Absenkung des unionsrechtlichen Schwellenwertes für Vergabeverfahren ab 1.1.2026

Da die neu festgesetzten Schwellenwerte niedriger als jene der Vorperiode sind, gelten die neuen Schwellenwerte unmittelbar für alle Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2026 eingeleitet werden.

Die Absenkung des unionsrechtlichen Schwellenwertes für zentrale öffentliche Auftraggeber hat auch Auswirkungen auf die Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 167/2025, welche sich an diesem Schwellenwert orientiert. 

Da seit dem 01.01.2026 dieser Schwellenwert mit 140.000 € festgesetzt wurde, können von betroffene Auftraggeber:innen Direktvergaben gemäß den § 46 bzw. 47 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 unionsrechtskonform nur mehr bis zu diesem (geschätzten) Auftragswert vergeben. Gleiches gilt für allgemein zulässig erklärte Sonderverfahren für den Unterschwellenbereich (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, geladener Wettbewerb). Die Inanspruchnahme von Sonderverfahren aufgrund des Vorliegens besonderer Voraussetzungen (vgl. dazu etwa die §§ 35 bis 37 BVergG 2018) bleibt davon unberührt.