Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(Stand: 11.03.2026)
Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG), das am 19.2.2026 in Kraft getreten ist, setzt die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in österreichisches Recht um. Das NaBeG löst das bisherige NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) ab.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die zentrale EU-Richtlinie zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie erweitert und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD).
Ziel der CSRD ist es, vergleichbare, verlässliche und transparente Nachhaltigkeitsinformationen in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bereitzustellen.
Im Rahmen des sog. Omnibus-I-Pakets wurde die CSRD angepasst, um Komplexität zu reduzieren, den Anwendungsbereich einzugrenzen und Unternehmen zu entlasten. Der Fokus liegt nun stärker auf sehr großen Unternehmen, während kleinere Unternehmen von der verpflichtenden Berichterstattung weitgehend ausgenommen werden.
Die Umsetzung im NaBeG erfolgt vorerst nur für Unternehmen der sog "ersten Welle", also für jene Unternehmen, die schon bisher unter § 243b oder § 267a UGB fielen. Die Berichterstattungspflichten für Unternehmen der "zweiten und dritten Welle", die durch den Omnibus I-Rechtsakt erheblich reduziert wurden, folgen in späteren Novellen.
Das NaBeG nimmt Änderungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und der wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Gesetze (AktG, GmbHG, GenG, SE-G etc) sowie vieler bedeutender Nebengesetze vor und schafft ua. ein eigenes Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG).
Betroffene Unternehmen
Die CSRD zielt auf eine stufenweise Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab. Das NaBeG setzt jedoch vorerst nur den Anwendungsbereich der ersten Welle um.
Die Berichtspflichten nach dem NaBeG gelten für große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die gleichzeitig ein Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und jeweils mehr als 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen (Unternehmen der sog. "ersten Welle"). Dieser Anwendungsbereich entspricht dem, der zuvor für das NaDiVeG galt.
Die neuen Bestimmungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1.1.2024 begonnen haben.
Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette
Die Berichterstattung hat nicht nur für das eigene Unternehmen, sondern auch zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich zu deren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, zu erfolgen.
Das NaBeG enthält allerdings eine ausdrückliche Begrenzung von Informationsanfragen entlang der Liefer- bzw Wertschöpfungskette. Von einem Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmens, das im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen beschäftigt, dürfen keine Informationen verlangt werden, die über den Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgehen. Vertragsbestimmungen, die dem widersprechen, sind nicht bindend.
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die großen Unternehmen sollen die Nachhaltigkeitsangaben nicht mehr außerhalb der Rechnungslegung als freiwillige Information veröffentlichen, sondern als Teil der Unternehmensberichterstattung. Die Angaben werden klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt als "Nachhaltigkeitserklärung" in den Lagebericht aufgenommen und sind nach den von der Europäischen Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards - ESRS) aufgebaut.
Die Nachhaltigkeitserklärung hat nach § 243b Abs 2 UGB diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeit der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Lagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten.
Berichterstattung durch Drittlandunternehmen
Neben den Änderungen im UGB führt das NaBeG mit dem DriBeG eine Pflicht für bestimmte österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen großer Drittlandunternehmen ein. "Drittlandunternehmen" sind gemäß NaBeG Unternehmen, die nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaats bzw. eines EWR-Vertragsstaats unterliegen.
Die Pflichten treffen daher nicht das Drittlandunternehmen selbst, sondern österreichische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, die einen Nachhaltigkeitsbericht des Drittland-Mutterunternehmens einreichen müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das DriBeG tritt mit Kundmachung in Kraft, ist aber erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. 1. 2028 beginnen.
Weiterführende Informationen:
