Fortbildungsverordnung für Ziviligenieur:innen

Häufig gestellte Fragen

 

Wann gilt die Fortbildungsverpflichtung?

Die Verordnung gilt für Ingenieurkonsulent:innen und Zivilingenieur:innen, wobei die Fortbildungsverpflichtung mit der Eidesablegung beginnt und so lange aufrecht bleibt, als eine Befugnis ausgeübt wird. Während der Kalenderjahre, in denen die Befugnis durchgehend und ganzjährig ruht, besteht keine Fortbildungsverpflichtung, jedoch sind im Zeitpunkt der Aufrechtmeldung der Befugnis ab dem Jahr 2023 Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen, die in den letzten 12 Monaten vor der Aufrechtmeldung absolviert wurden. Die Regelung, dass bei Wiederaufnahme der Befugnis nach Ruhen bereits 20 Stunden vorzuweisen sind, gilt nicht bei Aufrechtmeldungen im Jahr 2022, weil die Fortbildungsverordnung erst mit Anfang 2022 in Kraft getreten ist und somit die Mitglieder keine Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen. Sie gilt auch nicht bei erstmaliger Aufrechtmeldung, also wenn die Befugnis sofort nach Ablegung des Eides ruhend gemeldet und somit noch nie ausgeübt wurde und dann eine Aktivierung der Befugnis erfolgt.

Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.


Gilt die Fortbildungsverpflichtung auch für die Angestellten von Ziviltechniker:innen?

Für Angestellte von Ziviltechniker:innen gilt die Fortbildungsverpflichtung grundsätzlich nicht. Wenn es sich aber um eine:n angestellte:n Ziviltechniker:in mit aufrechter Befugnis handelt, gilt für diese:n die Fortbildungsverpflichtung.


Welche Fortbildungsverpflichtung gilt, wenn ein:e Ziviltechniker:in zwei oder mehrere Befugnisse hat?

Es muss dann für alle Befugnisse die Fortbildungsverpflichtung erfüllt werden. Wenn es sich um überschneidende Fachgebiete handelt, können die gleichen Fortbildungsmaßnahmen für beide (alle) Befugnisse als Nachweis dienen. Eine Fortbildung zu allgemeinen Themen, wie "Management" oder "Buchhaltung" kann ebenfalls für beide Befugnisse verwendet werden. Das Mitglied muss solche allgemeinen Fortbildungen nicht zweifach hochladen, sondern lediglich der jeweiligen Befugnis durch Anhaken zuordnen. Für beide (alle) Befugnisse müssen die Fortbildungsmaßnahmen mit vollem Stundenausmaß in die App eingetragen werden.


Wie viele Stunden an Fortbildungsmaßnahmen sind pro Jahr nachzuweisen?

In einem Zeitraum von 4 Jahren sind 80 Stunden nachzuweisen. Pro Jahr sind somit im Durchschnitt 20 Stunden an Fortbildungsmaßnahmen zu erbringen, wobei in einem Kalenderjahr zumindest 15 Stunden absolviert werden müssen.

Wenn in diesem 4-Jahreszeitraum in gewissen Kalenderjahren keine Fortbildungsverpflichtung gilt (aufgrund ZT-Prüfung oder ganzjähriger Ruhendmeldung), ist dieser Durchschnitt von 20 Stunden pro Kalenderjahr dennoch einzuhalten.

Beispiel: Der 4-Jahreszeitraum beginnt am 1.1.2022 (die ZT-Prüfung wurde im Jahr 2015 absolviert). Im Jahr 2022 ruht die Befugnis, in den weiteren 3 Jahren des 4-Jahrezeitraumes sind insgesamt 60 Stunden nachzuweisen und mindestens 15 Stunden pro Kalenderjahr. 


Handelt es sich bei dem 4-Jahreszeitraum, in dem die 80 Stunden an Fortbildungsmaß-nahmen nachgewiesen werden müssen, um einen fixen Zeitraum oder beginnt dieser jedes Jahr neu?

Es handelt sich um einen fixen 4-Jahreszeitraum, der mit einem gewissen Datum (Jahresbeginn) erstmals beginnt und dann stets beibehalten wird.

Beispiel: Erstmaliger Beginn mit 1.1.2024. Der nächste 4-Jahreszeitraum beginnt mit 1.1.2028, der nächste mit 1.1.2032 usw.


Wann beginnt der 4-Jahreszeitraum?

Dieser beginnt für bestehende Mitglieder mit dem Jahr 2022 bzw. für ab 1.1.2022 neu eintretende Kammermitglieder mit Anfang des Kalenderjahres, in dem der Eid abgelegt wurde. Wenn die ZT-Prüfung in diesem Kalenderjahr abgelegt wurde, gilt die Fortbildungsverpflichtung für dieses und das nachfolgende Jahr als erfüllt, es werden also pro Jahr 20 Stunden angerechnet.

Beispiel: Ein ZT legt am 5.5.2022 den Eid ab. Somit beginnt am 1.1.2022 der 4-Jahreszeitraum für den Nachweis der 80 Stunden an Fortbildungsmaßnahmen. Weil er aber im März 2022 seine ZT-Prüfung absolviert hat, werden ihm im Jahr 2022 und im Jahr 2023 jeweils 20 Stunden angerechnet.  Er hat dann in den Jahren 2024 und 2025 noch insgesamt 40 Stunden zu erbringen.
 

Wann beginnt der 4-Jahreszeitraum, wenn die Befugnis per 1.1.2022 ruht und erst später eine Aufrechtmeldung erfolgt?

Auch dann beginnt der 4-Jahreszeitraum wie in der vorigen Frage beschrieben. Während der Kalenderjahre, in denen die Befugnis durchgehend und ganzjährig ruht, besteht aber keine Fortbildungsverpflichtung. Sobald eine Aufrechtmeldung erfolgt, entsteht für dieses Kalenderjahr die Fortbildungsverpflichtung, unabhängig von der Dauer der aufrechten Befugnis in diesem Kalenderjahr.

Gleichzeitig mit der Aufrechtmeldung (Wiederaufnahme) der Befugnis müssen 20 Stunden an Fortbil-dungsmaßnahmen nachgewiesen werden, die in den letzten 12 Monaten vor der Aufrechtmeldung absolviert wurden. Das gilt nicht für die erste Aufrechtmeldung, also wenn die Befugnis ab der Vereidigung durchgehend geruht hat. Eine Ausnahme gibt es auch für das Jahr 2022, weil hier die Verordnung erst in Kraft getreten ist.

Beispiel: Eine ZT, deren ZT-Prüfung und Eid im Jahr 2000 abgelegt wurden, hat per 1.1.2022 eine ruhende Befugnis und meldet diese ab 1.4.2025 aufrecht. Der erste 4-Jahreszeitraum beginnt mit 1.1.2022. Da die Befugnis in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ganzjährig ruht, sind hier keine Stunden nachzuweisen. Im Jahr 2025 wird die Berufsausübung wieder aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Aufrechtmeldung sind 20 Stunden an Fortbildungsmaßnahmen, die in den letzten 12 Monaten vor der Aufrechtmeldung (also seit 1.4.2024) absolviert wurden, nachzuweisen. Darüber hinaus sind für das Jahr 2025 Nachweise über 20 Stunden an Fortbildungsmaßnahmen zu erbringen.

Das bedeutet: Für Mitglieder, die den gesamten Vier-Jahres-Zyklus durchgehend aufrecht gemeldet sind, ergibt sich eine Flexibilität bei der Erbringung von jeweils 5 Stunden pro Jahr, da pro Jahr mindestens 15 Stunden zu erbringen sind und die verbleibenden 5 Stunden pro Jahr (insgesamt 20 in 4 Jahren) innerhalb der vier Jahre frei einteilbar sind.

Meldet sich ein Mitglied mehrmals aufrecht oder ruhend innerhalb des Vier-Jahres-Zyklus, so müssen die 80 Stunden starr auf die vier Jahre aufgeteilt werden. Sohin sind 20 Stunden pro Jahr, in dem es eine Aufrechtmeldung gab, am Ende des Vier-Jahres-Zyklus nachzuweisen.
 

Was gilt, wenn die Befugnis mehrmals im 4-Jahreszeitraum aufrecht und ruhend gelegt wird?

Sobald einmal im Kalenderjahr eine aufrechte Befugnis vorliegt, gilt die Fortbildungsverpflichtung für das ganze Kalenderjahr.


Besteht bereits im Jahr 2022 die Pflicht, 20 Stunden bei Aufrechtmeldung der Befugnis nach Ruhendmeldung nachzuweisen?

Nein, das allererste Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (2022) ist anders als das erste Jahr der weiteren 4-Jahres-Zyklen zu behandeln, weil hier die Fortbildungsverpflichtung erst beginnt und somit noch keine Aufrechtmeldung/Wiederaufnahme nach Ruhen der Befugnis anwendbar ist. Somit besteht in dem Fall, dass im Jahr 2022 eine Aufrechtmeldung nach Ruhen erfolgt, noch keine Pflicht, 20h zu-sätzlich im Zeitpunkt der Aufrechtmeldung nachzuweisen. Es müssen im Jahr 2022 somit grundsätzlich 20 (zumindest 15) Stunden absolviert werden.

Erfolgt die Aufrechtmeldung im Jahr der ZT-Prüfung oder im darauffolgenden Jahr, besteht keine Fortbildungsverpflichtung.
 

Welche Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt?

Die Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt. Auch sonstige Fortbildungsmaßnahmen können anerkannt werden, sofern sie den aufgezählten gleichzuhalten sind. So werden z.B. auch Fachexkursionen anerkannt, da sie Fachmessen bzw. Fachvorträgen (§ 3 Abs. 1 Z 1 Ing-BF-VO) gleichzuhalten sind.

Grundsätzlich gilt, dass als Fortbildungsmaßnahmen laut der Verordnung nur solche gelten, die einen Bezug zur Berufsausübung aufweisen. Es liegt in der Verantwortung der ZT zu beurteilen, ob eine solche berufsrelevante Fortbildung vorliegt. Die Kammer gibt dazu keine Richtlinien vor.
Beispiele:
Betriebswirtschaft und Mitarbeiterführung sind als berufsrelevant anzusehen, sodass eine Anrechnung möglich ist.
Die Teilnahme von Zivilingenieur:innen an Gestaltungsbeiratssitzungen als beratendes Mitglied zählt zur Fortbildung.
Auch die Teilnahme an Sitzungen des Raumordnungsausschusses oder des Bauausschusses einer Gemeinde kann als Fortbildung angesehen werden, wenn dort fachspezifische Diskussionen geführt werden.
Die Ausbildung zum eingetragenen Mediator bzw. zur eingetragenen Mediator:in nach dem ZivMediatG gilt als Fortbildungsmaßnahme. Die Tätigkeit als Mediator:in kann hingegen nicht angerechnet werden.
Als Fortbildung zählt auch eine Unterweisung nach dem ASchG oder BauKG in einem Betrieb (ausgenommen eigenes Unternehmen), weil diese als Vortrag zu werten ist, und die dafür nötige Vorbereitung.

 

Gilt Selbststudium als Fortbildungsmaßnahme?

Selbststudium gilt nicht als Fortbildungsmaßnahme im Sinne der Verordnung. Wie in den Erläuterungen zur Fortbildungsverordnung ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass sich Ziviltechniker:innen jedenfalls zumindest 10 Stunden pro Jahr im Selbststudium weiterbilden. Diese Zeiten des Selbststudiums können daher nicht auf die erforderlichen 20 Stunden pro Jahr angerechnet bzw. in die App eingetragen werden.
 

Welche Publikationen werden anerkannt?

Es werden sowohl wissenschaftliche als auch sonstige fachliche Veröffentlichungen anerkannt, die einen Bezug zum Beruf aufweisen. Als berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen gelten Veröffentlichungen, die einem wissenschaftlichen Qualitätssicherungsprozess unterliegen. Unter sonstigen berufsrelevanten fachlichen Publikationen sind solche zu verstehen, die Berufsberechtigte in Fachzeitschriften oder sonstigen facheinschlägigen Medien veröffentlichen.
 

Was gilt bei sich überlagernden Fortbildungsmaßnahmen?

Zählen Tätigkeiten nach mehreren Tatbeständen der Verordnung als Fortbildungsmaßnahme, können die dafür aufgewandten Stunden nur einmal gezählt werden.
Zum Beispiel ist bei Teilnahme an einer Tagung, bei der auch selbst ein Vortrag gehalten wird, entweder die Dauer der gesamten Tagung in die App einzutragen und der Vortrag bleibt unberücksichtigt oder es ist die Dauer des Vortrages einzutragen und die Dauer der Tagung abzüglich der Dauer des Vortrages.  
 

Wie viele Stunden können für die Vorbereitungszeit bei Vortrags- und Lehrtätigkeit eingetragen werden?

Die Vorbereitungszeit ist mit der tatsächlich dafür aufgewendeten Zeit anrechenbar.
 

Wie viele Stunden können bei Seminaren, Webinaren usw. eingetragen werden?

Klassische Lehreinheiten (wie z.B. bei Universitätslehrgängen, WIFI-Kursen üblich) von zumindest 45 Minuten sind als ganze Stunde anrechenbar. Bei Seminaren, die nicht die klassischen Lehreinheiten aufweisen, gilt diese Regelung nicht und es ist die Dauer gemäß dem Seminarprogramm (aufgerundet auf die ganze Stunde) in die App einzutragen.

 

Wie wird der Zeitaufwand bei Besuchen von Fachmessen berücksichtigt (z.B. 3-tägige Fachmesse in Mailand, für die man von Österreich anreist)?

Reisezeiten zählen nicht als Fortbildungszeiten.

 

Was gilt, wenn keinerlei Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden oder wenn auf-grund einer langandauernden Krankheit der Fortbildungsverpflichtung nicht nachge-kommen werden kann?

Wenn in begründeten Einzelfällen die Fortbildungsverpflichtung nicht eingehalten werden kann, können die Länderkammern auf Ersuchen des betroffenen Ziviltechnikers bzw. der betroffenen Ziviltechnikerin feststellen, ob die Fortbildungsverpflichtung aufgrund anderer Maßnahmen dennoch als erfüllt gilt. Über Auslegungsfragen grundsätzlicher Art entscheidet die Bundessektion Zivilingenieur:innen.

 

Wann müssen die Nachweise erbracht werden?

Die Nachweise müssen jeweils bis Ende März des Folgejahres mittels der von der Kammer zur Verfügung gestellten Webapplikation erbracht werden. Nachdem aber 5 Stunden pro Jahr flexibel im 4-Jahres-Zeitraum absolviert werden können, erfolgt eine Gesamtbetrachtung am Ende des 4-Jahres-Zeitraumes. Bis Ende März des Jahres, das an den 4-Jahres-Zyklus anschließt, können Stundennachwei-se erbracht werden. Danach sind keine Eintragungen mehr möglich.

Geeignete Nachweise sind z.B.: Teilnahmebestätigung, Bezeichnung der abgehaltenen Lehrveranstaltung, Seminarprogramm, Name und Erscheinungsort der Fachpublikation, Fotographie der Tagesordnung.

Beispielsweise sind für eine Lehrtätigkeit an einer HTL die in einem gewissen Zeitraum gehaltenen Lehrveranstaltungen zu benennen und ein Auszug aus einem Dokument oder eine Bestätigung der Direktion hochzuladen, aus dem die Lehrtätigkeit hervorgeht.
 

Gelten die Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Fortbildungsverordnung auch als Fortbildung für die Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger?

Der Hauptverband der allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen hat eine Richtlinie zum Bildungs-Pass erlassen. In dieser Richtlinie ist im Punkt 3.4. geregelt, dass von der Kammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen auch als Fortbildung für Gerichtssachverständige gelten, wenn sie einen Bezug zur Sachverständigentätigkeit aufweisen. Bei jedem Landesverband ist eine Evaluierungskommission eingerichtet, die die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen nach Bewertungsrichtlinien evaluiert.