilhilfe.
 

Fallen durch Mehrarbeit während der Kurzarbeit Zuschläge an?

Eine Überschreitung der Prozentsätze führt nicht automatisch zu zuschlagspflichtiger Mehrarbeit, Überstundenarbeit liegt erst dann vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit (das heißt 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche) überschritten wird.
Bei Überschreitungen unter diesem Ausmaß fallen daher auch keine Mehrarbeitszuschläge an, weil es sich nicht um „Mehrarbeit“ im rechtlichen Sinn handelt (sondern der/die ArbeitgeberIn vorher auf gewisse Arbeitsleistungen verzichtet, die er dann wieder abruft).
Zur Sicherheit könnte aber in den Einzelvereinbarungen mit den Mitarbeitern oder in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich festgehalten werden, dass für Überschreitungen der Arbeitsleistungen während der Kurzarbeit keine Mehrarbeitszuschläge anfallen. Die geleisteten „Überstunden“ (das heißt die Mehrleistungen im Verhältnis zu den angegebenen Prozentsätzen) sind monatlich bei der Abrechnung gegenüber dem AMS von den Ausfallsstunden in Abzug zu bringen.

Dürfen (neue) DienstnehmerInnen sofort mit Beginn des Dienstverhältnisses in die Kurzarbeit einbezogen werden?

Nein, dies ist erst nach einem vollentlohnten Kalendermonat möglich.

In welchem Ausmaß wird während der Kurzarbeit Urlaub „erwirtschaftet“?

Während Kurzarbeit wird im selben Ausmaß Urlaub erwirtschaftet wie vor Beginn der Kurzarbeit (dh nicht anteilig), und zwar auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit.

Reduziert sich durch einen Feiertag das Ausmaß der in der Kurzarbeit zu leistenden Arbeitszeit?

In der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS wird dazu folgendes klargestellt: An Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb normalerweise nicht gearbeitet wird, kann auch kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten (dh, es gibt keine Förderung der Ausfallsstunden durch Feiertage, sondern sie sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu bezahlen.). Wenn im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall eintritt, kann die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.

Entstehen durch die Überschreitung der Kurzarbeitszeit Überstunden?

Nein, es gilt weiterhin das Überstundenregime des geltenden Arbeitszeitgesetzes (AZG): Demnach liegt Überstundenarbeit dann vor, wenn entweder

  • die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  • die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt.

Wie ist mit Fällen wechselnder Normalarbeitszeit umzugehen?

Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bzw umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieses Zeitraumes zu berechnen.

Wie ist mit Fällen ohne Entgeltanspruch umzugehen?

Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten drei Monate vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (zB wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (zB wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) haben, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes zu berechnen. Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (zB bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).

Anlegen einer Rechtsvertretung für das E-AMS-Konto eines Unternehmens

Der Weg zum eAMS–Konto muss das Unternehmen selbst gehen. Erst in der Folge ist es zumindest möglich auf elektronischem Weg über eAMS eine Rechtsvertretung zu definieren. Hier finden Sie hilfreiche Informationen zum Anlegen einer Rechtsvertretung für das eAMS–Konto.

Corona-Kurzarbeit Abrechnung

Wann und wie wird Kurzarbeit gegenüber dem AMS abgerechnet?

Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Dies bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich mit dem Entgelt in Vorleistung zu treten haben und erst im Nachhinein vom AMS die Rückerstattung erhalten.

Der Antrag auf Rückerstattung kann aber natürlich auch bereits unmittelbar nach der Gehalts- und Lohnauszahlung erfolgen und man muss nicht bis zum 28. des Folgemonats warten. Dennoch wird es sicher einige Tage in Anspruch nehmen, bis die Zahlung durch das AMS erfolgen kann, gerade aufgrund der Tatsache, dass derzeit sehr viele Unternehmen auf Kurzarbeit umgestellt haben.

Mit der letzten Abrechnung ist auch ein Durchführungsbericht zu übermitteln. Der Durchführungsbericht ist per eAMS-Konto vorzulegen. Die Vorlage für den Durchführungsbericht finden Sie im eAMS-Konto unter COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe / Downloadformulare zur Abrechnung. Wurde keine Behaltefrist vereinbart, ist der Durchführungsbericht spätestens zum 28. des Folgemonats nach Ende des Kurzarbeitszeitraumes vorzulegen.

Möglichkeiten Abrechnung:

Es stehen ausschließlich folgende zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:

1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (für Abrechnung einer größeren Anzahl von Personen gedacht)

Danach sind die Aufzeichnungen im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege) hochzuladen und zu senden, eine andere Übermittlungsform ist nicht möglich. Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS“ beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt (eServices – Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden. Es ist der Geschäftsfall „COVID 19 Kurarbeitsbeihilfe“ auszuwählen.

Hierbei sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:

  • Der Name der CSV-Datei darf nicht geändert werden.
  • Selbst erstellte Unterlagen werden nicht weiterverarbeitet.
  • Das Hochladen von anderen Dateien verzögert die Abrechnung und die Auszahlung erheblich.

Wenn die Abrechnung überprüft wurde, wird sofort der Abrechnungsbetrag überwiesen, es gibt keine schriftliche Information des AMS.

Ergibt sich im Zuge der Abrechnung eine Überschreitung des Bewilligungsbetrages, ist zuvor ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Beihilfenbetrag in Form einer neuen Mitteilung zu erhöhen.

Nähere Informationen zur Abrechnung (inkl. Leitfaden Personalverrechnung) und der Mindestbruttoentgelt-Tabelle erhalten Sie hier.
 
Hier finden Sie alle notwendigen Formulare sowie Videos mit Ausfüllhilfen betreffend die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitshilfe.

Die Zugangsberechtigung zum eAMS-Konto können Sie hier beantragen.


Corona Ampelsystem

Seit 4. September 2020 ist das Corona-Ampelsystem des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Betrieb. Die aktuelle Situation und detaillierte Informationen sind unter corona-ampel.gv.at abrufbar.

Die Corona-Ampel soll eine Bewertung der regionalen epidemiologischen Situation ermöglichen. Für jeden Bezirk wird wöchentlich eine von folgenden Ampelfarben festgelegt:

  • grün (geringes Risiko: einzelne Fälle, isolierte Cluster),
  • gelb (mittleres Risiko: moderate Fälle, primär in Clustern),
  • orange (hohes Risiko: Häufung von Fällen, die keinen Clustern zuordenbar sind),
  • rot (sehr hohes Risiko: unkontrollierte Ausbrüche, großflächige Verbreitung).

Diese Einstufung soll in Zukunft zielgerichtete regionale Präventionsmaßnahmen ermöglichen. Abhängig vom jeweiligen epidemiologischen Risiko werden der Bundesminister, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden auch rechtlich verbindliche Hygienemaßnahmen vorschreiben.

Detailliertere Informationen finden Sie auf corona-ampel.gv.at.

Achtung: Selbst bei grüner Ampelstufe besteht ein Infektionsrisiko. Die bereits bestehenden bundesweiten Gesundheitsauflagen gelten weiterhin, selbst wenn zusätzliche regionale Maßnahmen erlassen werden sollten.


Informationen der WKO

Welche Betriebe müssen aufgrund der angekündigten Coronavirus-Einschränkungen geschlossen bleiben? Welche Betriebe dürfen offen bleiben?


Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Bundesministerium für Finanzen: Jetzt rasche und unbürokratische Hilfe beantragen

Um die österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, stellen wir ihnen ein Formular zur Verfügung, mit dem sie alle steuerlichen Erleichterungen beantragen können.

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

Der Antrag beinhaltet:

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
  • Abgabeneinhebung
  • Stundungszinsen
  • Säumniszuschlag

COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (Stand: 26.02.2021)

Mit dem COVID-19 Steuermaßnahmengesetz werden weiter Erleichterungen eingeführt bzw. bestehende Maßnahmen (Stundungen,…) verlängert.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  1. Einkommensteuer
    Im Bereich der Einkommensteuer wird klargestellt, dass für die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz eingeführte degressive Abschreibung keine Maßgeblichkeit des UGB gilt. Weiters wurde die Kleinunternehmerpauschalierung an die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz angeglichen.

  2. Lohnsteuer
    Eine wichtige Änderung ergibt sich für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern im Bereich der Lohnsteuer: Während zuvor ein verpflichtender Lohnabzug vorgenommen werden musste, wird § 47 Abs. 1 EStG nun neugefasst. Wenn keine Betriebsstätte im Inland besteht soll zukünftig keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug mehr bestehen.

    Die Neuregelung soll rückwirkend auf Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 gelten. Wurde bereits ein Lohnabzug durchgeführt, gilt dieser als freiwillige Lohnabfuhr. Sofern für einen inländischen Arbeitnehmer durch den ausländischen Arbeitgeber kein Lohnabzug erfolgt, soll unter bestimmten Voraussetzungen mit § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung (L17) ab 1.1.2021 eingeführt werden.

  3. Körperschaftsteuer
    Es wurde eine Zinsschranke eingeführt: Dadurch wird der Zinsabzug iHv max 30% des steuerlichen EBIDTA, höchstens jedoch 3 Mio EUR pro Jahr (§12a KStG) beschränkt. Die Zinsschranke wird erstmalig auf Wirtschaftsjahre angewendet, welche nach dem 31.Dezember 2020 beginnen.

  4. Umsatzsteuer
    Im Bereich der Umsatzsteuer wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz iHv 5 % für Umsätze aus Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen (exkl. Zeitungen und periodische Druckschriften) bis 31.12.2021 verlängert werden.

    Neu eingeführt wurde ein ermäßigter Steuersatz von 10% auf Reparaturleistungen (Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche) und auf bestimmte Damenhygieneartikel.

  5. Änderungen im Steuerverfahren
    Steuerstundungen, die bis 15. Jänner 2021 gesetzlich verlängert wurden, werden abermals bis 30. Juni 2021 verlängert. Für die erneute Verlängerung ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Weiters fallen keine Stundungszinsen für Stundungen oder Ratenzahlungen sowie Säumniszuschläge für zu spät entrichtete Abgaben bis 31. März 2021 anfallen. Darüber hinaus wurden die Stundungszinsen von 4,5% auf 2% über dem Basiszinssatz bis 31. März 2024 vermindert. Auch das Ratenzahlungskonzept für gestundete Beiträge wurde angepasst, dieses gilt für die Finanzverwaltung und die ÖGK bzw. die BVAEB. Die gestundeten Abgaben können in Raten über 2 Phasen zurückgezahlt werden. Phase 1 (1. Juli 2021 bis 30. September 2022) und Phase 2 (1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024). Die Beantragung der Ratenzahlung erfolgt über FinanzOnline bzw. individuell bei der ÖGK bzw. BVAEB.

    Siehe dazu auch hier und hier.

  6. Keine Anspruchszinsen
    Darüber hinaus sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

  7. Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen
    Ermöglichung der Bildung von pauschalen Wertberichtigungen von Forderungen sowie pauschalen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zur Vereinheitlichung von Unternehmens- und Steuerbilanz.


Familienhärtefonds (Stand: 24.02.2021)

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend stellt 150 Millionen Euro aus dem Familienlastenausgleichsfonds für den Corona-Familienhärtefonds zur Verfügung.

Die Antragstellung ist bis 31. März 2021 mit dem Online-Formular möglich.

Voraussetzungen:

  1. Grundvoraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, außerdem muss zum Stichtag 28. Februar 2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen worden sein.
  2. Für unselbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28. Februar 2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet.
  3. Für selbstständig Erwerbstätige:Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ.
  4. Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten.

Folgende Beilagen sind im Online-Antrag hochzuladen:

  • Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Einkommensbeleg per 28. Februar 2020 und entweder ein Beleg der AMS-Leistung oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung (oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die Kurzarbeit/ Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Dienstgeber)
  • Bei selbstständig Erwerbstätigen: Einkommensteuerbescheid 2017 und ein Nachweis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ zählt sowie eine Bestätigung der Höhe der Zuwendung (Förderzusage der WKÖ)
  • Einkommensbelege für den jeweils anderen im Haushalt lebenden Elternteil:

    • bei Arbeitslosigkeit/Kurzarbeit nach 28. Februar 2020: Einkommensbeleg per 28. Februar 2020 (= Lohn/-Gehaltszettel Februar) und Beleg der AMS-Leistung bzw. Nachweis über die Kurzarbeit
    • bei Erwerbstätigkeit: Einkommensbeleg (= Lohn-/Gehaltszettel) von März 2020 oder aktueller bzw. bei Selbstständigen Einkommensteuerbescheid 2017 oder aktueller
    • bei Empfang erwerbsbedingter Transfers (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Alterspension, Wochengeld bei Mutterschutz, Pflegekarenzgeld, Bildungskarenzgeld, Krankengeld): Beleg darüber von März 2020 oder aktueller
    • Für die Überweisung der Zuwendung kann jede SEPA-Kontoverbindung angegeben werden.

Sollte ein erster Antrag abgelehnt worden sein und aufgrund geänderter Umstände werden nun die Voraussetzungen für eine Zuwendung erfüllt, kann seit 2. November ein Neuantrag über das Online-Formular gestellt werden.

Beispiele:

  • Sie haben zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen
  • Sie sind der Ansicht, dass Ihr aktuelles Nettofamilieneinkommen nun unter der Einkommensgrenze liegt, da sich Ihr Nettofamilieneinkommen gegenüber dem Einkommen zur Erstantragstellung weiter reduziert hat.
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz nun in Österreich.
  • Ihre Familienkonstellation hat sich geändert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend. Gerne steht ihnen auch der Familienservice unter Tel.: 0800-240-262 (gebührenfrei von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr) zur Verfügung.

Investitionsprämie Neu

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die an einem Standort in Österreich realisiert werden. Es können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter als Neuinvestitionen in Betracht gezogen werden, solange es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw im Konzern handelt. Die Investitionsprämie gilt nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt daher zu keiner Aufwandskürzung!

Als Förderungswerber kommen alle bestehenden und neugegründeten Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht. Ausgenommen sind jedoch unter anderem Unternehmen, die gegen österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen, sowie Unternehmen, gegen welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 Prozent, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science in Verbindung steht. Die Untergrenze für förderbare Investitionen beträgt pro Antrag EUR 5.000,00 ohne Umsatzsteuer, die Obergrenze beläuft sich auf EUR 50 Mio. ohne Umsatzsteuer. Die Grenze bezieht sich auf die Summe aller Investitionen pro Förderantrag, somit können auch kleinere Investitionen (z.B. Geringwertige Wirtschaftsgüter) zu einem Antrag zusammengerechnet und eingebracht werden.

Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

Zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 kann die Förderung über den aws Fördermanager schriftlich beantragt werden. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind beispielsweise: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche werden nicht zu den ersten Maßnahmen gezählt.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben jedoch jedenfalls bis 28. Februar 2022 zu erfolgen. Ausgenommen sind Investitionen von mehr als EUR 20 Mio, hier wird die Frist bis 28. Februar 2024 verlängert.

Die Frist zur Setzung von ersten Maßnahmen wurde bis 31. Mai 2021 verlängert.

Die Details entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie bzw. der Website des AWS.


Konjunkturstärkungspaket

Durch das vorliegende Konjunkturstärkungspaket soll Österreich mit weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Das Gesetzespaket soll die Menschen entlasten und den Standort stärken.


Die genauen Regelungen können Sie dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 entnehmen.


Hier finden Sie einen Überblick über die getroffenen Maßnahmen:


Senkung des Steuertarifs von 25 % auf 20 % für die erste Tarifstufe

Die Senkung gilt für Einkommensteile zwischen € 11.000 und € 18.000 jährlich.
Diese Maßnahme tritt rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft und gilt für alle Abgabenpflichtigen, welche der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer unterliegen, daher beispielsweise für Arbeitnehmer, Selbständige, Freiberufler, Vermieter und Pensionisten. Da Niedrigverdiener nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von € 300 auf maximal € 400 angehoben. Ebenfalls wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von bisher € 300 auf € 400 angehoben werden.


Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen ab 1 Mio. Euro wird über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert.

Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)
Alternativ zur linearen Abschreibung ist eine degressive AfA mit einem Höchstsatz von 30 % des jeweiligen Buchwertes für nach dem 30.Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter möglich. Die so entstehende Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage sorgt für Liquidität bei unseren Unternehmen.  


Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung ausgeschlossen:  
1.    Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (das sind insbesondere Gebäude, Kraftfahrzeuge und der Firmenwert), für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist sie aber ausdrücklich möglich. Für Gebäude wird eine spezielle Form der beschleunigten linearen Abschreibung geschaffen.
2.    unkörperliche Wirtschaftsgüter,
3.    gebrauchte Wirtschaftsgüter,
4.    Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.


Wurde mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden, allerdings ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.


Beschleunigte AfA bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft worden sind, gilt eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA). Im ersten Jahr beträgt die AfA das Dreifache des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes. (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich. 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung.


Zeitlich befristete Möglichkeit zur Gewinn-/Verlustteilung ("Verlustrücktrag")
Über einen Verlustrücktrag können einmalig Verluste aus 2020 mit Gewinnen aus dem Jahr 2019 und unter gewissen Voraussetzungen aus dem Jahr 2018 gegengerechnet werden. Dabei gilt eine Deckelung von 5 Mio. Euro. Für den Verlustrücktrag gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für den Verlustvortrag, es müssen insbesondere betriebliche Einkünfte vorliegen und es wird eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte vorausgesetzt.
Wie die Antragstellung zu erfolgen hat, wird noch in einer Verordnung des Finanzministeriums näher geregelt werden.


Verlängerung von Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen
Die zu Beginn der Covid-19-Pandemie bis 1. Oktober 2020 gewährten Stundungen der Finanzämter werden bis zum 15. Jänner 2021 verlängert. Das erspart den UnternehmerInnen eine neuerliche Antragstellung. Bis 15. Jänner 2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach werden diese schrittweise angehoben. Säumniszuschläge werden bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.





Zulagen und Bonuszahlungen an ArbeitnehmerInnen

Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000.- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst.

Konkret liegen folgende Befreiungen vor:

  • Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988)
  • Sozialversicherung (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG)
  • Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 14 KommStG) und
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB - § 41 Abs. 4 lit. g FLAG)

Die Befreiung von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde nachträglich ergänzt, die Bestimmungen sind seit 17. September 2020 in Kraft (BGBl. I Nr. 103/2020).

AWS-Start up Paket

Die Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft GmbH (aws) bietet ein Start-up-Hilfspaket an. Mit diesem Covid-Start-up-Hilfsfonds bekommen innovative Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Das bedeutet, bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von Investorinnen oder Investoren von mindestens EUR 10.000,-, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Das Zuschussvolumen der aws in Höhe von bis zu EUR 50 Mio. bedeutet zusammen mit privatem Kapital von Investorinnen und Investoren insgesamt bis zu EUR 100 Mio. für Start-ups. Nähere Informationen hier.


SVS

SVS unterstützt Unternehmer mit Ratenzahlung und Stundung der Beiträge

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall eine Stundung der Beiträge, eine Ratenzahlung der Beiträge, eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage oder eine gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen.

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können hier beantragt werden: https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.853637

Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann Online unter svs.at/formulare beantragt werden:

Zum Formular Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage: https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309

Allgemeines:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content

Maßnahmen:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

ÖGK (Stand: 26.02.2021)

Seit 20.03.2020 steht die ÖGK mit Stundungen und Aussetzen von Einbringungsmaßnahmen Dienstgebern, die in Folge der Coronakrise mit Liquiditätsengpässen oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen, helfend zur Seite.

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen der COVID-19-Pandemie können coronabedingte Beitragsrückstände im Rahmen eines "2-Phasen-Modells“ abgebaut werden.

Die am 24.2.2021 vom Nationalrat beschlossenen Regelungen im Detail:

Die Maßnahmen gliedern sich in 2 Phasen. Phase 1 dient dazu, die aufgelaufenen Beitragsrückstände bis einschließlich 30.06.2021 (weitgehend) zu begleichen, wenn das Zahlungsziel nicht eingehalten werden kann, können Ratenzahlungen bis zum 30.09.2022 vereinbart werden. In Phase 2 sollen noch verbleibende Rückstände bis längstens 30.09.2024 abgebaut werden.

  • Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Das gesetzliche Zahlungsziel für verzugszinsfrei gestundete Beiträge wird auf 30.06.2021 verlängert.
  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Bisher individuell getroffenen Stundungs- und Ratenvereinbarungen können nunmehr abweichend von den getroffenen Vereinbarungen bis 30.06.2021 eingezahlt werden, bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen können jedoch auch unverändert aufrecht gehalten werden.
  • Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021: Bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen, ist ebenfalls eine Stundung bis 30.06.2021 möglich.
  • Beitragszeiträume ab Juni 2021: Ab Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

In der 2. Phase können nochmals Ratenvereinbarungen abgeschlossen werden, sofern trotz nachweislicher intensiver Bemühungen bis zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände existieren. Hierzu müssen bis 30.09.2022 bereits mind. 40 % des Beitragsrückstandes beglichen sein, es darf im zurückliegenden Ratenzahlungszeitraum kein Terminverlust eingetreten sein und der Antrag muss bis zum 30.09.2022 eingelangt sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Neustartbonus

Der Neustartbonus soll ArbeitnehmerInnen, die im ersten Schritt noch keinen Job im vollen Ausmaß oder im bisherigen Beruf finden, unterstützen. Der Neustartbonus soll Teilzeit-Gehälter auf 80% der Vollzeitsumme aufbessern, indem weniger Arbeitsstunden pro Woche vereinbart werden (mindestens 20 Stunden pro Woche) und das Gehalt dabei für maximal 28 Wochen (Achtung es gibt Ausnahmen- siehe Homepage AMS) auf 80 Prozent des letzten Nettolohnes aufgestockt wird (ca. 145% des Arbeitslosengeldes), die maximale Förderhöhe beträgt jedoch € 950,- (netto). Beihilfen unter € 10,- werden nicht ausbezahlt. Es werden nur jene Stellen gefördert welche auch den AMS als offene Stelle gemeldet wurden.

Zielgruppe dieser Förderung sind konkret jene arbeitslosen Personen, die im Zeitraum von 15.Juni 2020 und 30.Juni 2021 eine – im Verhältnis zu ihrem letzten Dienstverhältnis – niedriger entlohnte Arbeit aufnehmen und nicht in den letzten 3 Monaten beim selben Dienstgeber beschäftigt waren. Eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder eine Wiedereinstellungszusage im Rahmen der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses schaden hierbei aber nicht.

Die ArbeitnehmerInnen können den Neustartbonus beim AMS über das eAMS-Konto oder persönlich beim AMS für Dienstverhältnisse, die frühestens am 15.6.2020 begonnen haben, beantragen.

Eine Kombination von Kurzarbeit und Neustartbonus für die selbe bzw. den selben ArbeitnehmerIn ist nicht möglich. Die Kurzarbeit zielt darauf ab, schon bestehende Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Der Neustartbonus soll neue Dienstverhältnisse ermöglichen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des AMS und in den FAQS des BMAFJ.

Investitionsprämie

Das Investitionsprämiengesetz wurde am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Die COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen sein. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.

Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten beispielsweise Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

Die Förderung erfolgt konkret durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen Kosten. Eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 Prozent erfolgt, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science in Verbindung steht.

Mit der Abwicklung des Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung  beauftragt.

Das Förderprogramm soll mit 1. September 2020 starten. Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.


UNIQA

  • UNIQA „Opting out" Versicherte Kammermitglieder können im Bedarfsfall formlos per E-Mail an den/die jeweils zuständige/n UNIQA-KundenbetreuerIn eine Stundung oder Ratenzahlung bzw. eine Anwartschaftsversicherung für die Ergänzungstarife beantragen. Link zum allgemeinen Online-Formular: www.uniqa.at/versicherung/cms/kontakt/Kontaktformular.de.html

COVID-19-Testungen (Stand: 01.07.2022)

Seit 1.4.2022 gilt in Österreich eine neue Teststrategie und die Beschränkung der Testhäufigkeit für symptomlose Personen auf grundsätzlich 5 PCR-Tests und 5 Antigentests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertests“). Es bestehen unterschiedliche Regelungen zur Abwicklung der PCR-Testungen in den Bundesländern. Die erste Anlaufstelle für Personen mit Krankheitssymptomen ist nach wie vor die Gesundheitshotline 1450, über welche gratis Tests durchgeführt werden können.
Ohne ärztliche Verordnung oder medizinische Indikation direkt in einem Labor durchgeführte PCR- bzw. Antigentests sind Privatleistungen, die weder von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, noch im Rahmen der Uniqa Gruppenkrankenversicherung ersetzt werden.

 

 

 


Antikörpertests (Stand 08.06.2021)

Wer bereits eine Coronavirus Infektion durchgemacht hat und nach der Genesung wissen möchte, ob er im Körper Antikörper zum Schutz vor SARS-CoV-2 gebildet hat, kann einen Antikörpertest durchführen. Diese können Sie durch Blutabnahme direkt in „Covid-19-Laboratorien“ oder auch in den Labors der Gesundheitszentren der Österreichischen Gesundheitskasse durchführen lassen.

Die Kosten für die Antikörpertests hat derzeit jeder Geteste selbst zu tragen. Diese werden derzeit weder von der Österreichischen Gesundheitskasse noch von der Uniqa-Gruppenkrankenversicherung übernommen, da es sich dabei weder um eine Heilbehandlung noch um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.


Verlustrücktrag

Im Rahmen des Konjunkturstärkungspaketes wurde die Möglichkeit eines Verlustrücktrages geschaffen. Die Details des Verlustrücktrages werden in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung geregelt.
 
Die wichtigsten Punkte auf einem Blick:
Über einen Verlustrücktrag können einmalig Verluste aus 2020 mit Gewinnen aus dem Jahr 2019 und unter gewissen Voraussetzungen aus dem Jahr 2018 gegengerechnet werden, indem eine COVID-19-Rücklage gebildet wird. Dabei gilt eine Deckelung von 5 Mio. Euro. Dieser Verlustrücktrag kann frühestens mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 geltend gemacht werden.

Für den Verlustrücktrag gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für den Verlustvortrag, es müssen insbesondere betriebliche Einkünfte vorliegen und es wird eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte vorausgesetzt.

Bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 können für voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bei der Veranlagung 2019 COVID-19-Rücklagen gebildet werden, hierzu ist ein Antragsformular zu verwenden. Der Steuerpflichtige kann ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 als Rücklage bilden, sofern die Vorauszahlung für 2020 auf Null bzw. auf Höhe der Mindest-KöSt herabgesetzt wurde.
 
Soll ein höherer Verlust geltend gemacht werden oder wurden die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 nicht auf Null herabgesetzt, gibt es die Möglichkeit die Höhe der voraussichtlichen Verluste für das Jahr 2020 glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann eine COVID-19-Rücklage bis zu 60% angesetzt werden. Die Obergrenze beträgt 5 Millionen Euro.
 
Wurde das Jahr 2019 bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag zur Bildung einer COVID-19-Rücklage als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, somit kann eine neuerliche Veranlagung 2019 vorgenommen werden.

Einreise nach Österreich (Stand 23.05.2022)

Neuerung zur COVID-19-Einreiseverordnung ab 16.05.2022

Die Verordnung regelt nunmehr lediglich gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.
Da derzeit kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet klassifiziert ist, sind aktuell keinerlei Einschränkungen für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehen, d.h. die bislang geltende generelle 3G-Nachweis-Pflicht für die Einreise in das Bundesgebiet entfällt.  
Für den Fall der Einreise aus einem künftig als Virusvariantengebieten klassifiziertem Staat benötigt man weiterhin einen 3G-Nachweis. Darüber hinaus ist eine zehntägige Quarantäne anzutreten und eine Registrierung vorzunehmen. Die Quarantäne kann frühestens am 5. Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigentest) beendet werden. Von dieser Quarantänepflicht bestehen zahlreiche Ausnahmen, etwa für PendlerInnen. Zudem gibt es Ausnahmen zur Verpflichtung der Vorlage eines 3G-Nachweises für Schwangere oder Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. Weitere Details können Sie der Verordnung entnehmen.

 

3-G-Nachweis bei Einreise nach Österreich (Stand: 15.09.2021)

 

Ärztliche Zeugnisse dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person

  • durch einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) oder Antigentest negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder

  • eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat, oder

  • von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen ist.

Dem gleichgestellt sind Impf-, Genesungs- sowie Testnachweise, wenn diese in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind.

Testergebnisse verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test auf SARS-CoV-2 mehr als 48 Stunden zurückliegt.  Antigen-Tests zur Eigenanwenden, die digital von der Behörde erfasst wurden, behalten ihre Gültigkeit für 24 Stunden.

Bei der regelmäßigen Einreise (Pendlerverkehr) sind Testergebnisse bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 für sieben Tage gültig. Erfolgt die Einreise aus einem sonstigen Staat oder Gebiet (nicht auf Anlage 1 oder Anlage 2), sind alle Testergebnisse für längstens 72 Stunden gültig.

Als Impfnachweis gilt ein Dokument über die Impfung mit einem in Anlage C der COVID-19-Einreiseverordnung genannten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • die Erstimpfung liegt 22 Tage zurück, bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

Ein Genesungsnachweis ist eine ärztliche oder behördliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) bestätigt wurde. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf, ist einem solchen Nachweis gleichgestellt

Kontakt bei Fragen zu Grenzkontrollen und Einreise nach Österreich

Informationen zu Grenzkontrollen und zur Einreise nach Österreich gibt es beim Bürgerservice des Bundesministeriums für Inneres  unter 0810-00-5140 (24 Stunden zum Ortstarif für ganz Österreich) oder +43-1-53 126-3100 und buergerservice@bmi.gv.at,  sowie bezüglich Quarantänebestimmungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Coronavirus-Hotline 0800 555 621 bzw. aus dem Ausland unter +43 1 3860 555.


Informationen zum Zusatzkollektivvertrag "Corona-Test"

Die Bundeskammer hat nun gemeinsam mit der GPA einen Zusatzkollektivvertrag betreffend Corona-Tests für all jene Betriebe, für die die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen kollektivvertragsfähig ist, abgeschlossen. Dieser Zusatzkollektivvertrag ist - bis auf den Anwendungsbereich - ident mit dem Generalkollektivvertrag der WKO. So soll das Ziel erreicht werden, dass für alle Beteiligten Rechtsicherheit gewährleistet ist und Streitigkeiten in den Betrieben vermieden werden, und zwar auch in jenen Bereichen, in welchen die Arbeitgeberseite nicht von der WKO vertreten wird.

Dieser Zusatzkollektivvertrag enthält wichtige arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen, insbesondere betreffend der nun vorgesehenen, regelmäßigen COVID-19-Tests bestimmter Berufsgruppen. Anmerkung: Wenn kein Testergebnis vorgewiesen werden kann, ist anstelle eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes eine FFP2-Maske zu tragen.

Die betroffenen Berufsgruppen werden derzeit in § 6 Abs 4 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung aufgezählt, insbesondere sind jene ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt betroffen und auch jene ArbeitnehmerInnen, welche im Bereich der Lagerlogistik tätig sind, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann. ZiviltechnikerInnen und deren MitarbeiterInnen, welche unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten (Beratungsgespräche,....), sollten sich daher grundsätzlich alle 7 Tage einem COVID-19-Test unterziehen, wenn kein aktueller Testnachweis vorliegt, ist bei Kundenkontakt, anstelle eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes, eine FFP2-Maske zu tragen.

Eckpunkte des Zusatzkollektivvertrags:

  • Die ArbeitnehmerInnen sind für die Zeit des Tests (inkl. An – und Abreise) unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Tests sind tunlichst zu Randzeiten (auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Nachhauseweg) zu absolvieren und der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.
  • Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn abzustimmen.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines Tests oder aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht benachteiligt werden.
  • ArbeitnehmerInnen, welche aufgrund von Gesetzen / Verordnungen verpflichtet sind eine Maske zu tragen, ist nach 3 Stunden ein Abnehmen der Maske für 10 Minuten zu ermöglichen. Anmerkung: Die Maske darf nur in Abwesenheit von anderen ArbeitnehmerInnen abgenommen werden.


Inkrafttreten:
Rückwirkend mit 25.01.2021 (gleichzeitig mit Inkrafttreten der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

Außerkrafttreten: 31.08.2021

Hier  finden Sie den Zusatzkollektivvertrag.


Ausübung ZT-Beruf (Stand: 14.09.2021)

 

Gemäß der 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 394/2021) gelten ab dem 14.09.2021 folgende Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung von COVID-19:

Zusammenkünfte

  • 3-G-Regel ab 25 Teilnehmern;
  • Anzeigepflicht ab 100 Teilnehmern. Es gilt die 3-G-Regel. Zusammenkünfte sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
  • Bewilligungspflicht ab 500 Personen. Es gilt die 3-G-Regel.

Arbeit

  • Für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern ist verpflichtend ein Präventionskonzept zu erstellen;
  • Vereinbarungen über strengere Regeln betreffend das Tragen von Masken können vereinbart weden;
  • Bei einzelnen Berufsgruppen besteht Maskenpflicht in Innenräumen (zB Pflegedienste)

Sofern bei (nicht im Freien stattfindenden) Zusammenkünften mehr als 25 Teilnehmer anwesend sind, ist "der für die Zusammenkunft Verantwortliche" dafür verantwortlich, dass nur Personen eingelassen werden, die einen 3-G-Nachweis vorweisen, und diesen für die Dauer der Zusammenkunft bereithalten. Ein Antigen-Test darf gemäß § 1 Abs 2 Z 1 lit b nur mehr 24 Stunden alt sein.

Sofern bei einer Zusammenkunft mehr als 100 Personen anwesend sind, ist diese Zusammenkunft spätestens eine Woche davor bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehördeanzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
  • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
  • Zweck der Zusammenkunft,
  • Anzahl der Teilnehmer.

Diese Regelungen gelten ua nicht für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.

Es wird dennoch die Einhaltung der 3-G-Regel, das Tragen von Maksen in Innenräumen und das Einhalten von Mindestabständen (zumindest 1 Meter) empfohlen.

 

Die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (vormals 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) wurde in § 9 Abs 5 mit Wirksamkeit ab 15.09.2021 wie folgt geändert:

Im Hinblick auf das Tragen der Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Dies bedeutet, dass eine Maskenpflicht und auch weitere (strengere) Maßnahmen (zB 3-G-Zutrittsregeln) in Unternehmen in begründeten Fällen (wobei der Gesundheitsschutz, der Arbeitnehmerschutz und  die Fürsorgepflicht im Rahmen eines COVID-Präventionskonzeptes wohl jedenfalls solche Gründe liefern können) angeordnet werden können. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Anordnungen der Verordnung zum Tragen einer Maske wäre - basierend auf dieser Formulierung - daher seit 15.09.2021 nicht mehr erforderlich. Diese Regelung steht mit hin in einem Widerspruch zur 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 394/2021), wonach Vereinbarungen über strengere Regeln betreffend das Tragen von Masken können vereinbart weden können.

Es bleibt anzuwarten, ob der Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen seitens durch den Gesetzgeber behoben wird, oder ob diese Regelungen bestand haben werden.

 

COVID-19-Präventionskonzept (Stand: 14.09.2021)

 

Die geltenden Maßnahmen und Verordnungen sehen für gewisse Bereiche ein Covid-Präventionskonzept vor. Gemäß der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung gilt als "COVID-19-Präventionskonzept" ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:             

  • spezifische Hygienemaßnahmen,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.


Arbeitsrechtliche Informationen

Mustervereinbarung zu Home Office

Nähere Informationen zu Home Office finden Sie hier.


Freie DienstnehmerInnen

  • Freie DienstnehmerInnen können am Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds teilnehmen, das von der WKO abgewickelt wird (Härtefallfondsgesetz). Nähere Informationen finden Sie hier
  • Freie DienstnehmerInnen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Wenn freie Dienstnehmer ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sind sie seit 1.1.2008 auch arbeitslosenversichert. Sie bekommen Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre 52 Wochen Arbeitslosenbeiträge einbezahlt haben.
  • Bei Krankheit können freie DienstnehmerInnen ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen. Nähere Infos finden Sie hier
  • Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche eine Normalarbeitszeit darstellen können, kann Kurzarbeit beantragt werden (lt www.coronakurzarbeit.at; Website des Arbeitsministeriums)

    • Achtung: Da freie DienstnehmerInnen von keinem Betriebsrat vertreten werden, ist die Einbeziehung nur durch Abschluss einer Sozialpartner-Einzelvereinbarung möglich. Laut Arbeitsministerium muss eine monatliche „Normalarbeitszeit“ ermittelbar sein; sofern dies möglich ist, bringt es die Gefahr mit sich, dass freie Dienstverhältnisse in der Folge als echte Arbeitsverhältnisse qualifiziert werden.

  • Laut Sozialministerium steht auch freien Dienstnehmer ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 EpiG zu, wenn diese behördlich abgesondert wurden. Ob hier die Regelungen über Selbstständige (§ 32 Abs 4 EpiG) oder Unselbstständige (§ 32 Abs 3 EpiG) zur Anwendung gelangen ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob Dienstgeberbeiträge entrichtet werden.

Aussetzung von Arbeitsverhältnissen

Aussetzung von Arbeitsverhältnissen
Begriff – Karenzierung – Unterbrechung – sozialrechtliche Folgen

Aussetzung von Arbeitsverhältnissen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum

  • der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht bzw.
  • der Arbeitgeber von seiner Entgeltpflicht

befreit wird.

Alle Infos dazu finden Sie unter: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Aussetzung_von_Arbeitsverhaeltnissen.html  

Verschiebung Angleichung Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

Der bereits rechtswirksame Nationalratsbeschluss vom Oktober hätte eine Anpassung der Kündigungsfristen bereits mit Stichtag 1. Jänner 2021 vorgesehen. Aufgrund eines Initiativantrags, ist nun eine Verschiebung der geplanten Harmonisierung um eine halbes Jahr auf 1. Juli 2021 vorgesehen. Vorbehaltlich der noch erforderlichen Nationalrats- und Bundesratsbeschlüsse, ist von einer Verschiebung der Anpassung auszugehen. Entsprechend dem Antrag kommt die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter auf Beendigungen zur Anwendung, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.


Vorgehen bei positiv getesteten MitarbeiterInnen bzw. bei Verdachtsfällen

Vorweg ist zu sagen, dass im Falle eines Verdachtfalles die Gesundheitsbehörde (BH/Magistrat) zu kontaktieren ist und mit dieser die weitere Vorgehensweise abgestimmt wird. Jedenfalls sind der Gesundheitsbehörde die Kontaktpersonen des/der betroffenen MitarbeiterIn zu nennen. Es gibt sehr viele unterschiedliche Szenarien, weshalb eine pauschale Beantwortung nur schwer möglich ist. Außerdem kann sich auch das Vorgehen der Gesundheitsbehörden ändern.
Wichtig ist auch, dass die MitarbeiterInnen im Falle einer Positivtestung umgehend den/die ArbeitgeberIn darüber informieren. Die Behörden informieren aufgrund des Datenschutzes die ArbeitgeberInnen nicht automatisch. Weisen Sie Ihre MitarbeiterInnen daher darauf hin.


Hier wird ein kleiner Überblick über die grobe Vorgehensweise gegeben:

Verdachtsfall: Sollte der Mitarbeiter im Betrieb typische Krankheitssymptome (Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit) zeigen, dann ist eine Verständigung der Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 notwendig. Der/die betroffene MitarbeiterIn sollte in einem eigenen Raum abgesondert werden bis die weitere Vorgehensweise geklärt ist oder wenn notwendig ins Krankenhaus eingeliefert werden, hierzu ist die Rettung zu verständigen und mitzuteilen, dass es sich um einen Corona-Verdachtsfall handeln könnte. Die Gesundheitsbehörde (BH/Magistrat) wird eine Testung des Mitarbeiters veranlassen. Das Unternehmen muss zusätzlich unter den restlichen MitarbeiterInnen die Kontaktpersonen und den Ausmaß des Kontaktes ermitteln (für nähere Informationen zu den Kategorien, siehe unten) und diese der Behörde mitteilen. Die Kontaktpersonen sollen wenn möglich bis zum Testergebnis des Verdachtsfalles von zu Hause aus weiterarbeiten, ansonsten ist eine Weiterarbeit im Betrieb mit FFP2-Masken möglich.

Positiv getestet:
Wird ein/e MitarbeiterIn positiv auf COVID-19 getestet, hat er/sie dies dem/der ArbeitgeberIn aufgrund seiner Treuepflicht unverzüglich mitzuteilen und es ist ebenfalls die Gesundheitsberatung unter 1450 sowie die Gesundheitsbehörde (BH/Magistrat) zu verständigen. Das Unternehmen hat alle Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden vor Symptombeginn bzw. bei asymptomatischen Fällen der letzten 48 Stunden vor der Probeentnahme bekanntzugeben.
Der Mitarbeiter wird unter 10-tägige behördlich angeordnete Quarantäne gestellt, ebenso wie Kontaktpersonen der Kategorie 1, dies sind jene Personen, welche sich beispielsweise im selben Raum mit einem „COVID-19-Fall“ in einer Entfernung von weniger als zwei Metern für 15 Minuten oder länger aufgehalten haben, sowie unabhängig davon, ob der Kontakt im geschlossenen Raum oder im Freien stattgefunden hat, auch solche Personen, die kumulativ für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung von bis zu zwei Metern Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem „COVID-19-Fall“ hatten. Ebenfalls fallen Personen darunter, welche direkten physischen Kontakt hatten (Händeschütteln,…). Die Kontaktpersonen der Kategorie 1 werden ebenfalls getestet (am Tag 0 und am Tag 5 der Absonderung), die Testung verkürzt die Zeitdauer der Quarantäne aber nicht.

Werden MitarbeiterInnen unter Quarantäne gestellt, muss der/die ArbeitgeberIn das Entgelt in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Dienst wieder angetreten werden kann. Der/die ArbeitgeberIn kann in diesem Fall binnen 3 Monaten nach dem Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, einen Antrag auf Erstattung des gezahlten Entgelts gem § 32 Epidemiegesetz stellen. Diesem Antrag ist der Quarantänebescheid anzuschließen.

Kontaktpersonen der Kategorie 2, dies sind jene Personen, welche nur flüchtigen Kontakt zu einem „COVID-19-Fall“ hatten, da sie beispielsweise kürzer als 15 Minuten in einer Entfernung von weniger als 2 Metern Kontakt von Angesicht zu Angesicht hatten (im Freien oder in geschlossenen Räumen) oder sich im selben geschlossenen Raum aufgehalten haben. Kontaktpersonen der Kategorie 2 werden von der Behörde informiert und es werden ihnen für die Dauer von 10 Tagen bestimmte Maßnahmen nahegelegt. Sie werden jedoch nicht unter eine behördlich angeordnete Quarantäne gestellt.

Sollten Kontaktpersonen der Kategorie 2 trotzdem zu Hause bleiben, besteht keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Die Abwesenheit kann sich in diesen Fällen beispielsweise auf Urlaub, Zeitausgleich, Home-Office oder auch bezahlter bzw. nichtbezahlter Dienstfreistellung gründen.

Nähere Informationen zur Kontaktpersonennachverfolgung finden sie hier.

Die MitarbeiterInnen können, sofern sie sich nicht krank fühlen, von zu Hause aus arbeiten.

Es ist auch darauf zu achten, dass der Arbeitsplatz und die nähere Umgebung eines Verdachtsfalles bzw. eines infizierten Mitarbeiters sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.

Empfehlung: Es sollten wenn möglich Teams gebildet werden, welche nicht miteinander in Kontakt kommen, damit die Aufrechterhaltung des Betriebs gewährleistet ist, wenn ein/e MitarbeiterIn erkrankt. Jedenfalls sollte auf die Hygienemaßnahmen und ausreichend Abstand geachtet werden.

Entschädigung für Verdienstentgang bei Corona-Quarantäne

Gem § 32 Epidemiegesetz besteht ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges sofern ein Mitarbeiter oder die selbständig erwerbstätige Person /der Unternehmer aufgrund eines sogenannten Absonderungsbescheids unter Quarantäne gestellt wurde.
Der Vergütungsanspruch ist binnen drei Monaten gem § 49 Abs 1 Epidemiegesetz vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. Die allenfalls notwendigen Formulare erhalten Sie bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, grundsätzlich sollte ein formloses Schreiben mit folgendem Inhalt ausreichen:

  • Betreff: „Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gem § 32 Epidemiegesetz“
  • Firmenname und Kontoverbindung
  • Name des betroffenen Mitarbeiters /der betroffenen Mitarbeiterin
  • Zeitpunkt der Absonderung inkl. Bescheid der Behörde
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung inkl. Bescheid der Behörde
  • Nachweis über Entgeltfortzahlung in diesem Zeitraum (Lohnzettel, Überweisungsbeleg,…)

Selbständig tätige Personen / UnternehmerInnen müssen dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gem § 32 Epidemiegesetz ein vom Gesundheitsministerium bereitgestelltes pdf für die Berechnung des Verdienstentganges beilegen. Ein Bilanzbuchhalter, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat die Richtigkeit dieser Berechnung zu bestätigen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer in Rechnung gestellt werden, können direkt im Excel-Tool (bis max. 1000 Euro) geltend gemacht werden.

Laut Sozialministerium steht auch freien Dienstnehmer ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 EpiG zu, wenn diese behördlich abgesondert wurden. Ob hier die Regelungen über Selbstständige (§ 32 Abs 4 EpiG) oder Unselbstständige (§ 32 Abs 3 EpiG) zur Anwendung gelangen ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob Dienstgeberbeiträge entrichtet werden.

Für den Zeitraum vor Verhängung der behördlichen Maßnahme (Verdachtsfall) besteht kein Anspruch auf Vergütung seitens des Bundes, das Entgelt ist aufgrund von § 8 Abs 3 AngG jedoch trotzdem fortzuzahlen. Begibt sich ein/e MitarbeiterIn freiwillig in Quarantäne, zB. als Kontaktperson II, besteht kein Vergütungsanspruch. Mit diesem/dieser MitarbeiterIn sollte Homeoffice oder ein Abbau von Urlaub/Zeitguthaben vereinbart werden.

Unklar ist, ob der Ersatzanspruch auch dann besteht, wenn der/die ArbeitgeberIn bereits nach anderen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, sollte beispielsweise der/die ArbeitnehmerIn auch tatsächlich krank sein (Symptome haben) und daher krankgeschrieben sein, besteht laut Erlass des Sozialministeriums (Juli 2020) ein Rückforderungsanspruch des Arbeitsgebers, nach einem Teil der Literatur besteht für den Zeitraum des Krankenstandes kein Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung. Da es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt, wird empfohlen für jede behördlich angeordnete Absonderung, die zu einem Arbeitsentfall und Entgeltfortzahlungspflicht führt, einen Ersatzantrag zu stellen, unabhängig davon, ob ein Krankenstand für den Zeitraum der angeordneten Quarantäne vorliegt oder nicht.

Allgemeine arbeitsrechtliche Informationen

Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung
ZiviltechnikerInnen mit freiwilliger Arbeitslosenversicherung haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihre Befugnis ruhend melden (bzw. zurücklegen). Nähere Informationen erhalten Sie bei der SVS. Für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist das AMS zuständig.
Auch ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bleiben allenfalls früher erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Es ist ratsam, bei der SVS abzuklären, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Ist der/die ArbeitgeberIn verpflichtet, in seinem/ihrem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?

Auf Basis der Fürsorgepflicht sind die nachstehenden dargestellten Maßnahmen und Handlungsanweisungen zu empfehlen. Es ist aber in jedem Fall eine Einzelfallprüfung aufgrund der vor Ort bestehenden Begebenheiten zu treffen. Jedes Unternehmen arbeitet unter unterschiedlichen Umständen.

Generelle zu empfehlen ist, dass Räume regelmäßig gereinigt und gelüftet werden. Oberflächen, die oft angegriffen werden, wie z. B. Türklinken müssen regelmäßig gründlich gereinigt werden. Gegenstände wie Werkzeuge, die von mehreren Personen benützt werden, müssen vor dem Gebrauch durch andere gereinigt werden.

Der Sicherheitsabstand von zwei Metern ist einzuhalten, sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen reduziert werden kann. Sollte der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden können, sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie Mund-Nasen-Schutz oder Plexiglastrennwände zu treffen.

Darüber hinaus kann der/die ArbeitgeberIn, sofern dies nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichten vorgesehen ist, die ArbeitnehmerInnen nicht einseitig zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz verpflichten.

Die Arbeitgeber müssen ausreichend Handwaschmöglichkeiten mit warmen Wasser und Seife zur Verfügung stellen. Können sich die ArbeitnehmerInnen am Arbeitsplatz nicht regelmäßig die Hände waschen, wie z. B. im Außendienst, muss der Betrieb ein Handdesinfektionsmittel zur Verfügung stellen.

Für Baustellen gelten eigene Regelungen, siehe hierzu: Handlungsanleitungen Bau der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion.

Besteht für den/die ArbeitgeberIn ein Ersatzanspruch hinsichtlich des bezahlten Entgelts, wenn ein/e MitarbeiterIn abgesondert wird?

Ein Ersatzanspruch gemäß Epidemiegesetz besteht, wenn eine der taxativ in § 32 EpidemieG aufgezählten behördlichen Maßnahmen verhängt wurde, insbesondere bei Absonderung gemäß § 7 oder 17 EpidemieG. Voraussetzung für die Vergütung ist demnach die Verhängung einer behördlichen Maßnahme (Beispielsweise die Verhängung eines Absonderungsbescheids (Quarantänebescheids)). Für den Zeitraum vor Verhängung der behördlichen Maßnahme besteht demnach kein Anspruch auf Vergütung seitens des Bundes, das Entgelt ist aufgrund von § 8 Abs 3 AngG jedoch trotzdem fortzuzahlen.

Laut Sozialministerium steht auch freien Dienstnehmer ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 EpiG zu, wenn diese behördlich abgesondert wurden. Ob hier die Regelungen über Selbstständige (§ 32 Abs 4 EpiG) oder Unselbstständige (§ 32 Abs 3 EpiG) zur Anwendung gelangen ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob Dienstgeberbeiträge entrichtet werden.

Unklar ist, ob der Ersatzanspruch auch dann besteht, wenn der/die ArbeitgeberIn bereits nach anderen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, sollte beispielsweise der/die ArbeitnehmerIn auch tatsächlich krank sein (Symptome haben) und daher krankgeschrieben sein, besteht laut Erlass des Sozialministeriums (Juli 2020) ein Rückforderungsanspruch des Arbeitsgebers, nach einem Teil der Literatur besteht für den Zeitraum des Krankenstandes kein Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung. Da es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt, wird empfohlen jede behördlich angeordnete Absonderung, die zu einem Arbeitsentfall und Entgeltfortzahlungspflicht führt, einen Ersatzantrag zu stellen, unabhängig davon, ob ein Krankenstand für den Zeitraum der angeordneten Quarantäne vorliegt oder nicht.

Der Vergütungsanspruch ist binnen drei Monaten gem § 49 Abs 1 Epidemiegesetz vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. Die allenfalls notwendigen Formulare erhalten Sie bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde.
 

Können Beschäftigte darauf bestehen keine Schutzmaske zu tragen? 

Wenn das Tragen von Mund-Nasenschutz auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht ohnehin verpflichtend ist, müssen die Beschäftigten der Weisung, einen Mund-Nasenschutz im Betrieb zu tragen, ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber muss zugleich dafür Sorge tragen, dass das Personal zum korrekten Tragen des Mund- Nasenschutzes angeleitet wird.

Das Arbeitsinspektorat empfiehlt zudem das Tragen von Mund-Nasenschutz, wenn der Mindestabstand von zwei Metern beim Arbeiten nicht durchgehend eingehalten werden kann: Dann müssen aber alle im Raum die Masken tragen, damit sie sich gegenseitig schützen. Damit wird das Ansteckungsrisiko reduziert.

Muss der/die ArbeitgeberIn für MitarbeiterInnen im Dienstleistungsbereich, die laufend Kundenkontakt haben, Schutzausrüstung zB Gesichtsmasken, Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen? 

MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt müssen aktuell mind. zwei Meter Abstand zu KundInnen halten. Zudem müssen sie dabei entweder einen negativen Antigen-Test (max. 48 Stunden alt) vorweisen können oder eine FFP2-Maske tragen.

Darf der/die ArbeitnehmerIn von der Arbeit fernbleiben, wenn er oder sie sich vor einer Ansteckung fürchtet? 

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten und in der Regel somit einen Entlassungsgrund dar.

Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre.

Krankmeldung
Wenn die Mitarbeiterin sich krank meldet, dann liegt ein Entgeltfortzahlungsfall vor, auch wenn sie noch keine Krankenbestätigung vorgelegt hat. Man sollte sie natürlich auffordern, eine Bestätigung vorzulegen.

Es sollte geklärt werden, ob es sich um eine ärztliche Absonderung nach dem Epidemiegesetz handelt. Die Absonderung würde nicht durch den Hausarzt erfolgen.
 

Darf sich ein/e ArbeitnehmerIn weigern, mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren? 

Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome einer Infektion. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-) Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Darf der/die ArbeitgeberIn einseitig Home Office anordnen? 

Nein, grundsätzlich muss Home Office zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn ausdrücklich vereinbart werden. Eine einvernehmliche Home Office-Vereinbarung kann auch im Nachhinein abgeschlossen werden. Hier finden Sie dazu eine Mustervereinbarung.

Eine Anordnung durch den/die ArbeitgeberIn ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der/die ArbeitgeberIn hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (zB für Internet, Handy) zu übernehmen.

Wurde beispielsweise „Wien“ als Dienstort im Dienstvertrag vereinbart, so ist eine Weisung, die Arbeitsleistung vom Wohnort zu erbringen, grundsätzlich dienstvertraglich gedeckt, sofern auch der Wohnort des Arbeitnehmers innerhalb Wiens liegt.

Nähere Informationen zum geplanten Home Office-Maßnahmenpaket finden Sie hier.

Was ist bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu beachten, wenn vorher eine Home Office Vereinbarung geschlossen wurde?

 

Die Rückkehr ins Büro hängt je nach Betrieb davon ab, wie Home Office konkret vereinbart oder eben angeordnet wurde. Wurde es einseitig angeordnet, kann es auch einseitig widerrufen werden, wurde es vereinbart, muss entweder die Rückkehr ins Büro vereinbart werden oder es gibt einen Widerrufsvorbehalt in der Vereinbarung.

Wenn eine Home Office-Vereinbarung oder eine Home Office-Anordnung ein einseitiges Widerrufsrecht enthält, kann der Widerruf beispielsweise folgendermaßen formuliert werden: „Hiermit widerrufen wir die mit der Vereinbarung vom [_Datum einfügen_] geschaffene Möglichkeit, Ihre Arbeitsleistungen im Home Office zu erbringen. Die Arbeitsleistungen sind daher wieder mit [_Datum einfügen_] am Standort des Unternehmens/Baustelle/Büro zu erbringen.“

Können MitarbeiterInnen gezwungen werden Zeitausgleich abzubauen oder Urlaub zu konsumieren?

Ja, unter bestimmten Umständen kann der Urlaubsabbau zurzeit einseitig angeordnet werden (§ 1155 ABGB). Hier finden Sie genauere Informationen darüber.

Ist der/die ArbeitnehmerIn verpflichtet, den Urlaubs- oder Zeitausgleichskonsum (vorzeitig) zu beenden, wenn der Betrieb des Unternehmens wieder aufgenommen wird?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wurde der Urlaub/Zeitausgleich auf Grundlage des § 1155 Abs 3 ABGB einseitig angeordnet, so muss der/die ArbeitnehmerIn mit der Öffnung des Betriebs auch wieder den Dienst antreten. Empfehlung: Eine einvernehmliche Einigung unter Nennung eines Termins für den Wiederantritt der Arbeit ist empfehlenswert.
  • Wurde der Urlaub/Zeitausgleich einvernehmlich vereinbart, dann ist auch die vorzeitige Beendigung einvernehmlich zu vereinbaren. Auch hier empfiehlt es sich die einvernehmlich vereinbarte Vorgehensweise unter Nennung eines Termins für den Wiederantritt der Arbeit schriftlich festzuhalten.

Der/die Arbeitnehmerin sollte den Wiederantritt in Hinblick auf die bestehende Treuepflicht nicht leichtfertig ablehnen.

Kann ein/e ArbeitnehmerIn seinen/ihren bereits genehmigten Urlaub mit Hinweis auf die Corona-Krise einseitig zurückziehen?

Ein einseitiger Rücktritt ist nur in wenigen Fällen möglich.

Geregelt ist in § 5 UrlG lediglich, dass auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an den der/die ArbeitnehmerIn durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, den Urlaub unterbrechen, sofern die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Die entsprechenden Urlaubstage gelten dann nicht als verbraucht.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass analog zu § 5 UrlG andere wichtige, den/die ArbeitnehmerIn oder seine/ihre Familie betreffenden Gründe dann zum einseitigen Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung berechtigen, wenn dem Erholungszeck nicht mehr entsprochen werden kann. Dies ist in jedem Falle eine Einzelfallbeurteilung. Alleine die Tatsache, dass eine geplante Urlaubsreise aufgrund der Corona-Kris nicht angetreten werden kann, wird nicht ausreichen.

Wie erfolgt die Arbeitszeiterfassung im Home Office?

Die Arbeitszeiterfassung erfolgt grundsätzlich wie bei Arbeiten im Betrieb. Hat ein/eine MitarbeiterIn daher fixe Arbeitszeiten, so hat er oder sie  grundsätzlich auch im Home Office fixe Arbeitszeiten, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Arbeitet ein/eine MitarbeiterIn in Gleitzeit, so gilt diese auch im Home Office (vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung). Es wäre daher nicht ausreichend, für alle MitarbeiterInnen im Home Office einfach die fiktive Normalarbeitszeit als faktische Arbeitszeit anzusetzen und zu erfassen, sondern die MitarbeiterInnen müssen auch bei Home Office-Tätigkeiten die „Echtzeit“ als Arbeitszeit erfassen.

Ist es zulässig, Kinder an den Arbeitsplatz mitzunehmen, wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht?

Die Mitnahme von Kindern zum Arbeitsplatz ist mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin möglich. Wenn Unternehmen dies gestatten wollen, so ist eine ausdrückliche Vereinbarung dringend zu empfehlen, die vor allem Haftungsbestimmungen zu enthalten hat (Wer haftet, wenn ein Kind am Arbeitsplatz einen Unfall hat?).

Darf der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn verbieten, eine private Reise (zB Urlaubsreise) in ein betroffenes Gebiet anzutreten?

Die Entscheidung, welche Reisen der/die ArbeitnehmerIn privat tätig, fällt in die geschützte Privatsphäre des/der ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitgeberIn hat daher grundsätzlich kein Recht darauf, den/die ArbeitnehmerIn private Tätigkeiten jeglicher Art (sei es ein Abendprogramm oder Auslandsreisen) zu verbieten bzw. zu beeinflussen, soweit diese Tätigkeiten nicht die berufliche Sphäre berühren. Den/Die ArbeitnehmerIn trifft allerdings im Rahmen des Dienstverhältnisses eine umfassende Treuepflicht im Hinblick auf die betrieblichen Interessen des/der ArbeitgeberIn, die in Ausnahmefällen auch in den ansonsten privaten Bereich des/der ArbeitnehmerIn reichen kann.

Hinsichtlich privater Reisen von ArbeitnehmerInnen in gefährdete Gebiete muss daher stets im Einzelfall zwischen den Interessen des/der ArbeitnehmerIn und jenen des/der ArbeitgeberIn abgewogen werden. Bei einer freiwilligen Urlaubsreise trotz entsprechender Reisewarnung in Risikogebiete, die nach Rückkehr zu Arbeitsausfällen und/oder zur Ansteckung von anderen MitarbeiterInnen führt, kann eine Treuepflichtverletzung bejaht werden, welche – je nach den konkreten Umständen – auch Schadenersatzansprüche des/der ArbeitgeberIn gegen den/die betreffende(n) ArbeitnehmerIn zur Folge haben kann. Zudem kann der/die MitarbeiterIn – obwohl erkrankt – seine/ihre Entgeltfortzahlungsansprüche verlieren.

Praktisch empfehlenswert ist daher, die MitarbeiterInnen via Rundschreiben über die bestehenden Risiken zu informieren und an diese zu appellieren, ein möglichst risikominimierendes Verhalten an den Tag zu legen (Vermeiden öffentlicher Verkehrsmittel oder großer Menschansammlungen, private Reistetätigkeiten auf ein Minimum beschränkt etc.).

Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der/die MitarbeiterIn nach einer privaten Reise seine/ihre Arbeit (wegen Erkrankung an COVID-19 oder Quarantäne) nicht erbringen kann?

 

Laut dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der/die MitarbeiterIn in ein Land mit einer Reisewarnstufe von 1-4 reist und sich an die landesüblichen COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen gehalten hat.

Kann der/die ArbeitgeberIn jedoch nachweisen, dass sich der/die MitarbeiterIn grob fahrlässig nicht an die jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen gehalten hat, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch unter Umständen entfallen.

Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gibt es, wenn der/die MitarbeiterIn in einem Land mit Reisewarnstufe 5 oder 6 Urlaub macht und erkrankt beziehungsweise unter Quarantäne gestellt wird. Ein Entlassungsgrund liegt dann aber nicht vor.
MitarbeiterInnen sind – so die Arbeiterkammer –verpflichtet, auf Anfrage nach dem Urlaub mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.

Nähere Informationen finden Sie im „Handbuch COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“ des BMAFJ.


 

 

Betriebliche Einschränkungen (z.B. Lieferengpass, Auftragsrückgang)

Was kann ich tun, wenn MitarbeiterInnen nicht oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können? 

Aus derzeitiger Sicht ist die weitere Entwicklung ungewiss. Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren. Ein Personalabbau sollte nur das letzte Mittel sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass der nächste Aufschwung wiederkommt und somit werden auch wieder Fachkräfte gebraucht.

  • Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)
  • Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
  • Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
  • Vereinbarung von Kurzarbeit
  • Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands 

 

Kann ich bei betrieblichen Einschränkungen MitarbeiterInnen kündigen?

Ja. Die geltenden Kündigungsfristen und –termine sind weiterhin einzuhalten.

Wer entschädigt, wenn ich MitarbeiterInnen kündigen muss? 

Eine Entschädigung für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Mietrecht (Stand: 15.02.2021)

Ist die Miete/Pacht für Büro-/Geschäftsräumlichkeiten zu zahlen, wenn die Räumlichkeiten nicht mehr genutzt werden können?

Wird der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen ist davon auszugehen, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen (insb. §§ 1096, 1104, 1105 ABGB) eine Mietzinsminderung, in Ausnahmefällen auch ein gänzlicher Mietzinsentfall, für die Dauer der behördlichen Anordnung durchsetzbar ist.

Für Büro- und Geschäftsräumlichkeiten, welche nicht direkt von den angeordneten Schließungen betroffen sind, ist die Rechtslage unklarer. Hier sprechen mehrere Argumente gegen einen Entfall der Mietzinszahlungsverpflichtung. Auch hier ist eine Einzelfallprüfung insb. des Mietvertrages notwendig.

Bei Pachtverträgen ist die Spezial-Regelung des § 1105 ABGB zu beachten: Bei Pachtverträgen mit einer Vertragsdauer von max. 1 Jahr wird der Pächter nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn der gewöhnliche Ertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist.

WICHTIG:
Es ist stets eine Einzelfallbeurteilung unter Einbeziehung des Mietvertrages durchzuführen, da es sich bei den genannten gesetzlichen Bestimmungen Großteils nicht um zwingende Regelungen handelt. Im Mietvertrag können sich abweichende Regelungen finden.

In der Beurteilung des zweiten Lockdowns im Herbst 2020 ist ergänzend in der Beurteilung eines Mietzinsminderungsanspruchs miteinzubeziehen, dass durch finanzielle Maßnahmen der Umsatz in einem gewissen prozentuellen Ausmaß durch staatliche Hilfen ersetzt wird und damit die eingeschränkte Benutzbarkeit eines Geschäftsobjekts wirtschaftlich abgefedert wird.

Es bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der Rechtsauffassung folgen werden.

Mögliche Vorgehensweisen:

  • Mietzinsminderung: Der/die MieterIn informiert den/die VermieterIn über die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und das Ausmaß der Mietzinsminderung und bezahlt den geminderten Mietzins an den/die VermieterIn.

Beachte: Sollte die Miete unberechtigter Weise nicht entrichtet werden, könnte dies     einen Kündigungsgrund gem § 30 MRG (grobes Verschulden gem § 33 MRG) oder einen     Auflösungsgrund gem § 1118 ABGB begründen. Außerdem wären unter Umständen     Verzugszinsen zu leisten.

  • Zahlung unter Vorbehalt: Der/die MieterIn informiert den/die VermieterIn über die Beeinträchtigung und zahlt den vollen Mietzins unter Vorbehalt der künftigen Rückforderungen. Der/die Mieterin kann dann mit dem/der VermieterIn in Verhandlungen über das Ausmaß der Mietzinsminderung treten. 

Empfehlung: Eine Zahlung unter Vorbehalt von Rückforderungen ist jedenfalls empfehlenswert.
Dies deshalb weil auch nicht absehbar ist, wie lange die Schließungen anhalten.

Vergaberecht

So genannte Notvergaben können nicht mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung blockiert werden können (§ 5 COVID-19 Begleitgesetz Vergabe).

Als Notvergaben gelten im Wesentlichen jene Beschaffungsvorhaben, die der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen. Wird ein solches Vergabeverfahren in einem Nachprüfungsverfahren angefochten, hat ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung.

Der Auftraggeber darf daher bereits vor der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sofort den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw die Angebote öffnen. In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass ein anhängiger Nachprüfungsantrag als Feststellungsantrag fortzusetzen ist, sodass der Auftraggeber alle damit in Verbindung stehenden Konsequenzen zu berücksichtigen hat.

Bitte beachten Sie auch das Rundschreiben des Bundesministeriums zur Anwendung der vergaberechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-Krise.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein Ereignis „höherer Gewalt“ kann unter Umständen auch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen: Die Parteien gehen bei Vertragsabschluss zumeist vom Bestehen, Fortbestehen oder Eintritt bestimmter Umstände aus. Fallen solche angenommenen wesentlichen Geschäftsgrundlagen weg, kann unter Umständen die Aufhebung oder Anpassung des Vertrags erreicht werden.

Neben den gesetzlichen Ansatzpunkten muss allerdings auch beachtet werden, welche konkreten individuellen vertraglichen Bestimmungen zur Anwendung kommen; so beinhalten Liefer- und Handelsverträge oftmals sogenannte „Force majeure-Klauseln“, welche die Haftung, die Leistungsverpflichtung und/oder Schadenersatzverpflichtungen, aber auch die Definition „höherer Gewalt“ unter Umständen abweichend von der dargestellten Rechtslage regeln.
Im jeweiligen Anlassfall ist daher sorgfältig zu prüfen,

(i) welche individuellen vertraglichen Vereinbarungen bestehen,
(ii) ob das Auftreten des Coronavirus tatsächlich im konkret zu beurteilenden Fall die Leistungserbringung verhindert oder verzögert hat und,
(iii) ob der Schuldner den Eintritt des Ereignisses nicht hätte verhindern können.

Darüber hinaus sind Informations- und Schadenminderungspflichten zu beachten und besondere Sorgfalt walten zu lassen (z.B. frühzeitige Information an den Vertragspartner über einen möglichen Lieferausfall, Schließung von Lokalen, mögliche Absage einer Veranstaltung, Ausfall des Transports usw).

Veranstaltungen (inkl. Wettbewerbe)

Aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind Veranstaltungen vorerst bis inkl. 17. Februar grundsätzlich untersagt.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen:


  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
  • Begräbnisse mit maximal 50 Personen
  • Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (zu den Auflagen siehe § 13 Abs 64 der Verordnung),
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  • Zusammenkünfte zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. (Nähere Regelung in § 13 Abs 5 und 7 der Verordnung)
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung

Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte unaufschiebbarer beruflicher Zusammenkünfte im Kundenbereich von Betriebsstätten, gilt die 20m² Regelung betreffend Kundenbereiche nicht.
Bei Abhaltung der erlaubten Veranstaltungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und statutarisch notwendiger Organe juristischer Personen, für Begräbnisse und für Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildung ist eine FFP2-Maske zu tragen.


Betreffend Wettbewerbssitzungen ist folgendes anzumerken:

Zusammenkünfte welche für die Durchführung von Wettbewerben notwendig sind, sind für die Teilnehmenden regelmäßig Zusammenkünfte innerhalb der beruflichen Tätigkeit. Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält in § 13 ein generelles Verbot von Veranstaltungen, dieses gilt jedoch gem. Abs 3 Z 1 nicht für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

Überdies wird auf das Rundschreiben des Justizministeriums aus dem Frühjahr 2020 bzgl Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungsrunden und Nutzung von Videokonferenz-Systemen hingewiesen:
„Hingewiesen wird darauf, dass Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungsrunden auch über Videokonferenz-Systeme durchgeführt werden können (vgl. etwa § 133 Abs. 4 BVergG 2018 und die Erläuterungen dazu).“

Sollte die geplante Zusammenkunft zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich und eine Abhaltung per Videokonferenz nicht möglich sein, kann die Zusammenkunft stattfinden. In diesem Fall ist aber der Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten und es ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Ob aufgrund der derzeitigen Situation für die nächsten Wochen persönliche Termine wirklich erforderlich sind, sollte im Einzelfall kritisch hinterfragt werden.


Schuldnerverzug

Leistet der/die LieferantIn / HerstellerIn („Schuldner/In“) nicht oder nicht rechtzeitig, ist er im sogenannten Schuldnerverzug. Trifft den/die Schuldner/In am Verzug jedoch kein Verschulden (weil beispielsweise „höhere Gewalt“ vorliegt oder behördliche Maßnahmen ihn an der Erfüllung hindern), handelt es sich grundsätzlich um einen sogenannten objektiven Verzug. In diesem Fall kann der/die Kunde/Kundin („Gläubiger/In“) entweder einer späteren Leistungserbringung zustimmen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche hat der/die Gläubiger/In beim objektiven Verzug des Schuldners allerdings nicht. Handelt es sich um ein sogenanntes „Fixgeschäft“, fällt der Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne das Erfordernis einer Rücktrittserklärung weg (es sei denn, der/die Gläubiger/In erklärt unverzüglich, weiter an einer Erfüllung interessiert zu sein)


Wann wird eine Leistung nachträgliche unmöglich?

Nachträglich unmöglich ist eine Leistung, wenn ihr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, sodass die Leistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht erbracht werden kann.
Behördliche Verbote (wie beispielsweise derzeit für Veranstaltungen ab einer gewissen Personenanzahl) gelten als Hindernis im Sinne des Gesetzes. Nachträgliche Unmöglichkeit befreit den/die SchuldnerIn von seiner/ihrer Verpflichtung zur Leistungserbringung; diesfalls erlischt auch die Gegenleistungsverpflichtung (z.B. die Zahlungsverpflichtung) des Gläubigers. Hat der/die SchuldnerIn die Unmöglichkeit nicht verschuldet oder aus anderen Gründen zu vertreten (beispielsweise aufgrund vertraglicher Bestimmungen), wird er/sie auch nicht schadenersatzpflichtig. Bloß vorübergehende Unmöglichkeit begründet dagegen Verzug. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist darauf abzustellen, ob die noch mögliche Teilerfüllung für den/die Gläubiger/In nach dem Vertragszweck noch von Interesse ist.

Aufgrund der aktuellen Situation wurden im Bereich des Schuldnerverzugs besondere Regelungen geschaffen, siehe hierzu den Punkt FAQ Aussetzung von Konventionalstrafen/Verzugszinsen.

Reisen in betroffene Gebiete

Kann der/die ArbeitnehmerIn eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

Ist der/die ArbeitnehmerIn zu Dienstreisen verpflichtet, so kann er/sie diese nur ablehnen, wenn durch die Reise die Gesundheit des/der ArbeitnehmerIn in erhöhtem Ausmaß gefährdet ist oder am betreffenden Reiseziel eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Fürsorgepflicht des/der ArbeitgeberIn, den/die ArbeitnehmerIn nicht einem gesundheitsgefährdenden Risiko auszusetzen. Bestehen Reisewarnungen für diese Gebiete, kann der/die ArbeitnehmerIn eine Dienstreise – je nach Stufe der Reisewarnung – daher ablehnen. Ansonsten wäre die Verweigerung einer Dienstreise idR nicht gerechtfertigt und wäre bei einer beharrlichen Weigerung grundsätzlich als Entlassungsgrund zu beurteilen.

Kann der/die ArbeitgeberIn Dienstreisen in ein betroffenes Gebiet verbieten?

Ja. Der/die ArbeitnehmerIn muss dieser Weisung Folge leisten. 

Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen

Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin wird geschlossen. Kann der/die ArbeitnehmerIn zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Ja, wenn ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Dazu muss die Betreuung des Kindes aufgrund seines Alters notwendig sein. Der/die ArbeitnehmerIn darf von der Arbeit fernbleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab (z.B. vom Alter oder Reifegrad des Kindes) und ist mit höchstens einer Woche (7 Tage) beschränkt.
Die Möglichkeit einer Pflegefreistellung ist in diesem Fall nicht gegeben. Diese ist weiterhin nur dann möglich, wenn das Kind erkrankt ist.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Homeoffice-/Telearbeits-Vereinbarung besteht.

Aufgrund der derzeitigen Situation wurde darüber hinaus eine Sonderbetreuungszeit eingeführt (§ 18b AVRAG), diese gilt nicht nur für Kinder sondern auch für pflegebedürftige Angehörige.

HINWEIS: Der Nationalrat hat eine Novellierung des § 18b AVRAG beschlossen, welche die Sonderbetreuungszeit verlängert und darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit vorsieht, es wird jedoch auch weiterhin möglich sein mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren. Das Gesetz wurde am 15.12.2020 veröffentlicht und ist rückwirkend mit 01.11.2020 in Kraft getreten.

Seit 1. November besteht ein Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, wenn die Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen sind und alles Zumutbare unternommen wurde, damit die Arbeitsleistung trotzdem zustande kommt oder das Kind gem § 7 Epidemiegesetz abgesondert wird, dh dass die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr nötig ist. Da derzeit die Betreuung in den Schulen und Kindergärten noch möglich ist (Notbetreuung), würde nur ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für Kinder welche sich in Quarantäne befinden bestehen. Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Zusätzlich ist es weiterhin möglich, eine Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren wenn kein Rechtsanspruch besteht, weil beispielsweise, die Schule oder der Kindergarten eine Notbetreuung anbieten. Es sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sein
  • Es darf kein Anspruch mehr auf andere Dienstfreistellung (etwa gemäß AngG, UrlG, ABGB) bestehen (im Gegensatz zum Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit)
  • Das Ausmaß der Sonderbetreuungszeit von bis zu 4 Wochen darf noch nicht ausgeschöpft sein.

Statt wie bisher drei kann die Sonderbetreuungszeit nun vier Wochen in Anspruch genommen werden können, bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sollen nicht anzurechnen sein. Jedoch sind dem Arbeitnehmer ab 01.11.2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten auf Grundlage der bisher geltenden Rechtslage auf die nun geltende vierwöchige Sonderbetreuungszeit anzurechnen.

Dies soll nun auch für Kinder in Quarantäne gelten, bei Absonderung wegen Erkrankung an COVID-19, kann der Anspruch auf Sonderbetreuung nur geltend gemacht werden, wenn kein Pflegefreistellungsanspruch mehr besteht.

Die genannten Regelungen gelten auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung zu Hause erfolgt, bzw. für Menschen mit Behinderungen, die zu Hause betreut werden und deren persönliche Assistenz wegen COVID-19 ausfällt.

Zusätzlich ist die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit möglich, wenn Sie Angehörige oder Angehöriger einer pflegbedürftigen Person sind, deren Pflege und Betreuung aber in Folge eines Ausfalls der bisherigen Betreuungskraft (die die Voraussetzungen des Hausbetreuungsgesetzes erfüllt) nicht mehr sichergestellt werden kann.

Der Vorteil dieser bis zu vierwöchigen Freistellung liegt in einer finanziellen Förderung: Ihr Arbeitgeber erhält für die Dauer Ihrer Freistellung 100% des fortgezahlten Entgelts (exkl. der Lohnnebenkosten) vom Bund ersetzt. Das soll möglichst viele Arbeitgeber motivieren, besonders vielen Betroffenen eine solche Sonderbetreuungszeit zu ermöglichen.

Aus rechtlicher Sicht kann die Sonderbetreuungszeit auch aufgeteilt werden und wochen-, tage, oder halbtageweise gewährt werden, sie muss nicht vier Wochen am Stück konsumiert werden. Eine stundenweise Konsumation der Sonderbetreuungszeit ist aber nicht möglich. Eine weitere Möglichkeit ist dann natürlich auch die Kurzarbeit, bei der sich die Arbeitszeit entsprechend reduziert, sodass mehr Zeit für die Kinderbetreuung bleibt.

Wenn das Unternehmen aber nach wie vor so viel Arbeit hat, dass Kurzarbeit keine Option ist, so bleibt es leider dabei, dass der/die Arbeitnehmer/In sich selbst um die Kinderbetreuung kümmern muss und seine Home-Office-Tätigkeit entsprechend zu organisieren hat.

Die Sonderbetreuungszeit Phase 4 ist mit 01.11.2020 gestartet und dauert bis 09.07.2021 an, eine Antragstellung auf Vergütung ist bis 20. August 2021 möglich.

Hier finden Sie weitere Informationen betreffend Sonderbetreuungszeit.
Die FAQs des Arbeitsministeriums finden Sie hier.

Die Beantragung der Förderung der Sonderbetreuungszeit können Sie über das Unternehmensserviceportal (USP) durchführen. Im USP steht ein elektronisches Formular zur Verfügung, das alle Unternehmen in Österreich nutzen können, die im USP registriert sind. Falls Sie noch nicht registriert sind, können Sie sich hier registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Nutzung des Antragsformulars im USP die Zuweisung der entsprechenden Rolle im USP erforderlich macht. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren Administrator.

Hier geht’s zum Formular.

Bei technischen Fragen zum USP oder zum elektronischen Formular wenden Sie sich bitte an das USP Service Center. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an sonderbetreuungszeit@bhag.gv.at. Das Team der Buchhaltungsagentur des Bundes wird Ihre Fragen schnellstmöglich beantworten.

Das Kind eines/einer MitarbeiterIn ist erkrankt. Kann der/die ArbeitnehmerIn zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Zur notwendigen Betreuung von erkrankten Kindern haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts. Dies Regelungen finden sich im Angestelltengesetz (für Angestellte), Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (für Arbeiterinnen und Arbeiter) und Urlaubsgesetz (für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

Die Regelungen des Urlaubsgesetzes (§ 16) sehen einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche pro Arbeitsjahr vor. Darüber hinaus kann nach dem Urlaubsgesetz eine Pflegefreistellung für eine weitere Woche im selben Arbeitsjahr in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind unter 12 Jahren neuerlich erkrankt.

Nach dem Angestelltengesetz (§ 8 Abs 3) und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1154b Abs 5 ABGB) steht dieses Recht auf Dienstfreistellung im Ausmaß einer verhältnismäßig kurzen Zeit (im Regelfall bis zu einer Woche) jeweils pro Anlassfall zu.
Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der/die ArbeitnehmerIn ohne vorherige Vereinbarung mit dem/der ArbeitgeberIn einseitig Urlaub antreten. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub angetreten werden, diesfalls aber unbezahlt.

Sonderbetreuungszeit (Stand: 01.04.2022)

Die Sonderbetreuungszeit gem. § 18b AVRAG, die mit 1.1.2022 in Kraft trat, wurde bis zum 8.7.2022 verlängert: Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung. Dasselbe gilt,                    

  1. wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, abgesondert wird, oder
  2. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
  3. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nicht mehr sichergestellt ist oder
  4. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit, kann der Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung, für die Betreuung des obengenannten Personenkreises gewähren. Gleiches gilt für Zeiträume, in denen die verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht oder die Verpflichtung zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch die zuständigen Behörden ausgesetzt wird.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.

 

Sonderfreistellung für Schwangere (Stand: 01.04.2022)

Es erfolgte eine Verlängerung der Sonderfreistellungsmöglichkeit für Schwangere (§ 3a Abs 1 MSchG) bis zum 30.6.2022: werdende Mütter dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG (grundsätzlich 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden. Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Dies gilt auch für Schwangere mit vollständigem Impfschutz.

COVID-19 Risikogruppen (Stand: 01.04.2022)

Freistellung bis zum Ablauf des 31.5.2022 verlängert.

Die Regelungen über COVID-19-Risikoatteste gem. § 735 ASVG werden ab 1.4.2022 wie folgt geregelt: Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder sofern die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (dh gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist) und eine entsprechende Bestätigung samt Befunden vorlegen kann.

COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. 4. 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, weil die im Gesetz vorgesehenen Alternativmaßnahmen (Home Office bzw. geeignete sonstige Maßnahmen) nicht möglich sind. Die Bestätigung hat – je nach Ausnahmegrund – durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt bzw. auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträger zu erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung.

 

Schreiben an die Regierung

Neben der laufenden Aufbereitung aller, für ZT relevanten Informationen rund um die Eindämmung des Corona-Virus, werden aber auch seitens der Kammer gegenüber der Regierung mehrfach Verbesserungsvorschläge aufgezeigt und Klarstellungen eingefordert:

  • Schreiben vom 10.11.2020 an die Bundesministerinnen Zadic und Aschbacher bezüglich eines Ausgleichs für nachteilige Folgen von Sonderbetreuungszeit und Büroschließungen
  • Schreiben vom 14.05.2020 an Bundesminister Blümel betreffend Essensgutscheine und Homeoffice
  • Schreiben vom 13.05.2020 an Bundesminister Schallenberg betreffend Dienstreisen von ZT
  • Schreiben vom 04.05.2020 bezüglich des Sozialpartner-Gipfels an die Vertreter der Regierung und der Sozialpartner.
  • Schreiben vom 21.04.2020 an Bundesminister Blümel zum Thema Ausweitung der Betrachtungszeiträume für die Antragstellung des Härtefallfonds.

 


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