Die Fortbildungsverordnung für ZivilingenieurInnen

Ausgestaltung der Weiterbildungsverordnung

+ Inhaltliche Ausgestaltung

  • Zivilingenieur:innen haben Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von mindestens 80 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren zu erbringen,
  • wobei pro Jahr ein Mindestausmaß von 15 Stunden gilt.
  • Die Fortbildungsmaßnahmen sind bis Ende März des Folgejahres in die Fortbildungs-App einzutragen und geeignete Nachweise anzuschließen (z.B. Teilnahmebestätigung, Bezeichnung der abgehaltenen Lehrveranstaltung, Seminarprogramm, Name und Erscheinungsort der Fachpublikation)..
    Achtung: Sie können nicht alle 80 Stunden im ersten Jahr absolvieren. Sie müssen pro Jahr mindestens 15 Stunden eintragen. Die fehlenden 5 Stunden pro Jahr können flexibel in diesem 4-Jahreszeitraum absolviert werden. Spätestens bis Ende März des auf diesen 4-Jahreszeitraum folgenden Jahres müssen alle Fortbildungen in der App aufscheinen
  • Die Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen Seminare, Webinare, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen und Fachvorträge in Betracht. Weiters zählen eigene Forschungen und Entwicklungen sowie berufsrelevante Publikationen dazu. Auch die Tätigkeit als Mitglied in berufsrelevanten Gremien der Kammern der ZiviltechnikerInnen, als Prüfungskommissär und in Organisationen zur Erstellung von Regelwerken sind anrechenbar. Darüber hinaus zählen Vortragstätigkeiten und Lehrtätigkeiten sowie berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten zur Fortbildung.

Außer in der ersten Kategorie können Fortbildungsmaßnahmen nur in einem bestimmten Ausmaß pro Jahr eingetragen werden:

  • die Teilnahme an Seminaren, Webinaren, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen und Fachvorträgen (klassische Lehreinheiten von zumindest 45 Minuten, wie beispielsweise an Universitäten oder bei Seminaren üblich, sind als ganze Stunde anrechenbar) (unlimitiert eintragbar)
  • eigene Forschungen und eigene Entwicklungen (max. 15h/Kalenderjahr eintragbar)
  • berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen (max. 15h/ Kalenderjahr eintragbar)
  • sonstige berufsrelevante fachliche Publikationen (max. 10h/ Kalenderjahr eintragbar)
  • Tätigkeiten als Mitglied in berufsrelevanten Gremien der Kammern der ZT, als Prüfungskommissär, in Organisationen zur Erstellung von Regelwerken (max. 10h/ Kalenderjahr eintragbar)
  • Vortragstätigkeiten und Lehrtätigkeiten und (max. 10h/ Kalenderjahr eintragbar)
  • berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten (max. 10h/ Kalenderjahr eintragbar)

Ausnahmen von der Fortbildungsverpflichtung:

  • Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung.
    Achtung: Bei Wiederaufnahme der Befugnis sind Fortbildungsmaßnahmen vorzuweisen: 20 Stunden, die in den letzten 12 Monaten vor Wiederaufnahme absolviert wurden.
  • Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr

+ Inkrafttreten
Die Bundessektion der Zivilingenieur:innen hat in der Ingenieurkonsulent:innen-Berufsfortbildungsverordnung konkrete Erfordernisse für den Fortbildungsnachweis festgelegt. Die Verordnung ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Somit sind Fortbildungsmaßnahmen, die im Kalenderjahr 2022 absolviert wurden, erstmals bis Ende März 2023 zu melden.

Hier finden Sie den Verordnungstext.

+ Abwicklung
Um den Mitgliedern das Erbringen der Nachweise so einfach wie möglich zu gestalten, hat die Bundessektion der Zivilingenieur:innen eine Webapplikation entwickeln lassen, die – integriert in das bestehende System des ZT-Datenforums – auf einfache Weise den Upload, das Speichern sowie das Einreichen der Nachweise ermöglicht. Auf diese Weise soll dem Mitglied ermöglicht werden, seine Fortbildungen im Rahmen der eigenen Website im ZT-Verzeichnis potentiellen Kund:innen darzulegen.

Abgrenzung zu Architekt:innen

Sie werden feststellen, dass die Sektion der Architekt:innen eine eigene und weniger strikte Fortbildungsverordnung beschlossen hat. Dies hat folgende Gründe, die auch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nachvollzieht:
Das Berufsbild der Architekt:innen ist ein anderes als jenes der Zivilingenieur:innen: Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt auf dem kreativen Schaffen. Daher erfolgen Weiterbildungen im Rahmen der Teilnahme an Architekturwettbewerben und ein formalistisches Lernen rückt in diesem Bereich in den Hintergrund.
Darüber hinaus gibt es bereits eine Berufsanerkennungs-Richtlinie für Architekt:innen! Sie sind als Berufsstand sozusagen EU-weit anerkannt. Bei den Ingenieur:innen Europas ist das leider nicht der Fall. Siehe dazu auch eine von der Kommission (an den ECEC) beauftragte Studie zu Common Training Framework.