ZTG BLOG

ZTG-Novelle tritt in Kraft

28.07.2021

Die ZTG-Novelle ist mit 28. Juli 2021 in Kraft getreten. Die wesentlichsten Neuerungen der ZTG-Novelle liegen im Bereich des Gesellschaftsrechts:

  • Neben den ZT-Gesellschaften gibt es nun auch sog. „interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern“, die zusätzlich zum Ziviltechnikerberuf auch andere Berufe ausüben dürfen.
  • Diese interdisziplinären Gesellschaften können auch Gesellschafter der ZT-Gesellschaften sein. Allerdings müssen ZiviltechnikerInnen mindestens 50 % an einer Ziviltechnikergesellschaft bzw. an einer interdisziplinären Gesellschaft mit ZiviltechnikerInnen halten, wobei die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an allfällig an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechnikergesellschaftern und interdisziplinären Gesellschaften mit ZiviltechnikerInnen einzubeziehen sind.
  • Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden, dürfen weiterhin nur ZiviltechnikerInnen durchführen.
  • Die Erteilung von Prokura ist nicht zulässig.

Wir haben weitere wesentliche Änderungen hier für Sie zusammengefasst.


Verzögerung im Gesetzwerdungsprozess

31.03.2021
Im Bundesrat wurde dem Gesetz nicht zugestimmt, es gab jedoch auch keinen Einspruch. Die Nicht-Zustimmung hat lediglich "suspensiven" Charakter, führt also nur zu einer Verzögerung der Gesetzwerdung. Das Gesetz kann erst nach einer achtwöchigen Frist kundgemacht werden. Ein in der Debatte eingebrachter FPÖ-Entschließungsantrag, der die Sicherung des Erhalts der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit sowie Objektivität der ZiviltechnikerInnen einfordert, wurde mehrheitlich angenommen.


ZTG passiert Nationalrat

25.03.2021

Das ZTG hat den Nationalrat passiert. Dieser bestätigte die geplanten Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, die vergangene Woche im parlamentarischen Wirtschaftsausschuss via Abänderungsantrag beschlossen wurden. Der Ausschuss hatte mit den Stimmen fast aller Parteien (ÖVP, Grüne, SPÖ und NEOs dafür; Anm.: Der FPÖ gingen die Änderungen nicht weit genug) das Schlupfloch zur Unterwanderung des Einflusses von ZT in ZT-Gesellschaft geschlossen.

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Abänderungsantrag im Wirtschaftsausschuss zur Regierungsvorlage des ZTG

10.03.2021

Mit einem Abänderungsantrag im Wirtschaftsausschuss am 10.3.2021 konnte eine Änderung der ZTG-Novelle herbeigeführt werden, sodass der entscheidende Einfluss der ZiviltechnikerInnen in deren Gesellschaften gewahrt bleibt. Die Chance, dass unsere Forderung, den interdisziplinären Gesellschaften das Siegel zu verwehren, durchgeht, besteht weiterhin. Länderkammern und Bundeskammer engagieren sich weiter, um auch diese Forderung in der zweiten Lesung im Parlament durchzubringen.

Hier finden Sie die vorläufigen Änderungen im Überblick:

  • Es ist nun vorgesehen, dass natürliche Personen mit aufrechter Ziviltechnikerbefugnis mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte halten müssen, und zwar sowohl an ZT-Gesellschaften als auch an interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern. Bei der Berechnung dieses Prozentanteils werden die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte von Ziviltechnikern an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern berücksichtigt. Somit darf die Beteiligung der ZT bei Durchrechnung aller Anteile nicht unter 50% fallen, womit die Aushöhlung von ZT-Gesellschaften auch zukünftig unterbunden wird.
  • Zudem erfolgte eine Änderung hinsichtlich der Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht in ZT-Gesellschaften. Die Regierungsvorlage sah vor, dass weder Prokura noch Handlungsvollmacht wirksam erteilt werden kann. Im Wirtschaftsausschuss wurde dieses Verbot hinsichtlich der Erteilung von Handlungsvollmacht wieder aufgehoben.
  • Der Abänderungsantrag enthält auch eine Klarstellung betreffend die Anführung der Gesellschafter in Geschäftspapieren. In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Auch wenn eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt ist, werden künftig deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen sein. Gemäß der Antragsbegründung soll damit sichergestellt werden, dass im Rechtsverkehr deutlich wird, wer an einer Ziviltechnikergesellschaft beteiligt ist.
  • Positiv hervorzuheben ist, dass schon in der Regierungsvorlage anstelle der Bezeichnung „interdisziplinäre ZT-Gesellschaften“ der Begriff „interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern“ verwendet wurde.

Das Gesetz muss nun noch in 2. und 3. Lesung das Plenum passieren. Wir halten Sie selbstverständlich auch weiterhin am Laufenden.

 

Link zur Parlamentsinfo:  www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0274/


Medienkampagne

Dezember 2020
Bundeskammer und Länderkammern haben sowohl medial die Öffentlichkeit (wie mit dieser Kampagne der Länderkammer Wien/Niederösterreich/Burgenland) als auch „hinter der Bühne“ in zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten und Stakeholdern (wie zuletzt Anfang Dezember mit dem Kabinett Schramböck) über die Bedrohung unserer Unabhängigkeit informiert und unsere Forderungen untermauert. Zur Unterstützung unseres Anliegens wurde durch Medienkooperationen wie ein Österreich-Bild im ORF und einen TV-Spot die Relevanz von ZT für die Gesellschaft beleuchtet.


Presseartikel zum Thema

Hier finden Sie eine Auswahl der bislang erschienenen Presse-Beiträge zum Thema:

"Ziviltechniker fürchten um Autonomie" (Der Standard, 30.11.2020)
"ZT-Gesetz: Nivellierung durch Novellierung?" (a3bau, 10/2020)
"Aufstand der Freiberufler" (diepresse.com, 03.09.2020)
"Unser Berufsstand ist bedroht" (nachrichten.at, 28.08.2020)
"Ziviltechniker sehen Berufsstand gefährdet" (orf.at, 27.08.2020)


Pressemitteilung der Bundeskammer

06.10.2020
Herausforderung Jubiläumsjahr: Seit 1860 bestehende Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen in Gefahr
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ZTG-Novelle gefährdet Unabhängigkeit der ZT

02.09.2020

Aufgrund eines EuGH-Urteils gegen Österreich im Jahr 2019 ist derzeit ein Entwurf des ZTG in Begutachtung, der das Urteil umsetzen soll.

Problem

Die Europäische Kommission fordert seit Jahren eine Liberalisierung der Beteiligungsbeschränkungen an Ziviltechnikergesellschaften.
Zwar soll die Kapitalbeteiligung der ZT an einer ZT-Gesellschaft grundsätzlich mindestens 50% betragen und damit der maßgebliche Einfluss der ZT erhalten bleiben. Jedoch bietet der vorliegende Entwurf ein Schlupfloch, sodass diese Mindest-Kapitalbeteiligung unterwandert werden kann!

Übererfüllung

Neben den bisherigen „reinen ZT-Gesellschaften“ sieht der Gesetzesentwurf die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform vor: die „interdisziplinäre ZT-Gesellschaft“. Auch in dieser Gesellschaft dürfen sich Berufsfremde bis zu 50% beteiligen. Die interdisziplinären Gesellschaften sollen künftig auch Gesellschafter von „klassischen ZT-Gesellschaften“ sein dürfen. Dadurch wäre es mithilfe von Verschachtelungskonstrukten zukünftig möglich, den Anteil der ZiviltechnikerInnen an den „klassischen“ ZT-Gesellschaften derart zu reduzieren, dass man nicht mehr von einer ZT-Gesellschaft sprechen könnte. Ohne eine Beschränkung der Mehrheitsbeteiligung Berufsfremder kann aber die Entscheidung von ZiviltechnikerInnen in fachlichen Fragen und damit die Unabhängigkeit und Objektivität unserer Berufsausübung de facto nicht gewährleistet werden.

Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf endet am 11.9.2020. Nach dem Passieren des Ministerrats wird das Gesetz aller Voraussicht nach im Parlament dem Wirtschaftsausschuss zur Behandlung zugewiesen. Seit Montag befindet sich die Stellungnahme der Bundeskammer und der Länderkammern der ZiviltechnikerInnen zur ZTG-Novelle online. Jede Person hat die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu einzelnen Stellungnahmen zu erteilen. Wir zählen bereits über 600 Unterstützungen und bitten Sie auch um Ihre Zustimmung unter folgendem Link. Zur Unterstützung finden Sie hier ein Argumentarium.

Darüber hinaus: Wenn Sie persönliche oder indirekte Kontakte zu Abgeordneten im Nationalrat haben, so bitten wir Sie, diese in unserem Sinne zu kontaktieren.


EuGH-Urteil zum Vertragsverletzungsverfahren betreffend ZTG

29.07.2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. Juli sein Urteil zur Frage des Berufsrechtes einzelner Freier Berufe – darunter das der ZiviltechnikerInnen (ZTG) – verkündet.
Zur Erinnerung: Die Europäische Kommission fordert seit Jahren eine Liberalisierung der Beteiligungsbeschränkungen an Ziviltechnikergesellschaften und erhob im Dezember 2017 Klage gegen Österreich (siehe auch Pressemitteilung)

Der EuGH gibt der Kommission in allen Punkten, auch jenen, die das ZTG betreffen, recht.
Leider kamen die neuen Regelungen im Bereich des Gesellschaftsrechtes, welche durch das Ziviltechnikergesetz 2019 am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getreten sind, durch Verzögerungen im österreichischen Gesetzgebungsprozess zu spät. Denn im ZTG 2019 wurde den Forderungen der EU-Kommission – soweit aus berufspolitischer Sicht vertretbar – zum Teil bereits entsprochen.

Dennoch hat das Urteil aus Sicht der ZT auch positive Seiten: Die Unabhängigkeit von uns ZiviltechnikerInnen gegenüber Herstellerinteressen und Monopolisten ist der Garant für die hohe Qualität, die wir in unseren vielfältigen Planungsbereichen leisten.
Dass diese hohe Qualität ein öffentliches Interesse ist, hat auch der EuGH in seinem Urteil bestätigt: Die Ziele des Schutzes von Dienstleistungsempfängern und der Sicherstellung der Dienstleistungsqualität sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung des Binnenmarktes rechtfertigen können Der EuGH räumt auch ein, dass die Gewährleistung der Objektivität und Unabhängigkeit des Berufsstandes sowie der Rechtssicherheit durch organisatorische Vorgaben und Mehrheitsregelungen für eine ZT-Gesellschaft im Berufsgesetz grundsätzlich geeignete Mittel sind, diese Ziele zu erreichen. Eine weitere Voraussetzung dafür, dass eine Einschränkung der Binnenmarktfreiheiten durch Berufsregelungen als gerechtfertigt angesehen wird, ist allerdings, dass die Einschränkungen verhältnismäßig sind. Das heißt, dass es keine anderen Mittel geben darf, die das gleiche Ziel erreichen, den Binnenmarkt aber geringfügiger einschränken würden. Aus Sicht des EuGH konnte das für das ZTG nicht ausreichend dargelegt werden.

Nun gilt es, das rund 27 Seiten lange Urteil genauestens zu prüfen und abzuwägen, welche Paragraphen auch noch im ZTG 2019 einer Änderung zugeführt werden müssen. Das Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist nun dazu angehalten, eine Neuregelung vorzunehmen.
Die Kammer wird die Relevanz der Grundsätze der freiberuflichen Tätigkeit (Objektivität, Unabhängigkeit) mit dem Ziel, diese auch weiterhin legistisch zu erhalten, gegenüber dem Ministerium hervorstreichen.


ZTG tritt in Kraft

01.07.2019
Das Ziviltechnikergesetz (ZTG) ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Zur Pressemitteilung

Die wesentlichen Inhalte des ZTG 2019 finden Sie hier zusammengefasst:
https://www.arching.at/aktuelles/zttelegramm/ziviltechnikergesetz_ztg_2019_wesentliche_inhalte.html


ZTG im BGBl

24.4.2019
Das Ziviltechnikergesetz (ZTG) 2019 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier.


ZTG im Nationalrat beschlossen

28.3.2019
Das Ziviltechnikergesetz 2019 wurde heute, am 28.3.2019, im Plenum des Nationalrats beschlossen. Es tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Pressemiteilung der Parlamentsdirektion


Wirtschaftsausschuss des Nationalrats beschließt Regierungsvorlage

19.3.2019
Der Wirtschaftsausschuss des Nationalrates hat am 19. März 2019 einstimmig die Regierungsvorlage eines ZTG 2019 beschlossen. Abänderungsanträge sind nicht beschlossen worden. Das ZTG steht nun auf der Tagesordnung des Nationalratsplenums am 28. März 2019.


ZTG im Ministerrat beschlossen

19.12.2018
Das Ziviltechnikergesetz wurde heute im Ministerrat beschlossen und wird jetzt dem Parlament zugeleitet. Es soll am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Vortrag an den Ministerrat
Ziviltechnikergesetz 2019
Erläuterungen
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.


Streithilfe der deutschen Bundesregierung im Vertragsverletzungsverfahren gegen das ZTG

01.10.2018
Auf Grund der Neubildung der Bundesregierung und wegen der Klage der EU-Kommission gegen die Beteiligungsbeschränkungen an Ziviltechnikergesellschaften im österreichischen ZTG verzögert sich die Einbringung des ZTG in den Ministerrat und die anschließende parlamentarische Behandlung.

Bei einem Termin mit Präsident Aulinger, Vizepräsident Kolbe und GS Ehrnhöfer mit Frau Bundesministerin Dr. Schramböck war sowohl die Klage der EU, als auch das Ziviltechnikergesetz Gegenstand.

Frau Bundesministerin Dr. Schramböck hat im Gespräch darüber informiert, dass der zuständige Mitarbeiter ihres Büros beauftragt ist, den Gesetzwerdungsprozess des ZTG in den nächsten Wochen voranzutreiben.

Deutschland ist Österreich als Streithelfer im EU-Verfahren beigetreten. Der Streithilfeschriftsatz wurde Ende September beim EuGH eingereicht.

Arch. DI Aulinger, Bundesministerin Dr. Schramböck, BR h.c. DI Kolbe; © Philipp Hartberger/BMDW

EU erhebt Klage gegen Österreich vor EUGH: ZT-Kammer sieht Unabhängigkeit der Ziviltechniker in Gefahr

07. Dezember 2017

Heute gab die Europäische Kommission bekannt Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zu klagen. Die Europäische Kommission fordert seit Jahren eine Liberalisierung der Beteiligungsbeschränkungen an Ziviltechnikergesellschaften. 

Zur Presse-Mitteilung der Europäischen Kommission:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4772_de.htm

Zur Presse-Mitteilung der Bundeskammer der ZT: 
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20171207_OTS0160/eu-erhebt-klage-gegen-oesterreich-vor-eugh-zt-kammer-sieht-unabhaengigkeit-der-ziviltechniker-in-gefahr?utm_source=2017-12-07&utm_medium=email&utm_content=html&utm_campaign=mailaboeinzel

 


Beschluss nicht mehr vor Nationalratswahl

20. September 2017

Am Mittwoch, 20.9.2017, tagte der Ministerrat. Ein Beschluss über eine Regierungsvorlage ZTG 2018 ist nicht erfolgt, sodass vor der Nationalratswahl am 15.10.2017 auch kein Gesetzesbeschluss im Parlament mehr erfolgen kann. Innerhalb des Ministeriums wird jetzt der Wahlausgang und die Regierungsbildung abgewartet. Erst danach werden weitere Schritte gesetzt.


Neuer ministeriumsinterner Entwurf

September 2017

Innerhalb des Wirtschaftsministeriums haben Ministerialrat Bernbacher und Sektionschef Tschirf die Stellungnahmen des Begutachtungsverfahrens in einen neuen, ministeriumsinternen Entwurf eines ZTG 2018 eingearbeitet. Hier finden Sie einen von der Bundeskammer erstellten Vergleich der Kammerbeschlüsse mit deren Umsetzung im aktuellen ZTG-Entwurf.
Im aktuellen Entwurf wurde einigen Anregungen aus der Stellungnahme der Bundeskammer (zumindest teilweise) entsprochen.

Die wichtigsten Änderungen des aktuellen Entwurfes gegenüber dem Begutachtungsentwurf sind:

Fortbildung

Im Begutachtungsentwurf war ein stundenmäßiges Ausmaß der Fortbildungsverpflichtung enthalten. Dieses wurde kammerintern einhellig abgelehnt. Im aktuellen Entwurf wurde die in unserer Stellungnahme vorgeschlagene Formulierung übernommen und somit den geäußerten Einwänden umfassend Rechnung getragen.

§ 12 Abs 8 lautet im aktuellen Entwurf somit:
 (8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch Verordnungen zu erlassen und kann darin auch Regelungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen und deren Überprüfung vorsehen. Darin ist auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Befugnis, auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, auf die neuesten Entwicklungen der Wissenschaften, einschlägiger Rechtsnormen und allgemein anerkannter technischer Standards sowie auf das vorhandene Fortbildungsangebot Bedacht zu nehmen.

Praxiserwerbes während des Masterstudiums
Die von der Bundeskammer angestrebte Möglichkeit des Praxiserwerbes während des Masterstudiums haben die Hochschülerschaft der TU-Wien und die WKO im Begutachtungsverfahren abgelehnt. Demgegenüber hat die Bundesvertretung der ÖH und eine Studentenorganisation den Praxiserwerb während des Masterstudiums begrüßt.

Im Begutachtungsentwurf war vorgesehen, dass bis zu 18 Monate Praxis während des Masterstudiums erworben werden können. Im aktuellen Entwurf sieht das Ministerium die Anrechenbarkeit von bis zu 12 Monaten vor.

Bundeskammer-Generalsekretär Dr. Ehrnhöfer, Bundeskammer-Präsident DI Arch. Aulinger, Ministerialrat Dr. Bernbacher, Bundeskammer-Vizepräsident BR h.c. DI Kolbe, Sektionschef Dr. Tschirf, Bundeskammer-Juristin Mag. Schmalzer

Ende der Begutachtungsfrist

1.September 2017

Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf endete am 1.9.2017. Die Stellungnahme der Bundeskammer können Sie hier nachlesen. Auch andere Institutionen haben sich mit dem Gesetzesentwurf auseinandergesetzt. Alle Stellungnahmen finden Sie hier.


Versand des Ministerialentwurfs zur Begutachtung

6. Juli 2017

Der Ministerialentwurf des ZTG 2018 wird zur Begutachtung versandt. Wesentliche Inhalte:

  • Erleichterung für Berufszugang und -ausübung
  • Öffnung der Kammer
  • Verleihung der staatlichen Befugnis
  • Qualitätssicherung – Weiterbildung
  • Neue Kammerbezeichnung
  • Übergeordnete Berufsbezeichnung
  • Berufsbezeichnung Zivilingenieur/Zivilingenieurin
  • Beteiligung von EU-Gesellschafen
  • Disziplinarwesen
  • Fortführung von ZT-Gesellschafen bei Wegfall einer ZT-Befugnis

Ausführliche Informationen zu den Inhalten finden Sie hier.


106. Sitzung des Kammertages

13. Jänner 2017
Der Kammertag erörtert erneut den ersten Arbeitsentwurf des Ministeriums. Diskutiert werden die Punkte:

  • Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes an die Praxiszeit
  • Nachsicht von Praxiszeiten

104. Sitzung des Kammertages

24. Oktober 2016
Der Kammertag behandelt den ersten Arbeitsentwrf des Ministeriums. Diskutiert werden u.a. die Punkte:

  • AnwärterInnen
  • Befugnisverleihung
  • Bezeichnung Zivilingenieur-Ingenieurkonsulent
  • übergeordnete Berufsbezeichnungen
  • Praxiserwerb während des Studiums
  • Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes an die Praxiszeit
  • Nachsicht von der Praxiszeit
  • Qualitässicherung - Weiterbildung
  • Beteiligung von ZT-Gesellschaften und diesen entsprechenden in der EU niedergelassenen Gesellschaften an anderen ZT-Gesellschaften
  • Fortführung von ZT-Gesellschaften bei Wegfall einer ZT-Befugnis
  • Dienstverhältnis bei aufrechter Befugnis
  • Substitutenregelung
  • Disziplinarwesen

Erster Arbeitsentwurf des Ministeriums

12. Oktober 2016
Das Wirtschaftsministerium versendet den ersten Arbeitsentwurf eines ZTG 2018, der zunächst im Ausschuss ZTG/ZTKG diskutiert wird.


Eintritt in Gespräche mit dem Ministerium

Februar 2016
Der Ausschuss ZT(K)G hat Vorschläge zu ZTG und ZTKG erarbeitet und vereinbart, dass die Präsidenten in Gespräche mit dem BM-WFW eintreten sollen. Zuständig auf Seiten des Ministeriums waren Ministerialrat Bernbacher und Sektionschef Tschirf. 


Einrichtung des ZT(K)G Ausschusses

22. April 2015
Der Ausschuss ZTG/ZTKG wird eingerichtet. Dem Ausschuss gehören die Präsidenten aller Länderkammern, die Spitzen der beiden Bundessektionen sowie Präsident und Vizepräsident der Bundeskammer an.