Die Fortbildungsverordnung für Architekt:innen

Ausgestaltung der Fortbildungsverordnung

Inhaltliche Ausgestaltung

  • ArchitektInnen haben eigenverantwortlich für Ihre Weiterbildung Sorge zu tragen, sodass
    - die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist und
    - sie ihren Beruf auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein anerkannten technischen Standards ausüben und auf die neuesten wissenschaftlichen   
      Entwicklungen Bedacht nehmen können.
  • Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung.
  • Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.
  • Mögliche Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt:
     - Teilnahme an Architekturwettbewerben,
     - eigene Forschungen und eigene Entwicklungen,
     - berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen,
     - sonstige berufsrelevante fachliche Publikationen,
     - Tätigkeiten als Mitglied in berufsrelevanten Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Kammern der ZiviltechnikerInnen, als PrüfungskommissärIn, in
       Organisationen zur Erstellung von Regelwerken,
     - berufsrelevante Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Mentoring,  
     - berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten,
     - Teilnahme an Seminaren, Webinaren, Workshops, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen, Fachvorträgen, Ausstellungen, Exkursionen und Studienreisen.
     
  • Jedenfalls erfüllt – auch wenn die oben genannten Fortbildungsmaßnahmen nicht absolviert wurden - ist die Fortbildungsverpflichtung, wenn
     - eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum ausgeübt wird oder  
     - die ArchitektInnen zumindest alle drei Jahre erfolgreich baurechtliche Genehmigungsverfahren oder gleichwertige Verwaltungsverfahren durchgeführt haben oder 
       Gutachten auf dem Gebiet der Architektur im Namen der Behörde erstellt haben.
  • Die ArchitektInnen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.

Inkrafttreten
Die Verordnung wird am 1.1.2022 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind die Fortbildungsmaßnahmen evident zu halten.   

Abwicklung
Die ArchitektInnen haben die Möglichkeit, ihre Fortbildungen im Rahmen der eigenen Website im ZT-Verzeichnis potentiellen KundInnen darzulegen.

Hier finden Sie den Verordnungstext.