Für die Bundesländer Salzburg, Vorarlberg bleibt das bisherige Procedere bzgl Zustimmung zur Sozialpartnervereinbarung aufrecht.

Die Vereinbarung sowie eine Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit von Kurzarbeit und eine (wenn vorhanden) Aufstellung der Normalarbeitszeit und  pro MitarbeiterIn (insbesondere der Teilzeitkräfte) werden der jeweiligen Länderkammer zur Unterschrift vorgelegt. In der Begründung ist anzuführen, warum Kurzarbeit dzt. nötig ist, um nach Normalisierung der Lage den Betrieb weiterführen zu können. Ein entsprechendes Muster zur Begründung steht online zur Verfügung.

Das Kurzarbeitsbegehren (=der Antrag an das AMS) ist den Länderkammern nicht zu übermitteln.

Durch die Kammern erfolgt eine Grobprüfung dahingehend, ob

  • die Vereinbarung von sämtlichen MitarbeiterInnen bzw vom Unternehmen unterschrieben ist;
  • die wirtschaftliche Begründung der Vereinbarung beiliegt;
  • ob der Punk IV plausibel erschient; Dh, ob Stundenreduktion * Arbeitnehmer * Dauer des Durchrechnungszeitraum nicht offensichtlich falsch ist. Aufgrund etwaiger Teilzeitbeschäftigter kann bzw. muss es hier aber zu gewissen Abweichungen kommen. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im Kurzarbeitsbegehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen.


Klargestellt wird, dass pro Unternehmen nur eine Vereinbarung - (ohne Betriebsrat) das Formular Einzelvereinbarung – vorzulegen ist. In diesem Fall ist vom Unternehmen ein Anhang zu produzieren, indem die geänderten Zeiten pro MitarbeiterInnen anzuführen sind (mit einem Verweis in Punkt 4. der Vereinbarung).

Sollte eine verbesserungswürdige Vereinbarung vorliegen, wird diese dem Unternehmen zurückgeschickt. Die 48h Frist gilt erst ab Vorliegen einer unterschriftsreifen Vereinbarung seitens der UnternehmerInnen.

Nach Rücksprache mit der GPA ist davon auszugehen, dass das AMS uU doch einen erhöhten Prüfmaßstab bzgl des Durchrechnungszeitraums anwendet und Anträge auch zur Verbesserung an die Unternehmen zurückschicken wird. Die Unternehmen sind daher angehalten, die Vereinbarung bzw den Antrag ans AMS ordnungsgemäß auszufüllen. Von Seiten der Kammern erfolgt lediglich eine Grobprüfung.

Bei Vorliegen einer unterschriftsreifen Sozialpartnervereinbarung unterschreibt die ZT-Kammer die Kurzarbeitsvereinbarung (fügt die Seite 14 mit der Unterschrift des Präsidenten ein), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Dann schickt die ZT Kammer diese zurück an das Unternehmen. Eine Zustimmung der GPA muss nicht mehr eingeholt werden. Nach Rückmeldung der ZT Kammer, kann der Antrag unmittelbar beim AMS eingebracht werden.