Die Fortbildungsverordnung für Architekt:innen

Ausgestaltung der Fortbildungsverordnung

Inhaltliche Ausgestaltung

  • Architekt:innen haben eigenverantwortlich für Ihre Weiterbildung Sorge zu tragen, sodass
    - die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist und
    - sie ihren Beruf auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein anerkannten technischen Standards ausüben und auf die neuesten wissenschaftlichen   
      Entwicklungen Bedacht nehmen können.
  • Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung.
  • Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.
  • Mögliche Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt:
     - Teilnahme an Architekturwettbewerben,
     - eigene Forschungen und eigene Entwicklungen,
     - berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen,
     - sonstige berufsrelevante fachliche Publikationen,
     - Tätigkeiten als Mitglied in berufsrelevanten Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Kammern der Ziviltechniker:innen, als Prüfungskommissar:in, in
       Organisationen zur Erstellung von Regelwerken,
     - berufsrelevante Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Mentoring,  
     - berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten,
     - Teilnahme an Seminaren, Webinaren, Workshops, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen, Fachvorträgen, Ausstellungen, Exkursionen und Studienreisen.
     
  • Jedenfalls erfüllt – auch wenn die oben genannten Fortbildungsmaßnahmen nicht absolviert wurden - ist die Fortbildungsverpflichtung, wenn
     - eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum ausgeübt wird oder  
     - die Architekt:innen zumindest alle drei Jahre erfolgreich baurechtliche Genehmigungsverfahren oder gleichwertige Verwaltungsverfahren durchgeführt haben oder 
       Gutachten auf dem Gebiet der Architektur im Namen der Behörde erstellt haben.
  • Die Architekt:innen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.

Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind die Fortbildungsmaßnahmen evident zu halten.   

Abwicklung
Die Architekt:innen haben die Möglichkeit, ihre Fortbildungen im Rahmen der eigenen Website im ZT-Verzeichnis potentiellen Kund:innen darzulegen.

Hier finden Sie den Verordnungstext.