Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Die Wohlfahrtseinrichtungen

bullet2 Kurzinformation

Der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen wird beginnend mit 1.1.2013 in das FSVG übergeleitet. Der Sterbekassenfonds wurde mit Ablauf des 31.12.2013 geschlossen.

Am 31.12.2012 endete die Beitragspflicht, nachfolgende Informationen als Rückschau zu verstehen:


Das Pensionssystem der Ziviltechniker wurde 1951 unter der Bezeichnung „Wohlfahrtseinrichtungen“ gegründet und war seit jeher ohne Bundeszuschüsse finanziert. Die autonome Führung unter Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche wurde durch eine grundlegende Reform im Jahr 2000 langfristig gesichert, die Parameter sind laufend zu überprüfen und werden gegebenenfalls angepasst.

Wer ist ab wann versichert?
Die Versicherungspflicht ist an die aufrechte Befugnis gebunden und besteht für alle selbständig erwerbstätigen Ziviltechniker und die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften.

Was ist zu tun?
Die Länderkammern informieren die WE über den aktuellen Status der Kammermitglieder; zu Beginn werden aufgrund dieser Information die neuen Mitglieder von der WE kontaktiert und die Formulare für die Bekanntgabe der persönlichen Daten übermittelt. Für den Berufsstart ist während der ersten beiden Jahre (gerechnet ab Eidesablegung) die Ermässigung auf den Mindestbeitrag vorgesehen, bis zum fünften Jahr gilt eine weitere Ermässigung für Einkommensbereiche bis € 23.500,--.

Was bedeutet Pflichtversicherung?
Das in Österreich bestehende System der sozialen Sicherheit sieht vor, dass für jedes Erwerbseinkommen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, für die man, je nach Erfüllung von Anwartschaftszeiten, Pensionsansprüche erwirbt.
Die Ziviltechniker (wie auch die Rechtsanwälte) haben 1999 vom sogenannten „Opting Out“ Gebrauch gemacht. Die WE ist seit 1969 bundesgesetzlich geregelt die verpflichtende Pensionsversicherung anstelle der staatlichen Systeme.
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen befinden sich in den §§ 5 GSVG, 5 ASVG, 29-31 ZTKG und im „Statut WE 2004“ der Wohlfahrtseinrichtungen. Das Statut ist eine Verordnung des Kammertages der Bundeskammer, die gesetzlichen Grundlage dafür steht im ZTKG.

Welche Leistungen gibt es?
Aus dem Pensionsfonds werden Alterslpensionen, Hinterbliebenenpensionen und die Berufsunfähigkeitspension bezahlt. Aus dem Sterbekassenfonds, der ein Teil des WE-Sondervermögens ist, erhalten die Hinterbliebenen eine Einmalzahlung.

Welche Merkmale hat der Pensionsfonds der Ziviltechniker?
Mit der Reform im Jahr 2000 fand eine grundlegende Umstellung des Systems statt, die vom reinen Umlagesystem in ein Mischsystem mit einer Kapitaldeckungskomponente führte. Pensionsansprüche werden beitragsorientiert berechnet, wobei die dem persönlichen Pensionskonto zugewiesenen Beträge incl. Verzinsung die Berechnungsgrundlage für die Pension bilden. Der Saldo auf diesem Konto ergibt, dividiert durch den Barwert der Lebenserwartung, die in 14 Teilbeträgen auszuzahlende Jahrespension.
Auf dieser Grundlage wird ein Pensionsanspruch ab dem ersten Beitragsmonat ohne weitere Wartezeiten erworben.

Wie hoch sind die Beiträge?
Der Mindestbeitrag ist für 2012 mit € 2.551,44 festgesetzt, der Volle Beitrag mit € 15.945,12 und der Höchstbeitrag mit € 19.851,84.
Als Beitragsgrundlage werden die Einkünfte aus Ziviltechnikertätigkeit des jeweils zweitvorangegangenen Jahres (also die Einkünfte 2010 für die Beiträge 2012) herangezogen. Werden die Einkünfte nachgewiesen, so beträgt der Jahresbeitrag 24,5% der Einkünfte.

Ohne Nachweis muss der Volle Beitrag vorgeschrieben werden. Pflichtbeiträge sind zur Gänze steuerlich absetzbar.

Was bedeutet Umlagesystem und wie funktioniert die Kapitaldeckung?
Im Umlagesystem werden die Beiträge des jeweiligen Jahres für die Pensionszahlungen desselben Jahres verwendet. Aus der Anzahl der Beitragszahler (und deren Einkommenshöhe) ergibt sich die Finanzierbarkeit der Pensionen. Da Umlagesysteme idR „leistungsorientiert“ (d.h.: Die Höhe der Alterspension ist definiert) sind, müssen die Beiträge die pensionen finanzieren oder (wie derzeit bei den staatlichen Pensionen) zu geringe Einnahmen durch Steuermittel ergänzt werden.
Kapitaldeckungssysteme basieren auf der Veranlagung der eingezahlten Beiträge, das zum Pensionsantrittsalter akkumulierte Kapital samt Zinsen steht für die Pensionszahlungen zur Verfügung. Die Pensionen sind „beitragsorientiert“, die Höhe der Pension wird auf Basis des eingezahlten Kapitals berechnet.
Das Mischsystem der WE beinhaltet eine teilweise Kapitaldeckung der Anwartschaften. Die aus dem Geschäftsplan abgeleitete Prognoserechnung weist einen stetig steigenden Kapitaldeckungsgrad aus. Die beitragsorientierte Berechnung ermöglicht, die individuellen Beitragszahlungen zu berücksichtigen.

Wo liegt „mein“ Kapital?
Dazu sind zwei Antworten erforderlich:

    1. Das Vermögen der Wohlfahrtseinrichtungen ist überwiegend in Anleihen veranlagt, ein Teil von ca. 20% in Aktien und ein weiterer Teil (je nach Bewertung valorisierter Kaufpreis oder Marktwert) von 10-20% in Immobilien.
    2. Die Beiträge der Mitglieder werden für die Risikogemeinschaft und nicht individuell veranlagt. Während die monatlichen Pensionszahlungen von den individuell eingezahlten Beiträgen abhängig sind, ist die individuelle Gesamtsumme der pensionen in der statistischen Bandbreite naturgemäß unterschiedlich.

Das Vermögen ist ein Sondervermögen der Bundeskammer und wird, vom übrigen Vermögen der Bundeskammer getrennt, durch das Kuratorium verwaltet.

Wie viel der Beiträge erhält man über die Pension „zurück“?
Wie erwähnt, die Gesamtsumme ist unterschiedlich und richtet sich, wie in jedem Sozialversicherungssystem nach den persönlichen Umständen. Neben dem wesentlichen Faktor des tatsächlich erreichten Lebensalters sind auch Umfang und Dauer von Hinterbliebenenpensionen (EhepartnerInn, LebensgefährtInnen Waisen) massgeblich. Von besonderer Bedeutung ist auch die Berufsunfähigkeitspension, da der Risikoschutz für Unfälle bereits ab Versicherungsbeginn besteht, bei Berufsunfähigkeit aus Krankheitsgründen nach 5 Versicherungsjahren, bzw. 8 Versicherungsjahren nach dem 50. Lebensjahr (als einzige Wartezeit in der WE).

Wer ist wofür zuständig?
Das Kuratorium hat den gesetzlichen Auftrag, das Sondervermögen zu verwalten und ist für Bescheide die Behörde erster Instanz, der operative Teil der Verwaltung liegt bei der Kanzlei der Wohlfahrtseinrichtungen.
Der Vorstand der Bundeskammer entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Kuratoriums.
Der Kammertag erlässt als gesetzgebendes Organ das Statut und entscheidet so - den Vorschlägen des Kuratoriums entsprechend - über die rechtlichen Grundlagen der WE.
Der Wirtschaftprüfer testiert die jährlichen Bilanzen, der Aktuar erstellt die versicherungstechnische Bilanz, die vom Prüfaktuar geprüft wird; beide sind so für die versicherungsmathematischen Grundlagen zuständig.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die Aufsichtsbehörde.