Die Fortbildungsverordnung für Architekt:innen
Ausgestaltung der Fortbildungsverordnung
Inhaltliche Ausgestaltung
- Architekt:innen haben eigenverantwortlich für Ihre Weiterbildung Sorge zu tragen, sodass
- die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist und
- sie ihren Beruf auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein anerkannten technischen Standards ausüben und auf die neuesten wissenschaftlichen
Entwicklungen Bedacht nehmen können. - Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung.
- Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.
- Mögliche Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt:
- Teilnahme an Architekturwettbewerben,
- eigene Forschungen und eigene Entwicklungen,
- berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen,
- sonstige berufsrelevante fachliche Publikationen,
- Tätigkeiten als Mitglied in berufsrelevanten Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Kammern der Ziviltechniker:innen, als Prüfungskommissar:in, in
Organisationen zur Erstellung von Regelwerken,
- berufsrelevante Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Mentoring,
- berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten,
- Teilnahme an Seminaren, Webinaren, Workshops, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen, Fachvorträgen, Ausstellungen, Exkursionen und Studienreisen.
- Jedenfalls erfüllt – auch wenn die oben genannten Fortbildungsmaßnahmen nicht absolviert wurden - ist die Fortbildungsverpflichtung, wenn
- eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum ausgeübt wird oder
- die Architekt:innen zumindest alle drei Jahre erfolgreich baurechtliche Genehmigungsverfahren oder gleichwertige Verwaltungsverfahren durchgeführt haben oder
Gutachten auf dem Gebiet der Architektur im Namen der Behörde erstellt haben. - Die Architekt:innen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind die Fortbildungsmaßnahmen evident zu halten.
Abwicklung
Die Architekt:innen haben die Möglichkeit, ihre Fortbildungen im Rahmen der eigenen Website im ZT-Verzeichnis potentiellen Kund:innen darzulegen.
Hier finden Sie den Verordnungstext.