Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise - Niederlassung Zivilingenieur:innen

Für die Niederlassung ist ein Antrag auf Verleihung der Befugnis eines Zivilingenieurs oder einer Zivilingenieurin durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Die Antragstellung erfolgt über die regionalen Kammern der Ziviltechniker:innen gestellt. Diese stehen auch für Beratung und Unterstützung zur Verfügung:

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Karlsgasse 9/1
1040 Wien
T.: (+43) (01) 505 17 81
F.: (+43) (01) 505 10 05
kammer@arching.at

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten
Schönaugasse 7/1
8010 Graz
T.: (+43) (0316) 82 63 44
F.: (+43) (0316) 82 63 44 - 25
office@ztkammer.at

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Oberösterreich und Salzburg
Kaarstraße 2/II
4040 Linz
T.: (+43) (0732) 73 83 94
F.: (+43) (0732) 73 83 94 - 4
Kammerdirektion Linz: linz@arching-zt.at
Geschäftsstelle Salzburg: salzburg@arching-zt.at

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Tirol und Vorarlberg
Rennweg 1
6020 Innsbruck
T.: (+43) (0512) 58 83 35
F.: (+43) (0512) 58 83 35 - 6
arch.ing.office@kammerwest.at

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft  
MR Dr. Anton Bernbacher
Organisationseinheit: VI/8
Tel: +43 1 71100 Durchwahl 805805 (Ersatzdurchwahl 805818)
E-Mail: anton.bernbacher@bmaw.gv.at
Stubenring 1, 1010 Wien


Dem Antrag auf Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Zivilingenieurs oder einer freiberuflichen Zivilingenieurin berechtigt und
  3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Befugnis eines Zivilingenieurs oder einer Zivilingenieurin ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur verlangten österreichischen fachlichen Befähigung gleichwertig ist und keine Ausschließungsgründe vorliegen.
Für die Ausübung des Berufes ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechniker:innen verpflichtend.

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