Fortbildungsverordnung für ArchitektInnen

Häufig gestellte Fragen

 

Wie sieht die Fortbildungsverpflichtung aus und wann gilt sie?

ArchitektInnen haben die Pflicht, ihre erworbene Qualifikation laufend durch Fortbildung zu erhal-ten und zu erweitern. Sie haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Berufsaus-übung auf Basis der geltenden rechtlichen Bestimmungen und der allgemein anerkannten techni-schen Standards erfolgt und auf die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen Bedacht nimmt.

Die Fortbildungsverpflichtung beginnt mit der Eidesablegung und bleibt so lange aufrecht, als die Befugnis ausgeübt wird. Keine Verpflichtung zur Fortbildung besteht während des Ruhens der Befugnis sowie für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und das darauffolgende Kalenderjahr.


Gilt die Fortbildungsverpflichtung auch für die Angestellten von ArchitektInnen?

Für Angestellte von ArchitektInnen gilt die Fortbildungsverpflichtung grundsätzlich nicht. Wenn es sich aber um eine/n angestellte/n ArchitektIn mit aufrechter Befugnis handelt, gilt für diese/n die Fortbildungsverpflichtung.


Welche Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt?

Über Art und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen entscheiden die ArchitektInnen in eigener Ver-antwortung und nach ihrem individuellen Bedarf. Ein Stundenausmaß ist nicht festgelegt.

In der Verordnung werden mögliche Fortbildungsmaßnahmen beispielhaft aufgezählt. Es kommen alle Fortbildungen in Betracht, die der Berufsausübung dienlich sind oder mit ihr in Zusammen-hang stehen.

Als berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen gemäß der Verordnung gelten Veröffentli-chungen, die einem wissenschaftlichen Qualitätssicherungsprozess unterliegen. Unter sonstigen berufsrelevanten fachlichen Publikationen sind solche zu verstehen, die Berufsberechtigte in Fachzeitschriften oder sonstigen facheinschlägigen Medien veröffentlichen.

Die Fortbildungsverpflichtung wird jedenfalls erfüllt, solange eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum besteht. Während also eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule ausgeübt wird, müssen keine anderweitigen Fortbildungsmaßnahmen absolviert werden.

Die Fortbildungsverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die ArchitektInnen zumindest alle 3 Jahre Baueinreichungen oder Baufertigstellungsanzeigen (Kollaudierungen) erfolgreich durchge-führt oder Gutachten auf dem Gebiet der Architektur für Behörden erstellt haben.


Wie sind die Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren?

Die ArchitektInnen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen eigenverant-wortlich in Evidenz zu halten. Sie haben der zuständigen Länderkammer mittels der zur Verfügung gestellten Webapplikation mitzuteilen, ob sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachkommen.

Die Länderkammern haben stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, sodass die Architek-tInnen zumindest alle 10 Jahre kontrolliert werden. Die Mitglieder werden automatisiert per Mail erinnert, ihre Selbsterklärung abzugeben.
Nachweise sind der Länderkammer nur im Zuge der stichprobenartigen Kontrollen vorzuweisen. Zur Dokumentation reichen einfache Bestätigungen aus, wie z.B. Teilnahmebestätigungen, Aufstellung gehaltener Lehrveran-staltungen, Liste der Fachpublikationen, Nennung der durchgeführten Einreichungen, Liste der für die Behörde erstellen Gutachten usw.  


Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung?

Die Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung stellt ein Disziplinarvergehen dar.